VORAUSSETZUNGEN FÜR EINE PROFESSUR

Hier erfahren Sie mehr zu den formalen Vorausssetzungen für eine Professur an einer Hochschule für Angewandte Wissenschaften (HAW) in Hessen:

Sie sind Wissenschaftler:in? - dann gelten für Sie die folgenden Voraussetzungen:

  • abgeschlossenes Hochschulstudium
  • die Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit; in der Regel nachgewiesen durch eine Promotion bzw. durch promotionsadäquate wissenschaftliche Leistungen (z.B. durch einschlägige, qualitativ hochwertige Veröffentlichungen)
  • eine mindestens fünfjährige Berufspraxis nach Abschluss des Studiums, davon mindestens drei Jahre außerhalb einer Hochschule auf einem Gebiet, das der fachlichen Ausschreibung entspricht1 oder eine Habilitation (mit deutlichem Praxisbezug)
  • pädagogische Eignung, in der Regel nachgewiesen durch Erfahrung in Lehre oder Ausbildung, Lehraufträge oder hochschuldidaktische Weiterbildungen

Sie sind Künstler:in? - dann gelten für Sie die folgenden Voraussetzungen:

  • abgeschlossenes Hochschulstudium
  • die Befähigung zu künstlerischer Arbeit; in der Regel nachgewiesen durch besondere künstlerische Leistungen (z.B. herausragende Projekte, erhaltene Preise, Wettbewerbe, Ausstellungen etc.)
  • eine mehrjährige Berufspraxis nach Abschluss des Studiums auf einem Gebiet, das der fachlichen Ausschreibung entspricht1
  • pädagogische Eignung, in der Regel nachgewiesen durch Erfahrung in Lehre oder Ausbildung, Lehraufträge oder hochschuldidaktische Weiterbildungen

Sie sind Praktiker:in? - dann gelten für Sie die folgenden Voraussetzungen:

  • hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis
  • pädagogische Eignung, in der Regel nachgewiesen durch Erfahrung in Lehre oder Ausbildung, Lehraufträge oder hochschuldidaktische Weiterbildungen

 


1)    Die Berufspraxis können Sie in außeruniversitäre Forschungseinrichtungen (z.B. Fraunhofer-Institute), in Industrieunternehmen, im außerwissenschaftlichen Hochschulbereich, in Beratungsunternehmen oder in der Selbständigkeit erwerben. Die Tätigkeit muss in einem Umfang von mindestens 50% der Regelarbeitszeit ausgeübt werden, um als Berufspraxis angerechnet werden zu können.

 

Sie wollen es genau wissen? Zum Hessischen Hochschulgesetz (§ 68)