Wie werden die Studienplätze für das erste Fachsemester vergeben?

In jedem zulassungsbeschränkten Studiengang werden die Studienplätze in folgende Quoten aufgeteilt:

  1. Quote für ausländische Bewerberinnen und Bewerber (bis 10 % der Plätze)
  2. Quote für Härtefälle (bis 5 % der Plätze)
  3. Quote für Zweitstudienbewerberinnen und -bewerber (bis 3 % der Plätze)
  4. Quote für besonders zu berücksichtigenden/zu fördernden Personenkreis (Kadersportler)(bis 1% der Plätze)
  5. Hauptquoten (nach Abzug der Quoten 1-4 werden die verbleibenden Studienplätze zu 20% nach Wartezeit und zu 80% nach Qualifikation aufgeteilt)

Der Grad der Qualifikation wird durch die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung (HZB) und einem weiteren Kriterium, dem sogenannten Zweitkriterium, gebildet. An der Hochschule RheinMain wurde durch eine Satzung festgelegt, dass als Zweitkriterium eine abgeschlossene Berufsausbildung berücksichtigt werden soll. Dies bedeutet, dass der Nachweis einer abge­schlos­senen Berufsausbildung die Durchschnittsnote der HZB verbessern kann, die Bewerberinnen und Bewerber ggf. also mit einem besseren Durchschnittsnotenwert, als auf ihrer Hochschulzugangs­berech­tigung vermerkt, am Vergabeverfahren teilnehmen.

Die Information darüber, wie und welche Berufsausbildungen für welche Studiengänge hierbei zugrunde gelegt werden, finden Sie auf den Studiengangseiten der Hochschule RheinMain.

Die Satzung der Hochschule RheinMain für das Auswahlverfahren können Sie hier downloaden:
Satzung zum Auswahlverfahren (PDF)

Wichtig: Es werden nur Berufsausbildungen berücksichtigt, die nicht Teil der Hochschul­zu­gangs­berechtigung sind. Wenn die Berufsausbildung Voraussetzung für den Erwerb der Hochschul­zu­gangs­berechtigung ist, z.B. Berufsausbildung plus ein Jahr Fachoberschule, kann diese nicht nochmals als Zweitkriterium anerkannt werden.

Wer keine Berufsausbildung absolviert hat, nimmt mit der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung am Verfahren teil.

Ranglisten für Note und Wartezeit

Alle Bewerberinnen und Bewerber in den Hauptquoten werden sowohl auf der Rangliste Wartezeit als auf der Rangliste Qualifikation (Note der Hochschulzugangsberechtigung) geführt und erhalten jeweils einen ihrer eingebrachten Noten bzw. Wartezeit(en) gemäßen Rangplatz.

Für die Noten-Rangliste gilt, dass unter Bewerberinnen und Bewerbern mit gleicher Durch­schnitts­note der Reihe nach die Kriterien Wartezeit, geleisteter Dienst und Los über die Rangplätze entscheiden.
Für die Wartezeit-Rangliste gilt, dass unter Bewerberinnen und Bewerbern mit gleicher Wartezeit der Reihe nach die Kriterien Note der Hochschulzugangsberechtigung, geleisteter Dienst und Los über die Rangplätze entscheiden.

Zulassung in früheren Vergabeverfahren

Unabhängig von den oben beschriebenen Quoten werden Sie für einen Studiengang zugelassen, wenn Sie sich in einem früheren Vergabeverfahren für diesen Studiengang beworben hatten und Ihnen ein Studienplatz zugewiesen wurde, den Sie nicht annehmen konnten, weil Sie

  • freiwilligen Wehrdienst, Zivildienst, Dienst im Bundesgrenzschutz (bis zu einer Dauer von drei Jahren) oder einen Bundesfreiwilligendienst,
  • einen mindestens zweijährigen Dienst als Entwicklungshelfer,
  • einen Jugendfreiwilligendienst abgeleistet haben oder
  • ein Kind unter 18 Jahren oder einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen bis zu einer Dauer von 3 Jahren betreut oder gepflegt haben.

Der Studienplatz steht Ihnen in diesen Fällen jedoch nur dann zu, wenn

  • Sie die Hochschulzugangsberechtigung und ein eventuell für das Studium erforderliches Praktikum zu Beginn des Dienstes vorgelegen haben und
  • Sie für den gewählten Studiengang zu Beginn oder während Ihres Dienstes von der Hochschule RheinMain zugelassen worden waren (die Kopie des Zulassungsbescheides ist der Bewerbung beizufügen) und
  • seit der Beendigung des Dienstes nicht mehr als ein Vergabeverfahren durchgeführt wurde.

Ist der Dienst noch nicht beendet, müssen Sie nachweisen, dass dieser bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 30. April oder bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 31. Oktober beendet sein wird.

Was ist ein Nachrückverfahren?

In der Regel nehmen nicht alle Bewerberinnen und Bewerber ihre Studienplätze an. Die hierdurch frei gebliebenen Studienplätze werden im Nachrückverfahren an diejenigen vergeben, die im Hauptvergabeverfahren nicht zugelassen werden konnten. Wie viele Plätze für das Nachrückverfahren frei werden, ist nicht vorhersehbar.

Falls Sie einen Ablehnungsbescheid erhalten haben, wird automatisch im Nachrückverfahren geprüft, ob Sie für einen der frei gewordenen Studienplätze zugelassen werden können. Nur im Nach­rück­ver­fahren nachträglich zugelassene Bewerberinnen und Bewerber erhalten einen neuen Bescheid. Eine Zulassung im Nachrückverfahren kann mitunter sehr spät erfolgen.