Informationen zur Bewerbung

Alle Zugangs-, Zulassungs- und Anerkennungsregeln sind in der Allgemeinen Prüfungsordnung der Hochschule RheinMain und den „Besonderen Bestimmungen“ für den BIS-WI-Studiengang festgelegt.

Die BIS-WI-Bewerber benötigen bei diesem Master-Studiengang einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss (Bachelor oder Diplom) aus dem Bereich Technik/Naturwissenschaften mit mindestens 210 CP und einer Gesamtabschlussnote 2,0 oder besser.Der erste akademische Abschluss sollte eine Maschinanbauausrichtung aufweisen.

Bewerbern mit einer Gesamtnote schlechter als 2,0 im ersten berufsqualifizierenden Abschnitt (oder in Grenzfällen, die dem Bereich Technik / Naturwissenschaften nicht eindeutig zugeordnet werden können) ist die besondere fachliche Qualifikation in den Bewerbungsunterlagen nachzuweisen.

Kriterien sind hierbei:

1. Besondere fachliche Qualifikationen außerhalb des Bachelor-Studiums.
2. Schwerpunktsetzungen und besondere Vertiefungen oder Projektarbeiten mit Bezug zum Masterstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen aus dem Bachelorstudium und der Bachelor-Thesis.
3. Besondere Praxiszeiten mit Bezug zum Masterstudium.
4. Besondere Berufserfahrungen oder Auslandserfahrungen mit Bezügen zum Masterstudium.
5. Eine gut nachvollziehbare Begründung zur Motivation und zu den persönlichen Zielen mit dem Masterstudium.

Neben dem ersten akademischen Abschluss ist Zulassungsbedingung eine Berufstätigkeit als Ingenieurin bzw. Ingenieur.

Eignungsfeststellungen

Eine gesonderte Eignungsfeststellung durch die Hochschule wird dann durchgeführt, wenn der Bachelorabschluss nicht die Kenntnisse vermittelt hat, die zum erfolgreichen Bestehen der Mastermodule notwendig ist.

Anerkennung von Leistungen (Lissabon Konvention)

Nachgewiesene Leistungen, die an anderen Hochschulen erbracht wurden, werden nach Prüfung durch den Prüfungsausschuss anerkannt, wenn keine wesentlichen Unterschiede der erworbenen Kompetenzen zu den entsprechenden Modulen und Lehrveranstaltungen festgestellt werden. Um eine angemessene Bewer-tung der Qualifikation vornehmen zu können, müssen ausreichend Informationen über diese durch den An-tragsteller bereitgestellt werden. Bei Verweigerung er Anerkennung liegt die Beweislast bei der Hochschule.