Mutterschutz

Der gesetzliche Mutterschutz soll die Gesundheit von Mutter und Kind vor Gefährdung und Überforderung am Arbeitsplatz schützen. Außerdem schützt er vor finanziellen Nachteilen und dem Verlust des Arbeitsplatzes in der Schwangerschaft und nach der Geburt.

Zum Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter

Für wen gilt es?

Für ALLE werdenden Mütter (egal welcher Staatsangehörigkeit), die in einem Arbeitsverhältnis stehen (auch Praktikanten, Werkstudentinnen, geringfügig Beschäftigte, Heimarbeitende, Hausangestellte).

Wann soll ich meiner Arbeitgeberin bzw. meinem Arbeitgeber Bescheid geben?

Gemäß § 15 Abs. 1 MuSchG soll die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber über die Schwangerschaft und den voraussichtlichen Entbindungstermin informiert werden, sobald diese bekannt sind. Demnach sollte die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber über Schwangerschaft und den mutmaßlichen Geburtstermin informiert werden, sobald diese bekannt sind. Nur so kann die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber die Mutterschutzbestimmungen einhalten.

Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber kann eine Bescheinigung einer Ärztin bzw. eines Arztes oder einer Hebamme verlangen (Sie bzw. er muss die Kosten tragen). Sie oder er ist gesetzlich verpflichtet, den zuständigen staatlichen Aufsichtsbehörden die Schwangerschaft zu melden, darüber hinaus darf sie bzw. er nicht unbefugt die Information an Dritte (z. B. Arbeitskollegen) weitergeben.

In Bewerbungen muss man, auch auf Nachfrage hin, die Schwangerschaft nicht mitteilen.

Beschäftigungsverbote/ Schutzfristen

Die werdende Mutter darf 6 Wochen vor der Geburt und 8 Wochen nach der Geburt nicht arbeiten. Auf eigenen Wunsch darf sie in den 6 Wochen vor der Geburt arbeiten, jedoch nicht danach. Bei Mehrlings- und Frühgeburten verlängert sich die Schutzfrist nach der Geburt auf 12 Wochen. Bei vorzeitigen Entbindungen verlängert sich die Schutzfrist, die vor der Geburt nicht wahrgenommen wurde, um die Anzahl der Tage nach der Geburt.

Stillzeit

Stillenden Müttern ist auf ihr Verlangen die zum Stillen erforderliche Zeit freizugeben, mindestens aber zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich eine Stunde. Diese Zeit darf nicht vor- oder nachgearbeitet werden und muss vergütet werden.

Kündigungsschutz

Kündigungsschutz besteht in der gesamten Schwangerschaft, falls der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber diese bekannt ist oder innerhalb von zwei Wochen nach der Kündigung mitgeteilt wird und bis zu 4 Monate nach der Entbindung.

Pflichten der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers in der Schwangerschaft und Stillzeit

Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber muss die zuständige Aufsichtsbehörde (staatliche Arbeitsschutz- oder Gewerbeaufsichtsämter) über die Schwangerschaft informieren. An diese Stelle können sich auch Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber oder Beschäftigte wenden, falls es Unklarheiten oder Fragen gibt. Die Arbeitgeberin oder der  Arbeitgeber muss die werdende Mutter vor der Geburt so beschäftigen und ihren Arbeitsplatz einschließlich der Maschinen, Werkzeuge und Geräte so einrichten, dass sie vor Gefahren für Leben und Gesundheit ausreichend geschützt ist. Das Gleiche gilt für die stillende Mutter nach der Geburt.

Konkrete Pflichten der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers in Schwangerschaft und Stillzeit:

  • Bei ständig stehenden oder gehenden Tätigkeiten muss eine Sitzgelegenheit zum kurzen Ausruhen bereitgestellt werden.
  • Bei ständig sitzenden Tätigkeiten muss Gelegenheit zu kurzen Unterbrechungen der Arbeit gegeben werden.
  • Freistellung zu ärztlichen Untersuchungen, die im Rahmen der Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen bei Schwanger- und Mutterschaft liegen
  • Urlaub muss auch für die Ausfallzeiten wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote (gelten als Beschäftigungszeiten) gewährt werden.

Generelle Beschäftigungsverbote in der Schwangerschaft gelten für:

  • Akkord-, Fließband-, Sonntags- oder Nachtarbeit
  • Mehrarbeit (über 8,5 Stunden täglich oder 90 Stunden in der Doppelwoche)
  • Individuelle Beschäftigungsverbote aufgrund eines ärztlichen Attests bei Gefährdung von Leben oder Gesundheit der Mutter oder des Kindes
  • Arbeiten mit schädlichen Einwirkungen und mit gesundheitsgefährdenden Stoffen (Strahlen, Staub, Gase, Dämpfe, Hitze, Kälte, Nässe, Erschütterung, Lärm)
  • Arbeiten, bei denen regelmäßig Lasten von mehr als 5 kg oder gelegentlich von mehr als 10 kg Gewicht von Hand gehoben werden
  • Arbeiten bei denen sie sich häufig erheblich strecken oder beugen und hocken muss
  • Arbeiten mit erhöhter Unfallgefahr (Ausrutschen, Fallen, Stürzen)
  • Nach dem 3. Monat auf Beförderungsmitteln
  • Arbeiten mit dem Schälen von Holz