Frequently Asked Questions

Warum sollte ich meinen im Ausland erworbenen Hochschulabschluss anerkennen lassen?

Die Gleichwertigkeitsprüfung und Anerkennung Ihres Hochschulabschlusses ist Voraussetzung für den Berufszugang oder die Berufsausübung bei reglementierten Berufen. Wenn Ihnen die volle Gleichwertigkeit ihrer Auslandsqualifikation bescheinigt wird, haben Sie in Bezug auf die entsprechende Berufsausübung die gleichen Rechte wie Personen mit einem vergleichbaren deutschen Hochschulabschluss.

Bekomme ich mit der Anerkennung einen deutschen Hochschulabschluss?

Sie erhalten bei einer positiven Entscheidung einen Feststellungs- bzw. einen Gleichwertigkeitsbescheid, eine Umwandlung in einen deutschen Bachelor-, Master- oder Diplomabschluss findet nicht statt.

Müssen alle ausländischen Abschlüsse anerkannt werden?

Eine förmliche Anerkennung ist nur für die Berufe erforderlich, die in Hessen bzw. in Deutschland reglementiert sind. Reglementiert sind Berufe, für die die gesetzlich bestimmten Qualifikationen vorgeschrieben sind wie z.B. bei Ärzt:innen oder Lehrer:innen.

Für nicht reglementierte Berufe wie z.B. Mathematiker:in, Ökonom:in, Journalist:in ist eine Anerkennung nicht erforderlich, sondern eine direkte Bewerbung auf dem Arbeitsmarkt möglich.

Ob Ihr Beruf reglementiert ist, können Sie über die mehrsprachige Homepage www.anerkennung-in-deutschland.de erfahren. Für Abschlüsse, die nicht reglementiert sind, besteht die Möglichkeit einer Zeugnisbewertung der Zentralstelle für ausländische Bildungsabschlüsse (vgl. www.kmk.org/ZaB/Zeugnisbewertung).

Wer kann einen Antrag auf Anerkennung an der Hochschule RheinMain stellen?

Seit dem 1. April 2012 haben alle Personen mit einem im Ausland erworbenen Berufsabschluss einen Anspruch auf Überprüfung der Gleichwertigkeit ihrer im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen mit einem deutschen Berufsabschluss.

Die Hochschule RheinMain prüft Ihren Antrag im Auftrag des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst.

Wenn Sie über einen ausländischen Hochschulabschluss in einem der folgenden Bereiche oder Tätigkeitfelder verfügen, können Sie einen Antrag auf Anerkennung bei der Hochschule RheinMain stellen:

  • Fachkraft in Tageseinrichtungen für Kinder (Abschluss wurde auf Hochschulebene im Heimatland erworben
  • Staatlich anerkannte:r Sozialarbeiter:in
  • Staatlich anerkannte:r Heilpädagog:in
  • Staatlich anerkannte:r Kindheitspädagog:in

Ich möchte in Hessen studieren. Wo beantrage ich die Hochschulzugangsberechtigung und/oder die Anerkennung meiner ausländischen Studienleistungen?

Für die Anerkennung ausländischer Abschlüsse als Hochschulzugangsberechtigungen und für die Anerkennung von ausländischen Studienleistungen sind in der Regel die Hochschulen zuständig, an denen Sie studieren möchten. Informationen erhalten Sie unter www.study-in-hessen.de oder über die Homepages der Hochschulen.

Informationen zur Anerkennung von Studienleistungen an der Hochschule RheinMain finden Sie hier.

Ich wohne nicht in Hessen. Kann ich dennoch einen Antrag auf Anerkennung an der Hochschule RheinMain stellen?

In der Regel ist der Antrag auf Anerkennung in dem Bundesland zu stellen, in dem Sie Ihren Wohnsitz haben und Ihren Beruf ausüben möchten.

Ich wohne außerhalb der EU. Kann ich einen Antrag auf Anerkennung an der Hochschule RheinMain stellen?

Wenn Sie in Hessen Ihren Beruf ausüben möchten und Ihren ersten Wohnsitz außerhalb eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz haben sowie keine Staatsangehörigkeit eines dieser Staaten besitzen, können Sie einen Antrag bei uns stellen. Bitte weisen Sie in diesem Fall nach, dass Sie in Hessen eine der Berufsqualifikation entsprechende Erwerbstätigkeit ausüben wollen (zum Beispiel durch Beantragung eines Einreisevisums zur Erwerbstätigkeit, Kontaktaufnahme mit potenziellen Arbeitgebern in Hessen, Geschäftskonzept bei selbstständiger Tätigkeit).

Wir empfehlen Ihnen, sich zunächst an die Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA) zu wenden. Die ZSBA berät Anerkennungssuchende, die sich noch im Ausland befinden und unterstützt Sie im Antragsverfahren. Die Kontaktdaten der ZSBA erhalten Sie unter folgender Website: www.make-it-in-Germany.de

Unter welchen Bedingungen ist es sinnvoll, neben einem Antrag auf „Fachkraft in Kindertagesstätten“ auch einen Antrag auf „Staatliche Anerkennung“ zu stellen?

Die berufliche Anerkennung erfolgt in der Regel nur für EINEN Referenzabschluss, weitere gestellte Anträgen werden in den meisten Fällen abgelehnt. Um Kosten zu vermeiden, suchen Sie VOR Antragstellung eine Anerkennungsberatungsstelle auf. Diese berät Sie darüber, welcher Antrag in Ihrem Fall erfolgversprechend ist. Bitte stellen Sie erst nach einer Beratung den entsprechenden Antrag.

Nur in Ausnahmefällen und bei bestimmten Abschlüssenzum Beispiel Diplom sowohl als Erzieher:in/Pädagog:in und als Sozialarbeiter:in) kann auch eine Antragstellung für beide Verfahren in Betracht kommen.

Welche Unterschiede bestehen zwischen der Anerkennung als Fachkraft für Kindertagesstätten“ und der als „Staatlich anerkannte:r Kindheitspädagog:in“?

Mit beiden Abschlüssen können Sie als Fachkraft in Tageseinrichtungen für Kinder arbeiten.

  • Unterschiede bestehen jedoch bei den Ausgleichmaßnahmen

Fachkraft für Tageseinrichtungen für Kinder: Die Ausgleichsmaßnahme ist ein sogenannter Anpassungslehrgang. Es handelt sich dabei um eine angeleitete Praxistätigkeit, die in einer anerkannten hessischen Kindertagesstätte absolviert werden muss. Sie dauert in der Regel 12 Monate in Vollzeit (37 Stunden/ Woche). Gegebenenfalls kann bereits vorhandene einschlägige Berufserfahrung in einer deutschen Kindertagesstätte angerechnet werden, wenn die entsprechenden Nachweise bei Einreichung des Antrags vorgelegt werden.

Kindheitspädagogi:n: Die Ausgleichsmaßnahmen werden durch das Institut für Schulpädagogik, Elementarbildung und Didaktik der Sozialwissenschaften an der Justus-Liebig-Universität Gießen festgelegt und durchgeführt. Die wesentlichen Unterschiede zwischen der deutschen und der ausländischen Hochschulausbildung müssen durch Studienleistungen an der Justus-Liebig-Universität Gießen ausgeglichen werden. In der Regel muss zusätzlich ein Anerkennungsjahr nach § 2 Sozialberufeanerkennungsgesetz (SozAnerkG) abgeleistet werden

  • Weitere Unterschiede bestehen im Gültigkeitsbereich

Fachkraft für Kindertagesstätten: Die berufliche Anerkennung erfolgt auf Landesebene und ist nach Ausstellung der Urkunde nur im Bundesland Hessen gültig. Bei einem Wechsel in ein anderes Bundesland, müssten Sie sich erkundigen, ob die Anerkennung dort übernommen wird.

Kindheitspädagog:in: Die berufliche Anerkennung ist eine sogenannte "Staatliche Anerkennung". Sie wird für Hessen ausgestellt, gilt jedoch in der ganzen Bundesrepublik Deutschland.

Ich habe im Ausland einen Abschluss als Grundschullehrer:in erworben. Hat mein Antrag auf „Fachkraft in Kindertagesstätten“ trotzdem Aussicht auf Erfolg?

Die Hochschule RheinMain ist im Auftrag des Hessisches Ministeriums für Wissenschaft und Kunst nur für die Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Hochschulabschlüsse im Bereich Sozial-, Früh- und Heilpädagogik zuständig. Ein Abschluss als Grundschullehrer:in ist jedoch eine Lehramtsqualifikation und in beruflicher Hinsicht in Hessen einem anderen Bereich zugeordnet. Zuständigkeit für die Feststellung der Gleichwertigkeit des ausländischen Abschlusses mit der entsprechenden deutschen Lehramtsbefähigung liegt jedoch bei der Hessischen Lehrkräfteakademie in Gießen. Anträge auf Anerkennung von ausländischen Lehramtsabschlüssen können nur dort gestellt werden.

Nach § 25b Abs. 1 Nr. 10 und 11 Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB) können Sie mit einem anerkannten ausländischen Lehramtsabschluss im Grundschul- oder Förderbereich auch als Fachkraft in einer Tageseinrichtung oder einer Kindergruppe tätig werden.

Wie lange dauert die Prüfung meines Antrags?

Ab Vollständigkeit der Unterlagen werden Ihre Dokumente überprüft, und eine Entscheidung zu ihrem Antrag erfolgt in der Regel innerhalb von 12 Wochen (Entscheidungsfrist).

Die Entscheidungsfrist läuft nicht, solange die erforderlichen Unterlagen nicht vorliegen (Fristhemmung). Es ist daher zu empfehlen, bereits vor Antragstellung alle erforderlichen Unterlagen vorzubereiten.

Wenn eine Qualifikationsanalyse durchgeführt wird, weil Nachweise nicht erbracht werden können, ist die Entscheidungsfrist ebenfalls gehemmt.

Sollte die Entscheidungsfrist nicht eingehalten werden können, kann sie gemäß § 13 Abs. 3 S. 3 HBQFG einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Besonderheiten der Angelegenheit, z.B. der Einholung eines Gutachtens der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) gerechtfertigt ist.

Wen kann ich bei Fragen zur Anerkennung kontaktieren?

  •  Sollten Sie bisher noch keinen Antrag bei uns gestellt haben, ist es empfehlenswert sich zunächst bei einer Anerkennungsberatungsstelle zu informieren und beraten zu lassen. Weitere Informationen erhalten Sie hier.

       Allgemeine Informationen zum Thema Anerkennung erhalten Sie über Anerkennung in Deutschland.  

  • Sollten Sie bereits einen Antrag bei uns gestellt haben, können Sie uns gerne eine E-Mail mit Ihrer Frage an folgende E-Mailadresse zukommen lassen: anerkennung_aeb(at)remove-this.hs-rm.de. Sie erhalten eine Rückmeldung von der zuständigen Sachbearbeiterin. Aufgrund der zahlreichen Anträge und Rückfragen ist dies nicht immer sofort möglich. Wir bitten dafür um Verständnis und danken für Ihre Geduld.

Wie kann ich andere internationale Fachkräfte kennenlernen und ein Netzwerk bilden?

Meet and Greet -  in einer der zahlreichen typischen Apfelweinkneipen oder in einem der vielen landestypischen Restaurants Frankfurts finden regelmäßig Stammtische für internationale Fachkräfte sowie sonstige Interessierte statt. Während der Corona-Pandemie werden die Stammtische online durchgeführt.

Sie bieten eine gute Gelegenheit zum Kennenlernen Gleichgesinnter oder auch von Hessinnen und Hessen und eine einfache Möglichkeit zum Austausch und zur Vernetzung. Alle Interessierten sind herzlich eingeladen. Genaue Angaben zum nächsten Treffpunkt und zur Anmeldung werden wir bald an dieser Stelle bekanntgeben.

Detaillierte Informationen und die nächsten Termine finden Sie hier.

Was muss ich nach Erhalt des Bescheides vom Ministerium machen?

  •  Laut Feststellungsbescheid  für die Anerkennung als "Fachkraft in Kindertageseinrichtungen" müssen Sie einen Anpassungslehrgang von mehreren Monaten machen:

Suchen Sie sich eine Kita, einen Hort oder eine andere frühpädagogische Einrichtung, wo Sie die angegebene Zeit erbringen können. Mit dem Ablehnungsbescheid haben Sie eine zweiseitige Anlage erhalten. Die in der Anlage benannten Stellen unterstützen Sie bei der Arbeitgebersuche.

Sie müssen in dieser Zeit keine Fach- oder Hochschule besuchen!

  •  Sie haben einen Feststellungsbescheid für die Anerkennung als "Staatlich anerkannte:r Sozialarbeiter:in, Kinderheitspädagog:in oder Heilpädagog:in" erhalten:

Melden Sie sich bei der angegebenen Hochschule, die die Ausgleichsmaßnahmen anbietet.

Für die Anerkennung als "Staatlich anerkannte:r Kindheitspädagog:in oder Heilpädagog:in" finden Sie die Kontaktdaten im Feststellungsbescheid unter Punkt 2.

Für die Anerkennung als "Staatlich anerkannte:r Sozialarbeiter:in" finden Sie die Kontaktdaten in der E-Mail mit dem Betreff "Einladung zu einem Beratungsgespräch".