
Infos und Beratungsangebote
Ein Nachteilsausgleich kann von Studierenden in Anspruch genommen werden, wenn aufgrund einer Behinderung oder einer chronischen Erkrankung die Prüfungsleistungen nicht oder nur teilweise in der vorgeschriebenen Form bzw. in dem vorgesehenen Zeitraum erbracht werden können.
Der Antrag auf einen Nachteilsausgleich muss beim Prüfungsausschuss des jeweiligen Studiengangs gestellt werden.