Am 1. September 2025 hat Prof. Dr. Cara Röhner, Professorin für Soziales Recht als Gegenstand Sozialer Arbeit am Fachbereich Sozialwesen, zusammen mit Kolleginnen eine Verfassungsbeschwerde wegen Entgeltdiskriminierung bei Elternzeit eingelegt.
Hintergrund der Verfassungsbeschwerde ist ein Streit um § 17 Abs. 3 Satz 2 TV-L, nach der die Elternzeit für die Stufenlaufzeit des Grundentgelts nicht berücksichtigt wird. Demgegenüber werden jedoch Zeiten der Nichterbringung der Arbeitsleitung in anderen Fällen für die Stufenlaufzeit anerkannt, z.B. bei Krankheit bis zu 39 Wochen und für Wehrdienst- und Bundesfreiwilligendienstleistende bis zu 23 Monate.
Beschäftigte, die Elternzeit nehmen, insbesondere Frauen, erfahren daher Nachteile beim Entgelt und der Alterssicherung im Vergleich zu Beschäftigten, die aus anderen Gründen ihre Arbeitsleistung nicht erbracht haben, deren Stufenlaufzeit aber weiterläuft. Betroffene können erst später in die nächsten Erfahrungsstufen aufsteigen und erhalten daher erst später ein höheres Gehalt. Die Nachteile setzen sich bis zum Lebensende fort.
Der Begünstigungsausschluss des § 17 Abs. 3 Satz 2 TV-L verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Schutz der Eltern und der Mütter gem. Art. 6 Abs. 1 und Abs. 4 GG und das Diskriminierungsverbot aufgrund des Geschlechts gem. Art. 3 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 GG. Die Arbeitsgerichte sind aufgrund von Art. 3 Abs. 2 GG dazu verpflichtet, Gleichstellungsrecht, das vor Entgeltdiskriminierung schützt sorgfältig zu prüfen, anzuwenden und auch durchzusetzen.
Der Fall der Beschwerdeführerin wirft daher Grundsatzfragen zur Gleichstellung der Geschlechter, insbesondere von Frauen im Arbeitsleben auf.