Studierende mit Kind
Für Eltern ist es oft nicht leicht Studium und Kind unter einen Hut zu bekommen. Hierzu gehört viel Organisationstalent. Aber auch Kenntnisse der Prüfungsordnung können Eltern helfen bei Krankheit des Kindes eine Abgabe zu verlängern. Die Hochschule RheinMain möchte Eltern das Studieren so angenehm wie möglich machen. Daher gibt es auch auf dem Campus zahlreiche Angebote wie Wickelräume oder ein vergünstigtes Essen für Kinder in der Mensa.
Studieren mit Kind
Standorte Wiesbaden
Kitas
- Am Studienort Wiesbaden der Hochschule RheinMain gibt es eine Kita in Trägerschaft von EVIM Bildung
- Kinderbetreuung (auch für Schulkinder) in der Stadt Wiesbaden finden Sie hier:
- zur Kinderbetreuung der Stadt Wiesbaden
- Kindergartenplatz-Börse
Das Amt für Soziale Arbeit in Wiesbaden führt eine Kindergartenplatz-Börse, um schnell und unbürokratisch die Betreuung von behinderten und nichtbehinderten Kindern - möglichst in Wohnortnähe - zu vermitteln.
Tagesmüttervermittlung
Eine Betreuung durch eine Tagesmutter ist inzwischen eine etablierte Lösung für junge Familien. Unter den folgenden Links finden Sie nähere Informationen und AnsprechpartnerInnen
- Treffpunkt Tagesmütter - Kinderbrücke Wiesbaden
- Babysittervermittlung der Evangelischen Familien-Bildungsstätte Wiesbaden
- Stadt Wiesbaden
Standort Rüsselsheim
Kitas
Der Stadtträger bietet 20 Kindertagesstätten und es gibt weitere Einrichtungen privater oder konfessioneller Träger.
Die meisten Studierenden sind auf eine Betreuung ihrer Kinder angewiesen, um ihr Studium zu meistern. Auf dem Campus am Kurt-Schumacher-Ring befindet sich die Kindertagesstätte „Die Kita“, die Kinder ab dem 6. Monat aufnimmt. Außerhalb der Regelbetreuung entsteht aber auch oft Bedarf: Kitaschließtage kurz vor der Prüfung, eine verschobene Vorlesung oder eine kranke Tagesmutter stellen Studierende oft kurzfristig vor ein Problem.
Flexible Kinderbetreuung
Für Studierende der Hochschule RheinMain besteht das Angebot, eine flexible Kinderbetreuung durch das Fluggi-Land Wiesbaden in Anspruch zu nehmen.
Was ist Fluggi-Land?
- Kurzzeitige und kurzfristige Kinderbetreuung
- Für Kinder von 1 bis 6 Jahre
- Mo bis Fr von 7:00 bis 18:00 Uhr geöffnet sowie an Wochenfeiertagen
- ausgebildete Pädagogen betreuen die Kinder in liebevoll eingerichteten Räumlichkeiten, die alle Altersstufen ansprechen
Fluggi-Land springt ein, wenn die Regelbetreuung ausfällt, das heißt wenn:
- die Tagesmutter/Oma krank wird
- der Kindergarten geschlossen hat
- die Schule Ferien macht
- etc.
Registrierung und Anmeldung
Vor Anmeldung und Nutzung der flexiblen Betreuung müssen die Studierenden sich registrieren lassen und die ausgefüllten unterschriebenen Formulare als PDF an: senden. Die Registrierung ist pro Semester einmal erforderlich und muss bis zum 20. des laufenden Monats für eine Nutzung im Folgemonat vorliegen. Bitte beachten Sie die Informationen zum Datenschutz.
Mitzubringen sind:
- Immatrikulationsbescheinigung
- Ausgefüllter und unterschriebener Registrierungsbogen (PDF 272 KB)
- Ausgefüllte und unterschriebene Betreuungsbedingungen (PDF 532 KB)
Weitere Informationen erhalten Sie bei Regina Müller (Familiengerechte Hochschule) und in den Elterninformationen (PDF 309KB), sowie im Flyer Fluggi-Land Wiesbaden und auf der Internetseite des Fluggi-Landes.
Regelbetreuung
Weitere Informationen zu Kitas und Tagesmutter-Betreuung können Sie hier entnehmen.
Weitere Betreuungsmöglichkeiten in Wiesbaden
Auch wenn Kinder eine reguläre Betreuung haben, treten immer wieder Situationen auf, in denen Studierende auf flexible Betreuung angewiesen sind. Verschobene Vorlesungen, Kitaschließtage und kranke Tagesmütter sind nur einige Beispiele für entstehenden Bedarf. Eltern können sich in diesen Situationen an die nachfolgenden Einrichtungen wenden.
Frechdachs
Dotzheimer Straße 84, 65197 Wiesbaden
Telefon: +49 152-55820977
E-Mail: info(at)frechdachs-wiesbaden.de
Zu Frechdachs
Babysitterbörsen
Eine flexible Betreuung in den Abendstunden kann durch eine qualifizierte Babysitterin bzw. Babysitter organisiert werden.
Hier finden Sie eine Übersicht der familienfreundlichen Infrastruktur an den verschiedenen Standorten.
Hierzu gehören:
- Wickelmöglichkeiten
- Eltern-Kind-Räume
- Mobile Spielzimmer (Kidsboxen)
- Spielekoffer zum Ausleihen
- Mensateller
- etc.
Bafög-Leistungen
Lebt ein eigenes Kind, welches das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, mit im Haushalt, so können BAföG-berechtigte Studierende einen Kinderbetreuungszuschlag beantragen. Der Zuschlag beträgt für jedes leibliche oder adoptierte Kind unter 14 Jahren 150€ (ab dem 1. Oktober 2020) monatlich. Falls beide Eltern BAföG-berechtigt sind, wird der Zuschlag im gleichen Zeitraum nur einem Elternteil gezahlt. Dazu legen sie untereinander fest, wer den Zuschlag bezieht.
Anträge und Adressen
Weitere Informationen zur Verlängerung der Förderungshöchstdauer und anderen BAföG-Themen sind auf der Detailseite BAFöG zu finden.
Bundesstiftung Mutter-Kind
Die Bundesstiftung Mutter-Kind hilft schwangeren Frauen in finanziellen Notlagen, wenn die eigenen Einkünfte nicht mehr ausreichen, um Mehrbedarfe durch Schwangerschaft, Geburt, Pflege und Erziehung eines Kleinkinds zu begleichen und andere finanzielle Hilfe nicht oder nicht rechtzeitig gezahlt wird.
Der Antrag wird ausschließlich bei einer örtlichen Schwangerschaftsberatung oder Schwangerschaftskonfliktberatung gestellt (z. B.: Diakonie, Caritas, profamilia).
Höhe und Dauer der finanziellen Unterstützung richten sich nach den einzelnen Umständen.
Weitere Informationen unter:
Elterngeld
Das Elterngeld soll einen finanziellen Ausgleich zum Wegfall des Einkommens schaffen, wenn Eltern nach der Geburt in Elternzeit sind. Elterngeld können Mütter und Väter insgesamt bis zu 14 Monate nach der Geburt eines Kindes beziehen. Die Monate können frei untereinander aufgeteilt werden, jedoch kann ein Elternteil maximal 12 Monate in Anspruch nehmen, für Alleinerziehende gelten 14 Monate für eine Person.
Die Höhe des Elterngeldes ist einkommensabhängig:
- Jedoch mindestens 300 € monatlich (auch ohne Voreinkommen), wenn der beziehende Elternteil sein Kind selbst betreut (und nicht über 30 Stunden die Woche arbeitet).
- 67 % des Voreinkommens von 1000-1200 €
- Unter 1000 € schrittweise Erhöhung des Prozentsatzes
- Schrittweise Absenkung auf 65 % bei mehr als 1200 € Voreinkommen, als Netto-Einkommen vor der Geburt werden maximal 2.770 Euro berücksichtigt
Das Gesamtbudget kann auf bis zu 28 Monate gestreckt werden (24 Monate für einen Elternteil) bei Zahlung der halben Monatsbeiträge. Das kann von Vorteil sein, da das Elterngeld auf das ALG II angerechnet wird.
Kommt innerhalb von 24 Monaten ein weiteres Kind zur Welt, erhält man für dieses einen Geschwisterbonus zusätzlich zum Elterngeld.
Weitere Informationen finden Sie hier.
Zwillings- und Mehrlingsgeburten
Das Elterngeld wird seit März 2014 pro Kind und nicht mehr pro Geburt gezahlt, somit ergibt sich für Zwillings- oder Mehrlingsgeburten je Kind ein eigener Elterngeldanspruch. Diese Änderung gilt auch noch rückwirkend für Geburten ab dem 1.01.2010 (Stichtag des Antrageinganges: 31.12.2014), die zusätzlichen Elterngeldzeiten können bei den zuständigen Elterngeldstellen beantragt werden.
Werden von einem Elternteil die Elterngeldzeiten von mehreren Kindern im gleichen Monat genutzt, addieren sich die Zahlungen nicht, lediglich für das älteste Kind wird der volle Betrag ausgezahlt und bei den Ansprüchen der weiteren Kinder angerechnet. Es bleibt aber immer ein auszuzahlender Freibetrag von 300 € pro jüngeres Kind.
Auch für Zwillings- oder Mehrlingsgeburten kann nur 12 Monate + 2 Partnermonate, also höchstens 14 Monate Elterngeld bezogen werden. Es ist aber möglich, dass beide Elternteile (Voraussetzung der Elternzeit) im gleichen Monat Elterngeldzahlungen für unterschiedliche Kinder bekommen, damit wird für jeweils ein Kind der Höchstbetrag ausgezahlt.
ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus
Für Geburten ab dem 01.07.2015 besteht für Eltern die Wahlmöglichkeit zwischen dem klassischen Elterngeld oder dem neuen ElterngeldPlus.
Das neue ElterngeldPlus bringt den Vorteil, dass sich Teilzeitarbeit (zwischen 25 und 30 Stunden pro Woche) und Elterngeld besser vereinen lässt, um den bisherigen finanziellen Nachteil auszugleichen.
Aus einem Monat Elterngeld werden zwei Monate ElterngeldPlus bei (höchstens) der Höhe von der Hälfte des monatlichen Elterngeldbetrages, welches ohne Teilzeitarbeit zustehen würde.
Der Partnerschaftsbonus wird fällig, wenn sich beide Elternteile für mindestens vier Monate gleichzeitig in Teilzeitbeschäftigung befinden. Sie erhalten dadurch vier zusätzliche Monate das ElterngeldPlus. (Für Alleinerziehende gilt dies ebenso und die Zusatzmonate werden erhalten.)
Auch für Studierende besteht die Möglichkeit das ElterngeldPlus zu beantragen. Interessant wird dies für Elterngeldbeträge, die über den Sockelbetrag (300 €) hinaus gehen und auf andere Leistungen angerechnet werden.
Das ElterngeldPlus wird wie das Elterngeld beantragt.
Weitere Informationen (PDF 438 KB)
Antragstellung
Elterngeld wird bei der Elterngeldstelle des zuständigen Amts für Versorgung und Soziales schriftlich gestellt.
Benötigte Unterlagen:
- Ausgefüllter Elterngeldantrag
- Geburtsurkunde des Kindes
- Einkommenserklärung und ggf. Verdienstbescheinigung
- eventuell: Arbeitszeitbestätigung bei Teilzeitarbeit vom Arbeitgeber
- eventuell: Bescheinigung der Krankenkasse über Mutterschaftsgeld
- eventuell: Bescheinigung vom Arbeitgeber über Arbeitgeberanteil vom Mutterschaftsgeld
Jobben & Co
Viele studierende Eltern müssen sich neben dem Studium noch etwas hinzuverdienen, damit es für die Familie reicht. Da ist vor allem wichtig, was unterm Strich übrig bleibt. Diese Seite bietet Infos zu Steuerabgaben und Sozialversicherungsbeiträgen in den verschiedenen Beschäftigungsverhältnissen. Außerdem erfahren Sie, was Sie für Rechte haben, wenn das Kind krank ist. Grundsätzlich gelten in allen Beschäftigungsverhältnissen die Bestimmungen des Mutterschutz-Gesetzes.
Mehr Informationen gibt es hier.
1. Kurzfristig beschäftigte Jobs (Semesterferien)
Lohnsteuer
Bei Beschäftigungen mit max. 450 € Verdienst monatlich fallen keine Steuern an. Bis zu dem jährlichen Grundfreibetrag von9.984,00 € (ab 2022) zzgl. Pauschalen fallen zwar erst mal Steuerabgaben an, diese kann man sich aber im Rahmen der Steuererklärung zurückholen. Liegt man darüber, muss man Steuern zahlen.
Kranken-, Pflege - Arbeitslosenversicherung
Wenn die Arbeitszeit (egal wieviel Arbeitstage) ausschließlich in der vorlesungsfreien Zeit stattfindet, fallen keine Abgaben an.
Rentenversicherung
Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer (AN) ist versicherungsfrei, wenn das Beschäftigungsverhältnis auf höchstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt ist. Dabei muss die Beschäftigung aber entweder im Voraus vertraglich oder nach Art des Beschäftigungsverhältnisses begrenzt angelegt sein und darf nicht berufsmäßig ausgeübt werden.
Ansonsten gelten im Niedriglohnsektor von 450,01 bis 1.300 €/Monat für die bzw. den AN reduzierte Rentenbeiträge (Aufstockung auf vollen Beitragsanteil jederzeit möglich). Je nach der Höhe des Lohnes steigt der Rentenbeitrag.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Seite der DRV.
2. Geringfügig entlohnte Beschäftigungen im gewerblichen Bereich, sog. Mini-Jobs (bis 450 €)
Geringfügig entlohnte Beschäftigungen sind auf Dauer angelegte Beschäftigungen mit einem Monatsentgelt von insgesamt regelmäßig nicht mehr als 450,00 € (auch in Kombination mit mehreren Jobs möglich).
Steuern
Hier fallen keine Abgaben für die bzw. den AN an.
Kranken-, Pflege-, Arbeitslosenversicherung
Für die bzw. den AN besteht Versicherungsfreiheit. Die bzw. der AG zahlt einen Pauschalbetrag in Höhe von 13 % in die Krankenversicherung ein.
Rentenversicherung
Seit dem 1.1.13 besteht Versicherungspflicht in Höhe von 3,9 % des Verdienstes für die bzw. den AN. Man kann sich aber auf Antrag davon befreien lassen. Die bzw. der AG zahlt 15 % des Verdienstes ein.
Für geringfügig entlohnte Beschäftigte in privaten Haushalten gelten besondere Bestimmungen.
3. Mehr als geringfügige Jobs (450 € - 1.300€)
Steuern
Bis zu dem jährlichen Grundfreibetrag von 9.984,00 € (ab 2022) zzgl. Pauschalen fallen keine Steuerabgaben an (die Steuern werden allerdings erst nach der Steuererklärung zurückgezahlt). Darüber muss Lohnsteuer gezahlt werden.
Kranken-, Pflege-, Arbeitslosenversicherung
Diese sind versicherungsfrei, wenn Studierende nicht mehr als 20 Wochenstunden arbeiten.
Weitere Ausnahmen sind:
Ist die Arbeit den Erfordernissen des Studiums angepasst und untergeordnet, kann Versicherungsfreiheit auch noch bei einer Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden bestehen (z.B. Beschäftigung nur am Wochenende, in Abend- oder Nachtarbeit).
Werden mehrfach im Jahr befristete Beschäftigungen von mehr als 20 Stunden Wochenarbeitszeit ausgeübt, besteht Versicherungsfreiheit nur, wenn alle Beschäftigungen zusammen nicht mehr als 26 Wochen bzw. 180 Kalendertage umfassen.
Rentenversicherung
Im sogenannten Niedriglohnsektor von 450,01 bis 1.300,00 €/Monat gelten für die Arbeitnehmerin und den Arbeitnehmer reduzierte Rentenbeiträge. Neu ist, dass der Arbeitnehmeranteil geringer ist, wobei die Beitragsbelastung des Arbeitnehmers mit dem Einkommen bis hin zu einem Verdienst von 1.300,00 Euro ansteigt. Je näher also das Arbeitsentgelt an die 1.300,00 Euro kommt, desto höher wird der Arbeitnehmeranteil, bis er bei 1.300,00 Euro den normalen, hälftigen Beitragsanteil erreicht.
Nähre Informationen finden Sie auf der Seite der Deutschen Rentenversicherung.
4. Pflichtpraktikum während des Studiums
Ein Praktikum ist ein Pflichtpraktikum, wenn das Praktikum während des Studiums absolviert wird und in der Studien- und Prüfungsordnung vorgeschrieben ist.
Steuern
Bei Beschäftigungen mit max. 450 € Verdienst monatlich fallen keine Steuern an. Bis zu dem jährlichen Grundfreibetrag von 8.652,00 € (ab 2016) zzgl. Pauschalen fallen zwar erst einmal Steuerabgaben an, diese kann man sich aber im Rahmen der Steuererklärung zurückholen. Liegt man darüber, muss man Steuern zahlen.
Sozialversicherungen
Es besteht Beitragsfreiheit. (Allerdings ist man als Studentin bzw. Student natürlich trotzdem generell versicherungspflichtig, entweder über die Familienversicherung oder über die studentische Pflichtversicherung.
5. Freiwilliges Praktikum während des Studiums
Steuern
Bei Beschäftigungen mit max. 450 € Verdienst monatlich fallen keine Steuern an. Bis zu dem jährlichen Grundfreibetrag von 9.984 ,00 € (ab 2022) zzgl. Pauschalen fallen zwar erst einmal Steuerabgaben an, diese kann man sich aber im Rahmen der Steuererklärung zurückholen. Liegt man darüber, muss man Steuern zahlen.
Kranken-, Pflege-, Arbeitslosenversicherung
Für die oder den AN besteht Versicherungsfreiheit. Die oder der AG zahlt einen Pauschalbetrag in Höhe von 13 % in die Krankenversicherung ein.
Rentenversicherung
Bei geringfügig Beschäftigten bis 455 € besteht seit dem 1.1.13 Versicherungspflicht in Höhe von 3,9 % des Verdienstes für die bzw. den AN. Man kann sich aber auf Antrag davon befreien lassen. Die bzw. der AG zahlt bei einem freiwilligen Praktikum nicht in die Rentenversicherung ein. Im sogenannten Niedriglohnsektor von 455,00 bis 1.300,00 €/Monat gelten für die oder den AN reduzierte Rentenbeiträge (Details siehe „Mehr als geringfügige Jobs“).
6. Freistellung und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall des Kindes
Wer sich in einer nicht sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung befindet, was auf die meisten Studenten zutrifft, hat Anspruch auf 5 Tage unbezahlte Freistellung von der Arbeit im Jahr für Kinder unter 12 Jahren. (Es gibt Gerichtsurteile, nach denen der Lohn während dieser 5 Tage weitergezahlt werden muss. Hier sollte man sich rechtlich beraten lassen, siehe Rechtsberatung)
Wer in einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung ist (dies gilt nicht für den 450€-Job), bekommt von der Krankenkasse Krankengeld (bis zu 90 Prozent des entfallenen Nettoarbeitslohns), wenn das Kind krank ist. Dies gilt nur für Kinder unter 12 Jahren, die nicht von einer im Haushalt lebenden weiteren Person betreut werden können. Der Anspruch gilt für das erste Kind und Elternteil 10 Tage im Jahr. Bei zwei Kindern sind es 30 Tage pro Elternteil und bei mehreren Kindern gilt ein Anspruch von maximal 65 Tagen, bei allein Erziehenden maximal 130 Tage.
In jedem Fall ist eine Bescheinigung des Kinderarztes einzureichen.
Kinderbetreuungskostenzuschuss
Ein Kinderbetreuungskostenzuschuss wird grundsätzlich nur dann gewährt, wenn beide Elternteile berufstätig und/ oder sich in Ausbildung befinden. Der Zuschuss ist einkommensabhängig, in jedem Fall ist ein Teil der Betreuungskosten von den Eltern zu tragen. In Wiesbaden wird der Antrag beim Amt für Soziale Arbeit/ Abteilung Kindertagesstätten gestellt, in Rüsselsheim wie auch in vielen anderen Städten ist das Jugendamt dafür zuständig.
Der Zuschuss kann sowohl für eine Kindertagesstätte als auch für eine Tagespflegeperson beantragt werden.
Anträge und weitere Informationen für Wiesbaden
Anträge und weitere Informationen für Rüsselsheim
Kindergeld
Ein Anspruch auf Kindergeld entsteht nach der Geburt des Kindes für jeden, der in Deutschland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder im Ausland lebt, aber in Deutschland als einkommenssteuerpflichtig gilt.
In Deutschland wohnende Ausländer mit gültiger Niederlassungserlaubnis können Kindergeld erhalten, nähere Informationen erhalten sie bei der zuständigen Familienkasse.
Das Kindergeld wird einkommensunabhängig in Höhe von
- je 219 € für die ersten zwei Kinder
- 225 € für das dritte Kind
- ab dem vierten Kind 221 €
monatlich an denjenigen gezahlt, in dessen Obhut sich das Kind befindet. Leben beide Elternteile in einem Haushalt, müssen sie festlegen, wer das Kindergeld bezieht.
Gezahlt wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes, darüber hinaus bis zum Ende des 25. Lebensjahres, wenn sich das Kind in Ausbildung und Studium befindet.
Der Antrag muss schriftlich bei der zuständigen Familienkasse gestellt werden. Nach Geburt des Kindes reicht es aus, die Geburtsurkunde des Kindes mit dem ausgefüllten Antrag einzureichen, sofern kein Zweifel besteht, dass das Kind im Haushalt der Eltern lebt. Hat das Kind das Alter von sechs Monaten überschritten, ist die polizeiliche Anmeldung des Kindes notwendig. Des Weiteren muss bei Kindern über 18 Jahren eine Immatrikulationsbescheinigung vorgelegt oder Dauer und Art der Ausbildung nachgewiesen werden.
Antragstellung:
Wo? |
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Wie? |
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Was brauche ich? |
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Unterlagen? |
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Kinderzuschlag
AKTUELL: Sonderregelungen wegen Corona:
Liebe Studierenden mit Kind,
wir haben folgende Infos von der Servicestelle Familienfreundliches Studium des Deutschen Studentenwerks (DSW) erhalten:
Mit dem Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket) möchte die Bundesregierung die Folgen der Coronavirus-Krise eindämmen.
Im Artikel 6 des o.g. Gesetzes werden bezüglich des Kinderzuschlages Änderungen im Bundeskindergeldgesetzes vorgenommen, die an dieser Stelle zusammengefasst sind:
- Für Neuantragstellungen in der Zeit vom 1. April 2020 bis zum 30. September 2020 ist bei der Ermittlung des monatlich zu berücksichtigenden Einkommens der Eltern nur das Einkommen aus dem letzten Monat vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgeblich. In diesen Fällen wird Vermögen gemäß § 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der Regel nicht berücksichtigt.
- In sogenannten Bestandsfällen, bei denen der Bewilligungszeitraum vor dem 1. April 2020 begonnen hat, kann im April oder Mai 2020 einmalig während des laufenden Bewilligungszeitraums ein Antrag auf Überprüfung gestellt werden. Bei der Überprüfung ist abweichend von § 6a Absatz 8 Satz 1 BKGG als monatlich zu berücksichtigendes Einkommen der Eltern nur das Einkommen aus dem Monat vor dem Überprüfungsantrag zugrunde zu legen.
- Für sogenannte Bestandsfälle, in denen der höchstmögliche Gesamtkinderzuschlag bezogen wird und der sechsmonatige Bewilligungszeitraum in der Zeit vom 1. April 2020 bis zum 30. September 2020 endet, wird der Bewilligungszeitraum von Amts wegen einmalig um weitere sechs Monate verlängert. Damit soll erreicht werden, dass Leistungen möglichst ohne Unterbrechung gewährt werden können.
Die Regelungen zum Notfall-KiZ sollen als Teil des Sozialschutz-Paketes bis zum 29. März in Kraft treten. Gelten soll die Regelung befristet bis zum 30. September 2020.
Informationen des BMFSFJ zum Notfall-KiZ finden Sie hier:
www.notfall-kiz.de
https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/aktuelles/presse/pressemitteilungen/hilfe-fuer-eltern-in-der-corona-zeit--ministerin-giffey-startet-notfall-kiz/153964
Seit dem 1. Januar 2020 gelten neue Regeln beim Kinderzuschlag (KiZ). Mehr Haushalte, insbesondere nun auch mehr Alleinerziehende, haben künftig einen Anspruch. Die Leistung wurde zudem erhöht und die Anspruchsprüfung vereinfacht. Deshalb kann es sich auch für Sie lohnen, sich über den KiZ zu informieren und gegebenenfalls einen Antrag zu stellen.
Der KiZ ist ein finanzieller Zuschuss, der zusätzlich zum Kindergeld ausgezahlt wird. Der KiZ steht Ihnen zu, wenn Ihr Einkommen für den eigenen Lebensunterhalt reicht, Sie
jedoch finanzielle Unterstützung benötigen, um für den Lebensunterhalt der gesamten Familie zu sorgen. Der KiZ wird zusätzlich zum Kindergeld ausgezahlt.
Die maximale Höhe beträgt je nach Einkommen maximal 185 Euro – pro Kind und Monat.
Der Kinderzuschlag schließt sich nicht mit dem BAföG aus. Da sich Leistungen nach dem SGB II mit dem Kinderzuschlag und Wohngeld gegenseitig ausschließen, sollte in jedem einzelnen Fall nachgerechnet werden, welcher Weg der finanziell günstigere ist.
Hier beim KiZ-Lotsen der Arbeitsagentur können Sie checken, ob Sie Anspruch haben!
Leistungen nach dem SGB II
Aktuell: Erhöhung der Regelsätze in den SGB II und XII ab dem 1. Januar 2020
Alleinstehende / Alleinerziehende | 563 | |
Paare je Partner / Bedarfsgemeinschaften | 506 | |
nicht-erwerbstätige Erwachsene unter 25 Jahre im Haushalt der Eltern | 451 | |
Jugendliche von 14 bis 17 Jahren | 471 | |
Kinder von 6 bis 13 Jahren | 390 | |
Kinder von 0 bis 5 Jahren | 357 |
Quelle: www.dgb.de/service/ratgeber/buergergeld/
Leistungen nach dem SGB II
Für Studierende besteht prinzipiell kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, da dem Grunde nach ein Anspruch auf Leistungen nach dem BAföG besteht. Jedoch gibt es nachfolgende Sonderregelungen:
- ALG II bei Beurlaubung
- Mehrbedarfe
- Einmalige Beihilfen
- Leistungsansprüche des Kindes nach dem SGB II
- Härtefallregelung
ALG II bei Beurlaubung
Wenn man sich z. B. wegen Schwangerschaft und Kindererziehung sowie Erkrankung beurlauben lässt und der Anspruch auf Leistungen nach dem BAföG erlischt, könnte ein Anspruch auf ALG II in vollem Umfang entstehen. Allerdings wird vom zuständigen Amt für Soziale Arbeit die Bedürftigkeit geprüft.
Mehrbedarfe
Durch Schwangerschaft und Kinder können generelle Mehrbedarfsansprüche entstehen, wenn das Einkommen unter oder geringfügig über dem BAföG-Höchstsatz liegt:
- Für schwangere Studentinnen besteht ab der zwölften Schwangerschaftswoche ein Mehrbedarf von 17 % des maßgebenden Regelbedarfs (§21 Abs. 2 SGB II)
- Für Alleinerziehende ein Mehrbedarf in Höhe von
- (1) 36 % des maßgebenden Regelbedarfs bei einem Kind unter sieben Jahren oder bei zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren
- (2) 12 % für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach (1) ergibt, höchstens jedoch 60 % des maßgebenden Regelbedarfs (§21 Abs. 3 SGB II)
Einmalige Beihilfen
Des Weiteren können einmalige Beihilfen unabhängig vom sonstigen Bezug von Leistungen nach dem SGB II gewährt werden; auch diese Leistungen sind nicht vom Ausschluss des „im Grunde BAföG-berechtigt“ betroffen (§24 Abs. 2 SGB II):
- Schwangerschaftsbekleidung
- Erstausstattung für das Kind
Leistungsansprüche des Kindes nach dem SGB II
Kinder von Studierenden sind vom Leistungsausschluss des SGB II nicht betroffen. Können studierende Eltern mit ihrem Einkommen den eigenen Bedarf, nicht aber den des Kindes decken, besteht ein Anspruch des Kindes (Leistungen nichterwerbsfähiger Angehöriger) auf ALG II (Sozialgeld).
Hier kann es sich lohnen, im Einzelfall nachzurechnen, ob die Alternative Kinderzuschlag und Wohngeld nicht die bessere Option ist, da sich die Leistungen gegenseitig ausschließen.
Härtefallregelung
In besonderen Härtefällen können Leistungen nach dem SGB II über ein Darlehen gewährt werden, wenn sich ein Studierender in der Endphase seines Studiums befindet. Hier ist die Gesetzeslage nicht eindeutig und es empfiehlt sich sehr im Einzelfall vor Antragsstellung eine Beratungsstelle aufzusuchen.
Mutterschaftsgeld
Ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld setzt ein Beschäftigungsverhältnis ─ auch geringfügig ─ voraus, welches durch Schwangerschaft unterbrochen wird oder rechtmäßig in der Schwangerschaft von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber gekündigt wurde. Das Mutterschaftsgeld wird auf Antrag in der Mutterschutzzeit, in der Regel sechs Wochen vor bis acht Wochen nach der Geburt, gezahlt
Ist die Antragstellerin selbst Versicherungsnehmerin einer gesetzlichen Krankenversicherung (Pflicht oder freiwillig) und krankengeldberechtigt, erhält sie bis zu 13 € pro Tag von ihrer Krankenkasse und gegebenenfalls einen Arbeitgeberzuschuss in Höhe der Differenz zum durchschnittlichen Nettoverdienst eines Kalendertages.
Der Antrag wird hier schriftlich bei der Krankenkasse gestellt, die Anträge sind meist online bei der jeweiligen Kasse verfügbar.
Bei der Mitgliedschaft über eine private Krankenkasse oder die Familienversicherung der Eltern oder des Partners wird ein einmaliges Mutterschaftsgeld von bis zu 210 € vom Bundesversicherungsamt/ Mutterschaftsgeldstelle gezahlt.
Nähere Informationen und Anträge
Für die Antragstellung benötigte Unterlagen sind:
- Ausgefüllter Mutterschaftsgeldantrag
- Bescheinigung über den voraussichtlichen Entbindungstermin von der Ärztin bzw. dem Arzt oder einer Hebamme (darf nicht älter als eine Woche vor dem Beginn des Mutterschutzes sein)
- Verdienstbescheinigung von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes
Rundfunkgebührenbefreiung
Eine Befreiung von Rundfunkgebühren können Studierende beantragen, die Leistungen nach dem BAföG oder Leistungen nach dem SGB II beziehen und nicht mehr bei den Eltern wohnen.
Des Weiteren existiert eine Härtefallregelung für Betroffene, deren Einkommen die jeweilige Bedarfsgrenze knapp überschreitet (jedoch nicht über den Rundfunkbeitrag von 18,36 €) oder für Bedürftige, die Sozialleistungen, obwohl dazu berechtigt, nicht in Anspruch nehmen.
Der Befreiungsantrag muss jedes Jahr erneuert werden.
Weitere Informationen und Onlineanträge
Das Bundesministerium für Finanzen hat ein Gutachten zum Thema „Öffentlich-rechtliche Medien – Aufgabe und Finanzierung“ erstellt. Lesen Sie dazu mehr.
Schulbedarfspaket
Für einkommensschwache Familien wird ein zusätzlicher Betrag von 156 € pro Kind und Schuljahr (104 Euro für das erste Schulhalbjahr und 52 Euro für das zweite Schulhalbjahr) gezahlt. SGB-II-Bezieher erhalten diesen direkt über das Jobcenter. Für Bezieher des Kinderzuschlages und Wohngeld ist eine andere Stelle zuständig.
Weitere Informationen und Adressen
104 Euro für das erste Schulhalbjahr und 52 Euro für das zweite Schulhalbjahr
Sozialleistungen für internationale Studierende mit Kind
Zum 1. März 2020 werden die Regelungen zu Familienleistungen geändert (Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität, BT-Drs. 19/13436, S. 17,63, 64), zudem tritt das Fachkräfteeinwanderungsgesetz in Kraft (BGBl. v. 20.8.2019, S. 1307).
Internationale Studierende (§ 16b AufenthG n.F.) und Arbeitsuchende nach einem abgeschlossenen Studium (§ 20 Abs. 3 AufenthG n.F.) sind von der Änderung des § 62 EStG, des § 1 Abs. 7 BEEG und des § 1 Abs. 2a UVorschG betroffen.
Sie erhalten Kindergeld, Elterngeld oder Unterhaltsvorschuss, wenn sie in Deutschland erwerbstätig sind, sich in Elternzeit befinden oder ALG I beziehen. Die Anforderungen an die Erwerbstätigkeit haben sich an dem europarechtlichen Begriff zu orientieren, weil die Regelung auf Art. 12 Abs. 1 lit. e der Richtlinie 2011/98/EU zurückgeht.
Diese Informationen wurde uns von der Servicestelle Familienfreundliches Studium des Deutschen Studentenwerks (DSW) zur Verfügung gestellt.
Stipendien
Stipendien können für Studierende eine Finanzierung des Studiums ermöglichen. Für jedes Stipendium sind andere Auswahlkriterien maßgebend, darum macht es Sinn, sich mit Hilfe von Suchportalen über, an die persönliche Situation angepassten, Stipendien zu informieren.
Über folgende Seiten können Stependien gesucht werden:
- Stipendienverzeichis »mystipendium«
- Bundesverband deutscher Stiftungen
- Informationsportal »Stipendien-Tipps«
Stipendien, die sich die Förderung von Studierenden mit Kind zur Aufgabe gemacht haben, dieses als zusätzliches Förderkriterium beinhalten oder für Studierende mit Kind besonders interessant sein können, sind im Folgenden aufgeführt:
- Bundesstiftung Mutter-Kind
Näheres dazu unter dem gesonderten Punkt Bundesstiftung Mutter-Kind.
Weitere Infos auch unter Bundesstiftung Mutter und Kind.
- MAWISTA-Stipendium
Hier handelt es sich um ein Stipendium, welches einmal im Jahr vergeben wird, wobei die Zielgruppe variiert. Die aktuelle Ausschreibung bezieht sich auf ein Stipendium für Studierende mit Kind, die ein Auslandsstudium planen.
Näheres unter Mawista
- Heinrich-Böll-Stiftung
Die Heinrich-Böll-Stiftung ist eine grüne politische Stiftung, die mitunter ihre Förderschwerpunkte auf Studierende mit Kind gelegt hat. Weitere Informationen zur Bewerbung unter Heinrich-Böll-Stiftung.
- Hildegardis-Verein – Familienförderung
Zusätzlich zur Darlehensvergabe an ausschließlich Studentinnen, bietet der Hildegardis-Verein, vorausgesetzt es sind genügend Fördermittel vorhanden, eine Familienförderung als Stipendium an. Diese wird nur an Studentinnen vergeben, die schon im Darlehensprogramm aufgenommen worden sind. Weitere Informationen unter Hildegardis Verein
- Stiftung Begabtenförderung berufliche Bildung (SBB)
Dieses Stipendium ist ein Aufstiegsstipendium, welches Berufserfahrenen eine Möglichkeit bietet einen akademischen Grad zu erwerben. Gefördert wird durch das Bundesministerium für Bildung und Forschung. Nähere Informationen können hier erlangt werden: SBB Stiftung Begabtenförderung berufliche Bildung.
Studienkredite und Darlehen
Endphase des Studiums
Für die Endphase des Studiums (Abschlussprüfung, Promotion) können deutsche Staatsangehörige bei finanziellen Engpässen ein Darlehen für maximal 2 Semester in Anspruch nehmen. Die Darlehen werden gegen Sicherheitsleistungen gewährt.
Ein Darlehen aus dem Härtefonds des Deutschen Studentenwerks steht auch ausländischen Studierenden für die Abschlussphase zur Verfügung (siehe DSW Härtefonds).
DSW Härtefonds
Studenten, die unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten sind, können ein Darlehen erhalten.
In beiden Fällen muss sich an das Studentenwerk Frankfurt zur persönlichen Beratung gewendet werden.
KFW Studienkredit
Die KFW-Förderbank bietet einen Kredit an, der zur Finanzierung des gesamten Erst- oder Zweitstudiums, einer Promotion oder postgradualer Studien dienen kann. Die Laufzeit ist flexibel, beträgt aber maximal 14 Monate. Die Auszahlung beträgt zwischen 100 € ─ 650 €. Das Einkommen der Eltern ist unerheblich. Es müssen keine Sicherheiten gestellt werden. Es gibt keinen Kinderzuschlag oder ähnliche Vergünstigungen für studierende Eltern.
Es muss beachtet werden, dass der Kredit vom ersten Tag an verzinst wird. Er ist variabel und wird immer wieder neu für 6 Monate festgelegt. Zusätzlich wird ein Höchstzinssatz vereinbart.
Einschränkungen: Studierende dürfen höchstens 44 Jahre alt sein. Nach dem 5. Semester wird ein Leistungsnachweis gefordert.
Die Rückzahlung beginnt frühestens 6 Monate und spätestens 23 Monate nach der letzten Auszahlung in monatlichen Raten von mindestens 20 € für maximal 25 Jahre.
Die Finanzierungsberatung des Studentenwerk Frankfurt berät ausführlich über alle Konditionen des KFW-Studienkredits.
Bildungskredit
In der fortgeschrittenen Phase des Studiums können Studierende den zinsgünstigen Kredit des Bundesverwaltungsamtes in Anspruch nehmen. Dieser beträgt maximal 100 €, 200 € oder 300 € für maximal 24 Monate. Es können auch 3.600 € als Einmalzahlung ausgezahlt werden. Insgesamt jedoch nicht mehr als 7.200 €. Der Bildungskredit ist unabhängig vom Einkommen der Eltern und kann mit dem BAföG kombiniert werden. Sicherheiten sind nicht erforderlich.
Einschränkung: Studierende dürfen höchstens 36 Jahre alt sein und die Studienzeit nicht mehr als 12 Semester betragen.
Die Rückzahlung soll 4 Jahre nach der ersten Ratenzahlung beginnen und beträgt 120 € monatlich.
Sonstige Kredite
Zahlreiche Banken von nicht staatlicher Seite bieten weitere Kredite an, beispielsweise: die Deutsche Kreditbank, die Sparkassen, die Deutsche Bank, die SEB-Bank und die Volks- und Raiffeisenbanken. Ein Vergleich der Kreditinstitute wird empfohlen.
Wohngeld
Studierende, die BAföG-Leistungen beziehen, haben keinen Anspruch auf Wohngeld.
Fällt aber das BAföG, z. B. aufgrund von Beurlaubung, fehlender Leistungsnachweise oder Überschreitung der Studiendauer weg, kann ein Anspruch auf Wohngeld entstehen. Nachzuweisen ist der Ablehnungsbescheid vom BAföG-Amt.
Aber auch hier gilt, dass das Kind, welches sich in keiner förderbaren Ausbildung befindet, einen generellen Anspruch hat, wenn die Eltern ihren eigenen Bedarf, nicht aber den des Kindes, sicherstellen können. Die Höhe des Wohngeldes ist abhängig vom Familieneinkommen, der Anzahl der Personen, die in der Wohnung leben und der Mietkosten.
Wohngeld wird in der Regel nicht rückwirkend, sondern ab dem Monat der Antragstellung gezahlt. Anträge sind schriftlich bei der zuständigen Wohngeldstelle zu stellen.
Benötigte Unterlagen:
- Ausgefüllter Antrag auf Mietzuschuss
- Mietbescheinigung
- Einkommenserklärung
- Haushaltsbescheinigung
- eventuell Bescheinigung von der Krankenkasse bei Mutterschutzgeld
- eventuell Verdienstbescheinigung
- BAföG-Ablehnungsbescheid
Bafög
Zusätzlich zu dem Kinderfreibetrag enthält das BAföG einige Sonderregelungen für studierende Schwangere und Eltern mit Kindern.
Ausführlichere Informationen bietet das Merkblatt des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zum Förderung nach BAföG in den Fällen von Schwangerschaft und Kindererziehung.
Unterbrechung des Studiums durch Schwangerschaft
Grundsätzlich bekommt man bei Unterbrechung des Studiums kein BAföG. Unterbricht eine Studierende das Studium aufgrund einer Schwangerschaft, so kann sie noch weitere drei Kalendermonate BAföG beziehen. Der Monat, in den der Beginn der Unterbrechung fällt, wird dabei nicht mitgezählt. Am besten man lässt sich von seinem zuständigen Amt für Ausbildungsförderung oder in der Sozial- und Förderberatung des AStA beraten. Auch besteht möglicherweise während der Unterbrechung Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Nach der Unterbrechung kann normalerweise wieder BAföG bezogen werden.
Verlängerung der Förderung
Durch Schwangerschaft und Kindererziehung erfahren studierende Eltern eine höhere zeitliche Belastung. Daher kann für eine „angemessene Zeit“ eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus gewährt werden. Dies gilt jedoch nur für Kinder bis zu 10 Jahren. Außerdem muss die Schwangerschaft oder Erziehung/ Pflege eines Kindes ursächlich für die Studienverlängerung sein. Ob diese Voraussetzung vorliegt, klärt das zuständige Amt. Die Förderungsvergünstigung wird vollständig als Zuschuss gewährt und erhöht somit nicht die BAföG-Schulden. Folgende Verlängerungszeiten werden als angemessen erachtet:
- für die Schwangerschaft: 1 Semester
- bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres des Kindes: 1 Semester pro Lebensjahr
- für das 6. und 7. Lebensjahr des Kindes: insgesamt 1 Semester
- für das 8. bis 10. Lebensjahr des Kindes: insgesamt 1 Semester
- für das 11. bis 14. Lebensjahr des Kindes: insgesamt 1 Semester.
Die Förderungsvergünstigung bleibt auch bei Betreuung mehrerer Kinder auf 1 Semester beschränkt.
Die Verlängerungszeiten können auf beide studierende Elternteile verteilt werden. In diesem Fall muss eine Erklärung darüber abgegeben werden.
Freibeträge beim Jobben
Für jedes Kind von Studierenden wird ein Freibetrag in Höhe von 605€ gewährt, der zusätzlich verdient werden darf, ohne dass das BAföG gekürzt wird. Der Freibetrag vermindert sich allerdings, wenn das Kind ein eigenes Einkommen erzielt. Er fällt ganz weg, wenn das Kind ebenfalls BAföG erhält.
Mitteilung der Schwangerschaft
Aufgrund des wahrscheinlichen Einflusses einer Schwangerschaft auf den Studienverlauf, ist eine Schwangerschaft dem Sekretariat des relevanten Studiengangs zu Melden. Das Formular ist hier zu finden.
Mutterschutz für Studierende
Das Mutterschutzgesetz gilt seit dem 1. Januar 2018 auch für Studierende, soweit Ort, Zeit und Ablauf einer Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgegeben sind oder im Rahmen der hochschulischen Ausbildung ein verpflichtendes Praktikum absolviert wird.
Nachteilsausgleich für schwangere Studierende
Schwangere Studierende haben das Recht auf einen Nachteilsausgleich. Genaueres lässt sich hier nachlesen.
Kompensationsmöglichkeiten für Studierende mit Kind
Es gibt mehrere Kompensationsmöglichkeiten für Studierende mit Kind, die ausgleichend wirken sollen. Ein Überblick über diese lässt sich hier nachlesen.
Teilzeit-/ Online-Studiengang
Sie denken über ein Teilzeitstudium nach? Hier gib es weitere Informationen. Grundsätzlich gilt nach der hessischen Immatrikulationsverordnung, dass ein Teilzeitstudium bei zulassungsfreien Bachelorstudiengängen möglich ist. Ob ein Antrag auf ein Studium in Teilzeit gestellt werden kann und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, erfährt man auf folgender Seite: Infos zum Teilzeitstudium.
Ein Online-Studiengang wird im Fachbereich Sozialwesen angeboten. Sie finden weitere Informationen unter: Fernstudiengang "Bachelor of Arts Soziale Arbeit" (BASA-Online)
Prüfungen
Von einer Prüfung im Krankheitsfall des Kindes zurücktreten ist dem eigenen Krankheitsfall gleichgestellt und nach Vorlage eines Attestes immer möglich. Dies ist in den Allgemeinen Bestimmungen für Prüfungsordnungen (ABPO-Bachelor und -Master) und auch in den einzelnen Prüfungsordnungen der Studiengänge festgelegt.
Darüber hinaus sind in den Prüfungsordnungen der einzelnen Studiengänge oftmals besondere Rücktrittsregelungen ohne Angabe von Gründen von bereits angemeldeten Prüfungsleistungen festgelegt. Vereinzelt ist es sogar möglich, bis zum Beginn der Prüfung ohne Angabe von Gründen zurückzutreten.
Bitte informieren Sie sich diesbezüglich bei Ihrem studieneigenen Prüfungsausschuss (PAU).
Verschiebung von Abgaben
Wenn das Kind während der Abschlussarbeit krank wird und für einen längeren Zeitraum zuhause betreut werden muss, sollte man sich den Zeitraum vom Kinderarzt über ein Attest bestätigen lassen. In der Regel wird die verlorene Zeit gutgeschrieben, da jedoch keine allgemeingültige Regel vorhanden ist, sollte man spätestens während der Krankheitsperiode des Kindes mit seinem Betreuer und dem zuständigen Prüfungsamt in jedem Fall eine Absprache treffen.
Arbeitsräume
Welche bzw. welcher Studierende mit Kind kennt das nicht: Die Prüfung oder der Abgabetermin rückt immer näher und jede Minute, die zum Lernen und Arbeiten genutzt werden kann, ist unentbehrlich. Wo man zwischen zwei Veranstaltungen an der Hochschule einen guten Arbeitsplatz oder, wenn es zuhause einmal zu turbulent zugeht, einen ruhigen, öffentlichen Platz zum Arbeiten findet, ist hier aufgeführt.
Hochschule RheinMain
Wiesbaden
- Bibliothek WBS
Bertramstraße 27
65185 Wiesbaden - Bibliothek KSR
Kurt-Schumacher-Ring 18
65197 Wiesbaden - Bibliothek UdE
Unter den Eichen 5
65195 Wiesbaden - Hochschul- und Landesbibliothek
Rheinstraße 55-57
65185 Wiesbaden
Rüsselsheim, Am Brückweg 26:
- Bibliothek ING
Am Brückweg 26
65428 Rüsselsheim - Zusätzlich gibt es die Möglichkeit den Bereich des Foyers im A-Gebäude zu nutzen.
Öffentliche Bibliotheken
Ruhige und für jeden zugängliche Arbeitsplätze sind in vielen öffentlichen Bibliotheken zu finden.
Wiesbaden
- Stadtbibliothek und Musikbibliothek
Hochstättenstraße 6-10
65183 Wiesbaden
Rüsselsheim
- Stadtbücherei
Am Treff 1
65428 Rüsselsheim
Mainz/Universität
Besonders sind hier die langen Öffnungszeiten bis 24 Uhr auch an Samstagen und Sonntagen.
- Universitätsbibliothek der Johannes Gutenberg-Universität
Zentralbibliothek
Jakob-Welder-Weg 6
55128 Mainz
Weitere Bereichsbibliotheken der Universität
Andere Orte
Auch in gemütlichen Cafés können ruhige Arbeitsplätze zu finden sein.
Wiesbaden
- Café Molino
Kaffeebar mit gemütlicher Atmosphäre
Schwalbacher Straße 3
65185 Wiesbaden - Heimathafen
bietet Co-Working-Spaces an
Karlsstraße 22
65185 Wiesbaden
Auslandsstudium
Ein Studium mit Kind beinhaltet schon viele Hürden und einen großen Aufwand an Organisation, sodass die meisten studierenden Eltern, sobald das Thema Auslandssemester aufkommt, gar nicht mehr zuhören.
Doch niemand sollte auf einen Auslandsaufenthalt während des Studiums verzichten, nur weil man Mutter oder Vater ist. Das Wichtigste ist eine gute und rechtzeitige Vorbereitung. Bei der Vorbereitung eines Auslandsstudiums sind die ersten Anlaufstellen an der Hochschule "das Büro für Internationales" und der Auslandsbeauftragte des jeweiligen Fachbereichs. Weitere Informationen auf der Hochschulseite gibt es unter: Studium und Praktikum im Ausland
Eine große Herausforderung ist die Finanzierung des geplanten Aufenthaltes. Hierbei können spezielle Stipendien und Förderdarlehen, die für Studierende mit Kind und deren Auslandsaufenthalt gedacht sind, hilfreich sein:
- Förderung katholischer/ christlicher Frauen im Studium: Hildegardis Verein
- Stipendium speziell für ein Auslandsstudium von Studierenden mit Kind: Mawista
Weitere Informationen und Erfahrungsberichte zu Auslandsstudium mit Kind unter:
Urlaubssemester
Für die Zeit des Mutterschutzes oder in der Elternzeit können Studierende Urlaubssemester beantragen. Das hat den Vorteil, dass diese Semester nicht als Fachsemester angerechnet werden. Die Beurlaubung kann auch während des Semesters vorgenommen werden und ist immer nur für volle Semester möglich. Während der Beurlaubung können Studierende sogar an Lehrveranstaltungen und Prüfungsleistungen teilnehmen. Die Anmeldung zur Prüfung ist dann jeweils persönlich im Fachbereichssekretariat vorzunehmen (Nachweis mitbringen, z. B. Mutterpass) und muss jedes Semester neu beantragt werden. In Urlaubssemestern müssen trotzdem die vollen Semestergebühren bezahlt werden. Für eine Rückerstattung des Semestertickets entscheidet der AStA der Hochschule RheinMain.
Weitere Informationen und Anträge finden Sie unter: Urlaubssemester
Wichtig für Studierende, die BAföG beziehen:
Für ein Urlaubssemester wird grundsätzlich kein BAföG gezahlt. Dabei ist es unerheblich, ob ein Urlaubssemester vor Semesterbeginn beantragt oder ob rückwirkend von der Hochschule ein Urlaubssemester genehmigt wurde. BAföG, das für die Dauer eines Urlaubssemesters geleistet wurde, muss ans BAföG-Amt zurückgezahlt werden. Die Studierenden sollten in diesem Fall überprüfen lassen, ob in der Zeit des Urlaubssemesters ein Anspruch auf SGB II-Leistungen besteht.
Hessisches Recht §8 Beurlaubung
Praktikum
In vielen Studiengängen ist ein Praktikum über mehrere Wochen in der Prüfungsordnung vorgeschrieben. Für Studierende mit Kind, die z. B. nebenher noch arbeiten, um ihren Lebensunterhalt zu verdienen, ist es bei unbezahlten Praktika nicht einfach so möglich, ihre Arbeit auf das Wochenende zu verschieben. Eine Lösung kann ein Praktikum in Teilzeit sein. Dies ist in den verschiedenen Studiengängen unterschiedlich gelöst. Ob die Möglichkeit besteht, die vorgegebenen Praktikumsstunden in Teilzeit zu absolvieren, sollte daher in den einzelnen Fachbereichen in den Sekretariaten oder ─ falls vorhanden ─ bei den Praktikumsbeauftragten des jeweiligen Studienganges erfragt werden.