Studierende mit Kind
Für Eltern ist es oft nicht leicht Studium und Kind unter einen Hut zu bekommen. Hierzu gehört viel Organisationstalent. Aber auch Kenntnisse der Prüfungsordnung können Eltern helfen bei Krankheit des Kindes eine Abgabe zu verlängern. Die Hochschule RheinMain möchte Eltern das Studieren so angenehm wie möglich machen. Daher gibt es auch auf dem Campus zahlreiche Angebote wie Wickelräume oder ein vergünstigtes Essen für Kinder in der Mensa.
Studieren mit Kind
Mutterschutz für Studierende
Das Mutterschutzgesetz gilt seit dem 1. Januar 2018 auch für Studierende, soweit Ort, Zeit und Ablauf einer Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgegeben sind oder im Rahmen der hochschulischen Ausbildung ein verpflichtendes Praktikum absolviert wird. Hier finden Sie Informationen zur Umsetzung des Mutterschutz für schwangere und stillende Studierende.
Mitteilung der Schwangerschaft
Aufgrund des wahrscheinlichen Einflusses einer Schwangerschaft auf den Studienverlauf, ist eine Schwangerschaft dem Sekretariat des relevanten Studiengangs zu Melden. Das Formular ist hier zu finden.
Gerne können Sie einen Beratungstermin mit Regina Müller von der Familienservicestelle vereinbaren: familienkompass(at)hs-rm.de .
Kompensationsmöglichkeiten für schwangere Studierende
Schwangere Studierende haben das Recht auf Kompensationsmöglichkeiten. Genaueres lässt sich hier nachlesen.
Bei Fragen steht Ihnen Regina Müller von der Familienservice-Stelle gerne zur Verfügung: familienkompass(at)hs-rm.de .
Kompensationsmöglichkeiten für Studierende mit Kind
Es gibt mehrere Kompensationsmöglichkeiten für Studierende mit Kind, die ausgleichend wirken sollen. Ein Überblick über diese lässt sich hier nachlesen.
Bei Fragen rund um die Kompensationsmöglichkeiten steht Ihnen Regina Müller von der Familienservice-Stelle gerne zur Verfügung: familienkompass(at)hs-rm.de .
Standorte Wiesbaden
Kitas
- Am Studienort Wiesbaden der Hochschule RheinMain gibt es eine Kita in Trägerschaft von EVIM Bildung
- Kinderbetreuung (auch für Schulkinder) in der Stadt Wiesbaden finden Sie hier:
- zur Kinderbetreuung der Stadt Wiesbaden
- Kindergartenplatz-Börse
Das Amt für Soziale Arbeit in Wiesbaden führt eine Kindergartenplatz-Börse, um schnell und unbürokratisch die Betreuung von behinderten und nichtbehinderten Kindern - möglichst in Wohnortnähe - zu vermitteln.
Tagesmüttervermittlung
Eine Betreuung durch eine Tagesmutter ist inzwischen eine etablierte Lösung für junge Familien. Unter den folgenden Links finden Sie nähere Informationen und AnsprechpartnerInnen
- Treffpunkt Tagesmütter - Kinderbrücke Wiesbaden
- Babysittervermittlung der Evangelischen Familien-Bildungsstätte Wiesbaden
- Stadt Wiesbaden
Standort Rüsselsheim
Kitas
Der Stadtträger bietet 20 Kindertagesstätten und es gibt weitere Einrichtungen privater oder konfessioneller Träger.
Die meisten Studierenden sind auf eine Betreuung ihrer Kinder angewiesen, um ihr Studium zu meistern. Außerhalb der Regelbetreuung entsteht ebenfalls oft Bedarf: Kitaschließtage kurz vor der Prüfung, eine verschobene Vorlesung oder eine kranke Tagesmutter stellen Studierende oft kurzfristig vor ein Problem. Die HSRM bietet in Kooperation mit Fluggi-Land eine flexible Kinderbetreuung an, zudem finden Sie hier weitere Tips für flexible Kinderbetreuung in Wiesbaden.
Fluggi-Land - ein Angebot der HSRM
Für Studierende der Hochschule RheinMain besteht das Angebot, eine flexible Kinderbetreuung durch das Fluggi-Land Wiesbaden in Anspruch zu nehmen.
Was ist Fluggi-Land?
- Kurzzeitige und kurzfristige Kinderbetreuung
- Für Kinder von 1 bis 6 Jahre
- Mo bis Fr von 7:00 bis 18:00 Uhr geöffnet sowie an Wochenfeiertagen
- ausgebildete Pädagog:innen betreuen die Kinder in liebevoll eingerichteten Räumlichkeiten, die alle Altersstufen ansprechen
Fluggi-Land springt ein, wenn die Regelbetreuung ausfällt, das heißt wenn:
- die Tagesmutter/Oma krank wird
- der Kindergarten geschlossen hat
- die Schule Ferien macht
- …
Registrierung und Anmeldung
Vor Anmeldung und Nutzung der flexiblen Betreuung müssen die Studierenden sich registrieren lassen und die ausgefüllten unterschriebenen Formulare als PDF an: senden. Die Registrierung ist pro Semester einmal erforderlich und muss bis zum 20. des laufenden Monats für eine Nutzung im Folgemonat vorliegen. Bitte beachten Sie die Informationen zum Datenschutz.
Mitzubringen sind:
- Immatrikulationsbescheinigung
- Ausgefüllter und unterschriebener Registrierungsbogen (PDF 272 KB)
- Ausgefüllte und unterschriebene Betreuungsbedingungen (PDF 532 KB)
Weitere Informationen erhalten Sie bei Regina Müller (Familienkompass(at)hs-rm.de) und in den Elterninformationen (PDF 309KB), sowie im Flyer Fluggi-Land Wiesbaden und auf der Internetseite des Fluggi-Landes.
Weitere Betreuungsmöglichkeiten in Wiesbaden
Auch wenn Kinder eine reguläre Betreuung haben, treten immer wieder Situationen auf, in denen Studierende auf flexible Betreuung angewiesen sind. Verschobene Vorlesungen, Kitaschließtage und kranke Tagesmütter sind nur einige Beispiele für entstehenden Bedarf. Eltern können sich in diesen Situationen an die nachfolgenden Einrichtungen wenden.
Frechdachs
Dotzheimer Straße 84, 65197 Wiesbaden
Telefon: +49 152-55820977
E-Mail: info(at)frechdachs-wiesbaden.de
Zu Frechdachs
Babysitterbörsen
Eine flexible Betreuung in den Abendstunden kann durch eine qualifizierte Babysitterin bzw. Babysitter organisiert werden.
Hier finden Sie eine Übersicht der familienfreundlichen Infrastruktur an den verschiedenen Standorten.
Hierzu gehören:
- Wickelmöglichkeiten
- Eltern-Kind-Räume
- Mobile Spielzimmer (Kidsboxen)
- Spielekoffer zum Ausleihen
- Mensateller
- etc.
BAföG-Leistungen
Zusätzlich zu dem Kinderfreibetrag enthält das BAföG einige Sonderregelungen für studierende Schwangere und Eltern mit Kindern. Ausführlichere Informationen bietet das Merkblatt des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zum Förderung nach BAföG in den Fällen von Schwangerschaft und Kindererziehung.
Kinderbetreuungszuschlag im BAföG (Stand: August 2025)
Anspruch: BAföG‑berechtigte Studierende, die mit einem eigenen Kind im Haushalt leben, können einen Kinderbetreuungszuschlag beantragen.
Höhe: 150 € monatlich pro leiblichem oder adoptiertem Kind unter 14 Jahren (gesetzliche Regelung gültig ab 1. Oktober 2020).
Besonderheiten bei beiden Eltern: Sind beide Eltern BAföG‑berechtigt, wird der Zuschlag im gleichen Bewilligungszeitraum nur einem Elternteil gezahlt. Die Eltern legen untereinander fest, wer den Zuschlag bezieht; kann keine Einigung erzielt werden, trifft die zuständige BAföG‑Stelle eine Entscheidung.
Antrag und Nachweise: Der Zuschlag ist bei der zuständigen BAföG‑Stelle zu beantragen. Übliche Unterlagen: Geburtsurkunde des Kindes, Meldebescheinigung bzw. Nachweis der Haushaltszugehörigkeit, gegebenenfalls zusätzliche Belege zur Betreuungssituation. Reichen Sie einen ergänzenden Antrag ein oder vermerken Sie den Zuschlag beim regulären BAföG‑Antrag / Verlängerungsantrag.
Hinweis: Der Zuschlag wird grundsätzlich nur im Bewilligungszeitraum des BAföG gezahlt; Änderungen der Lebenssituation oder des Bewilligungszeitraums sind der BAföG‑Stelle unverzüglich mitzuteilen. Bei Fragen wenden Sie sich an Ihre lokale BAföG‑Stelle oder die Studierendenberatung.
BAföG‑Informationen
Anträge und Adressen
Bundesstiftung Mutter-Kind
Die Bundesstiftung Mutter-Kind hilft schwangeren Frauen in finanziellen Notlagen, wenn die eigenen Einkünfte nicht mehr ausreichen, um Mehrbedarfe durch Schwangerschaft, Geburt, Pflege und Erziehung eines Kleinkinds zu begleichen und andere finanzielle Hilfe nicht oder nicht rechtzeitig gezahlt wird.
Der Antrag wird ausschließlich bei einer örtlichen Schwangerschaftsberatung oder Schwangerschaftskonfliktberatung gestellt (z. B.: Diakonie, Caritas, profamilia).
Höhe und Dauer der finanziellen Unterstützung richten sich nach den einzelnen Umständen.
Weitere Informationen unter:
Elterngeld
Elterngeld — Kurzinfo (Stand: August 2025)
Elterngeld soll den Einkommenswegfall ausgleichen, wenn Eltern nach der Geburt ihr Kind betreuen und deshalb (teilweise) nicht erwerbstätig sind.
Bezugsdauer
- Basiselterngeld: Insgesamt bis zu 14 Monate (in der Regel 12 Monate Basiselterngeld plus bis zu 2 Partnermonate, wenn beide Elternteile Anteile übernehmen).
- Teilung: Die Monate können zwischen den Eltern aufgeteilt werden; ein Elternteil kann grundsätzlich nicht mehr als 12 Monate Basiselterngeld allein beziehen.
- ElterngeldPlus/Partnerschaftsbonus: Durch ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus lässt sich die Bezugsdauer verlängern (siehe unten).
Höhe und Berechnung (konkrete Beträge)
- Mindestbetrag: 300 € monatlich (grundsätzlicher Mindestbetrag).
- Höchstbetrag Basiselterngeld: 1.800 € monatlich.
- Regel: Das Elterngeld bemisst sich am wegfallenden Nettoeinkommen vor der Geburt. Bei mittleren Einkommen liegt der Ersatzsatz typischerweise bei rund 65–67 %; bei sehr geringen Einkommen kann der Prozentsatz bis zu 100 % betragen; bei höheren Einkommen sinkt der Ersatzsatz schrittweise. Die exakte Berechnung erfolgt individuell unter Berücksichtigung von Steuerklasse, Sonderzahlungen und Abzügen.
ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus
- ElterngeldPlus: Ein Monat Basiselterngeld kann in zwei Monate ElterngeldPlus umgewandelt werden; die monatliche Zahlung beträgt dann maximal die Hälfte des jeweiligen Basiselterngeldbetrags. ElterngeldPlus ist besonders geeignet, wenn ein Elternteil in Teilzeit (zwischen 25 und 30 Std./Woche) arbeitet.
- Partnerschaftsbonus: Wenn beide Elternteile gleichzeitig für mindestens vier aufeinanderfolgende Monate in Teilzeit (jeweils 25–30 Std./Woche) arbeiten, erhalten sie jeweils vier zusätzliche Monate ElterngeldPlus.
Mehrlingsgeburten und Geschwisterbonus
- Mehrlingsgeburten: Für jedes Kind besteht ein eigenständiger Anspruch; bei Zwillingen/Mehrlingen wird Elterngeld pro Kind berechnet.
- Geschwisterbonus: Familien mit weiteren kleinen Kindern können unter bestimmten Voraussetzungen einen Geschwisterbonus erhalten (z. B. 10 % Zuschlag, Mindestbetrag möglich); genaue Voraussetzungen und Höhe erfragen Sie bei der Elterngeldstelle.
Anrechnung auf andere Leistungen
- Elterngeld gilt als Einkommen und kann sich auf Leistungen nach dem SGB II (z. B. ALG II) auswirken. ElterngeldPlus mit seiner geringeren monatlichen Höhe kann in Einzelfällen weniger anrechenbar sein; holen Sie eine Sozialberatung ein, um die Auswirkungen im Einzelfall zu prüfen.
Antrag und Nachweise
- Zuständige Stelle: Elterngeldstellen der Länder bzw. der Kommunen (je nach Bundesland unterschiedlich zuständig).
- Übliche Nachweise: Geburtsurkunde des Kindes, Nachweise zum Nettoeinkommen vor der Geburt (Lohn‑/Gehaltsabrechnungen, Steuerunterlagen), Nachweise zu Erwerbstätigkeit oder Betreuung, ggf. Bescheinigungen bei Mehrlingsgeburten oder für den Geschwisterbonus.
- Hinweise: Reichen Sie den Antrag möglichst frühzeitig ein; Elterngeld ist in der Regel rückwirkend für mehrere Monate möglich (prüfen Sie Fristen bei der zuständigen Stelle).
Beispielrechnungen (vereinfachte Orientierung)
- Beispiel 1 — geringes Voreinkommen: Nettoeinkommen vor Geburt 900 € → angenommener Ersatzsatz 80 % → Elterngeld ≈ 720 €/Monat.
- Beispiel 2 — mittleres Voreinkommen: Nettoeinkommen vor Geburt 2.200 € → angenommener Ersatzsatz 65 % → Elterngeld ≈ 1.430 €/Monat.
(Hinweis: Tatsächliche Berechnung ist komplex; die Beispiele dienen nur der Orientierung.)
Weiterführende Informationen / Links
- BMFSFJ — Elterngeldinformationen und Wegweiser: https://www.bmfsfj.de
- Elterngeldstellen (regionale Anlaufstellen): suchen Sie die Elterngeldstelle Ihres Bundeslandes oder Ihrer Kommune über die BMFSFJ‑Seite.
- Gesetzestext: Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG): https://www.gesetze-im-internet.de/beeg/
Kinderbetreuungskostenzuschuss
Ein Kinderbetreuungskostenzuschuss wird grundsätzlich nur dann gewährt, wenn beide Elternteile berufstätig und/ oder sich in Ausbildung befinden. Der Zuschuss ist einkommensabhängig, in jedem Fall ist ein Teil der Betreuungskosten von den Eltern zu tragen. In Wiesbaden wird der Antrag beim Amt für Soziale Arbeit/ Abteilung Kindertagesstätten gestellt, in Rüsselsheim wie auch in vielen anderen Städten ist das Jugendamt dafür zuständig.
Der Zuschuss kann sowohl für eine Kindertagesstätte als auch für eine Tagespflegeperson beantragt werden.
Anträge und weitere Informationen für Wiesbaden
Anträge und weitere Informationen für Rüsselsheim
Jobs, Minijobs, Praktika, Kinderkrankengeld
Jobs, Minijobs, Praktika, Kinderkrankengeld — Kurzinfo für Studierende (Stand: August 2025)
Hinweis Diese Übersicht gibt die wichtigsten Regeln kompakt wieder. Detaillierte, verbindliche Auskünfte erteilen die genannten Behörden (Minijob‑Zentrale, Deutsche Rentenversicherung, Krankenkassen, Bundeszentralamt für Steuern). Die Quellen sind am Ende aufgeführt.
Kurzfristige Beschäftigungen (Ferienjobs)
- Steuer: Kurzfristige Beschäftigungen werden lohnsteuerlich wie reguläre Arbeitsverhältnisse behandelt. Bei geringer Jahresgesamtvergütung können zu viel einbehaltene Steuern über die Steuererklärung erstattet werden.
- Sozialversicherung: Sozialversicherungsfrei, wenn die Beschäftigung vertraglich auf maximal 3 Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, gelten die allgemeinen sozialversicherungsrechtlichen Regeln.
- Praktischer Tipp: Lassen Sie Arbeitsvertrag und Befristung prüfen, damit die kurzfristige Beschäftigung sozialversicherungsfrei bleibt.
Geringfügig entlohnte Beschäftigung / Minijob
- Verdienstgrenze: Die monatliche Verdienstgrenze für Minijobs beträgt aktuell 520 €.
- Steuern: Der Arbeitgeber kann pauschal versteuern; für die Arbeitnehmer:in fallen normalerweise keine Lohnsteuerabzüge an, wenn Pauschalversteuerung gewählt wird.
- Sozialversicherung: Kranken‑, Pflege‑ und Arbeitslosenversicherung sind für die Arbeitnehmer:in in der Regel versicherungsfrei. Rentenversicherungspflicht besteht; der Arbeitnehmeranteil beträgt aktuell 3,6 % des Verdienstes. Beschäftigte können sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Der Arbeitgeber zahlt pauschale Beiträge (u. a. zur Renten- und Krankenversicherung).
- Besonderheiten: Für Minijobs in Privathaushalten gelten besondere Melde‑ und Beitragsregeln.
Mehr als geringfügige Beschäftigungen (reguläre studentische Jobs)
- Steuer: Einkommen oberhalb des jährlichen Grundfreibetrags ist steuerpflichtig; zu viel einbehaltene Lohnsteuer kann über die Steuererklärung erstattet werden.
- Sozialversicherung (Studierende): Studierende sind in Kranken‑, Pflege‑ und Arbeitslosenversicherung in der Regel versicherungsfrei, wenn die Beschäftigung regelmäßig nicht mehr als 20 Stunden pro Woche umfasst. Ausnahmen bestehen bei studienwesentlichem Verdienst oder bei Überschreitungen in der vorlesungsfreien Zeit. Werden wiederholt mehrstündige Beschäftigungen ausgeübt, ist die 26‑Wochen/180‑Kalendertage‑Regel zu beachten.
- Rentenversicherung: Bei über der Minijob‑Grenze liegendem Einkommen sind reguläre Rentenbeiträge zu zahlen; im Niedriglohnbereich steigt der Arbeitnehmeranteil mit dem Verdienst bis zum vollen Beitragssatz.
Pflichtpraktikum
- Definition: Pflichtpraktika sind solche, die in der Studien‑ oder Prüfungsordnung vorgeschrieben sind.
- Sozialversicherung: Pflichtpraktika sind in der Regel sozialversicherungsfrei (Kranken‑, Pflege‑, Arbeitslosenversicherung), auch wenn sie vergütet werden. Steuerliche Pflichten sind gegebenenfalls zu prüfen.
Freiwilliges Praktikum
- Sozialversicherung/Steuern: Freiwillige Praktika werden sozialversicherungsrechtlich wie reguläre Beschäftigungsverhältnisse behandelt. Bei Vergütungen bis zur Minijob‑Grenze gelten die Minijob‑Regeln; bei höheren Vergütungen sind reguläre Sozialversicherungsbeiträge abzuführen.
Freistellung und Kinderkrankengeld
- Sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer:innen: Anspruch auf Kinderkrankengeld über die Krankenkasse besteht für erkrankte Kinder (in der Regel bis zum 12. Lebensjahr), wenn keine andere im Haushalt lebende Person das Kind betreuen kann. Pro Elternteil sind üblicherweise bis zu 10 Arbeitstage pro Jahr möglich; bei mehreren Kindern steigt die Gesamtanspruchsdauer (konkrete Höchstdauer und Sonderregelungen z. B. bei Alleinerziehenden sind abhängig von Gesetzeslage/Verordnungen und sollten bei der Krankenkasse geprüft werden). Ärztliche Bescheinigung ist erforderlich.
- Geringfügig Beschäftigte / Nicht versicherungspflichtige: Kein Anspruch auf Kinderkrankengeld über die Krankenkasse; bezahlte Freistellung richtet sich nach Arbeitsvertrag oder tariflichen Regelungen.
Praktische Hinweise für Studierende
- Steuererklärung: Zu viel einbehaltene Lohnsteuer können Sie per Steuererklärung zurückfordern; bei mehreren Jobs empfiehlt sich ein Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein.
- Prüfungen vor Vertragsunterzeichnung: Lassen Sie Arbeitszeiten, Verdienstgrenze und Vertragsbefristung prüfen, besonders bei Ferienjobs und kurzfristigen Beschäftigungen.
- Beratung: Nutzen Sie die Sozialberatung Ihrer Hochschule / das Studierendenwerk sowie die Minijob‑Zentrale und die Krankenkasse für verbindliche Auskünfte.
Quellen
- Minijob‑Zentrale — Informationen zu kurzfristigen Beschäftigungen, Minijobs und Beiträgen: https://www.minijob-zentrale.de
- Deutsche Rentenversicherung — Informationen zu Rentenversicherungspflicht und Beiträgen: https://www.deutsche-rentenversicherung.de
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) — Informationen zur Sozialversicherung: https://www.bmas.de
- GKV‑Spitzenverband / Krankenkassen — Informationen zu Kinderkrankengeld: https://www.gkv-spitzenverband.de
- Bundeszentralamt für Steuern — Informationen zu Grundfreibetrag und Lohnsteuer: https://www.bzst.de
Kindergeld
Ein Anspruch auf Kindergeld entsteht nach der Geburt des Kindes für jeden, der in Deutschland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder im Ausland lebt, aber in Deutschland als einkommenssteuerpflichtig gilt.
In Deutschland wohnende Ausländer mit gültiger Niederlassungserlaubnis können Kindergeld erhalten, nähere Informationen erhalten sie bei der zuständigen Familienkasse.
Das Kindergeld wird einkommensunabhängig in Höhe von 255 € pro Kind monatlich an denjenigen gezahlt, in dessen Obhut sich das Kind befindet. Leben beide Elternteile in einem Haushalt, müssen sie festlegen, wer das Kindergeld bezieht.
Gezahlt wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes, darüber hinaus bis zum Ende des 25. Lebensjahres, wenn sich das Kind in Ausbildung und Studium befindet.
Der Antrag muss schriftlich bei der zuständigen Familienkasse gestellt werden. Nach Geburt des Kindes reicht es aus, die Geburtsurkunde des Kindes mit dem ausgefüllten Antrag einzureichen, sofern kein Zweifel besteht, dass das Kind im Haushalt der Eltern lebt. Hat das Kind das Alter von sechs Monaten überschritten, ist die Anmeldung beim Einwohnermeldeamt des Kindes notwendig. Des Weiteren muss bei Kindern über 18 Jahren eine Immatrikulationsbescheinigung vorgelegt oder Dauer und Art der Ausbildung nachgewiesen werden.
Antragstellung:
Wo? |
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Wie? |
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Was brauche ich? |
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Unterlagen? |
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Kinderzuschlag
Seit dem 1. Januar 2020 gelten neue Regeln beim Kinderzuschlag (KiZ). Mehr Haushalte, insbesondere nun auch mehr Alleinerziehende, haben künftig einen Anspruch. Die Leistung wurde zudem erhöht und die Anspruchsprüfung vereinfacht. Deshalb kann es sich auch für Sie lohnen, sich über den KiZ zu informieren und gegebenenfalls einen Antrag zu stellen.
Der KiZ ist ein finanzieller Zuschuss, der zusätzlich zum Kindergeld ausgezahlt wird. Der KiZ steht Ihnen zu, wenn Ihr Einkommen für den eigenen Lebensunterhalt reicht, Sie
jedoch finanzielle Unterstützung benötigen, um für den Lebensunterhalt der gesamten Familie zu sorgen. Der KiZ wird zusätzlich zum Kindergeld ausgezahlt.
Die maximale Höhe beträgt je nach Einkommen maximal 250 Euro – pro Kind und Monat.
Der Kinderzuschlag schließt sich nicht mit dem BAföG aus. Da sich Leistungen nach dem SGB II mit dem Kinderzuschlag und Wohngeld gegenseitig ausschließen, sollte in jedem einzelnen Fall nachgerechnet werden, welcher Weg der finanziell günstigere ist.
Hier beim KiZ-Lotsen der Arbeitsagentur können Sie checken, ob Sie Anspruch haben!
Leistungen nach dem SGB II
Leistungen nach dem SGB II — Kurzinfo (Stand: 19.08.2025)
Aktuelle Regelsätze (monatlich)
Alleinstehende / Alleinerziehende | 636 € | |
Partner:innen in Bedarfsgemeinschaft (je Partner:in) | 570 € | |
nicht-erwerbstätige Erwachsene unter 25 Jahre im Haushalt der Eltern | 508 € | |
Jugendliche von 14 bis 17 Jahren | 499 € | |
Kinder von 6 bis 13 Jahren | 423 € | |
Kinder von 0 bis 5 Jahren | 383 € |
Quelle: www.dgb.de/service/ratgeber/buergergeld/
Wesentliche Hinweise Die genannten Regelbedarfe sind die maßgeblichen Beträge für die Berechnung von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII. Die Beträge können sich durch gesetzliche Anpassungen ändern; prüfen Sie deshalb kurz vor Veröffentlichung die amtlichen Quellen.
Studierende und SGB II Studierende haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, da vorrangig Ansprüche nach dem BAföG bestehen. Ausnahmen sind möglich, z. B. bei Beurlaubung (z. B. wegen Schwangerschaft, Kindererziehung, Krankheit), wenn der BAföG-Anspruch entfällt. In solchen Fällen prüft das zuständige Jobcenter die Bedürftigkeit im Einzelfall.
Weitere Leistungsbestandteile
- ALG II bei Beurlaubung: Bei Beurlaubung vom Studium und Wegfall des BAföG-Anspruchs kann unter Umständen ALG II gewährt werden (Einzelfallprüfung durch das Jobcenter).
- Mehrbedarfe: Zusätzliche Ansprüche bestehen z. B. für Schwangere (ab der 12. Schwangerschaftswoche: 17 % des Regelbedarfs, § 21 Abs. 2 SGB II) und für Alleinerziehende (§ 21 Abs. 3 SGB II; z. B. 36 % bei einem Kind unter 7 Jahren usw.). Mehrbedarfe werden prozentual auf den jeweils geltenden Regelbedarf berechnet.
- Einmalige Beihilfen: Für Schwangerschaftsbekleidung oder Erstausstattung für Neugeborene können einmalige Leistungen nach § 24 SGB II gewährt werden.
- Leistungsansprüche des Kindes: Kinder studierender Eltern sind vom generellen Ausschluss des SGB II nicht betroffen; bei fehlender Deckung des Kindesbedarfs kann Sozialgeld gewährt werden.
- Wechselwirkungen: Da Leistungen wie Kinderzuschlag, Wohngeld und SGB-II-Leistungen sich überschneiden oder aufeinander angerechnet werden, empfiehlt sich eine Einzelfallberechnung bzw. Beratung.
- Härtefallregelungen: In besonderen Härtefällen sind abweichende Unterstützungsformen möglich; Beratung und Einzelfallprüfung werden empfohlen.
Hinweis: Für verbindliche, amtliche Angaben und individuelle Anspruchsprüfungen wenden Sie sich bitte an das zuständige Jobcenter oder prüfen Sie die amtlichen Veröffentlichungen auf den oben genannten Websites.
Quellen
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) — Bekanntmachungen zu Regelbedarfen und Grundsicherung: https://www.bmas.de
- Bundesagentur für Arbeit / Jobcenter — Informationen zu Leistungen nach SGB II: https://www.arbeitsagentur.de
- Sozialgesetzbuch II (SGB II) / Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) — einschlägige Vorschriften: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/
Mutterschaftsgeld
Mutterschaftsgeld - Kurzinfo (Stand: August 2025)
Anspruchsvoraussetzungen
- Mutterschaftsgeld wird grundsätzlich bei bestehendem Beschäftigungsverhältnis gezahlt, auch bei geringfügiger Beschäftigung (Minijob), wenn die Beschäftigung durch die Schwangerschaft unterbrochen wird oder das Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft beendet wurde. Maßgeblich ist die gesetzliche Mutterschutzzeit.
Dauer
- Mutterschutz: in der Regel 6 Wochen vor der Geburt und 8 Wochen nach der Geburt. Bei Früh- oder Mehrlingsgeburten sowie bei der Geburt eines Kindes mit Behinderung verlängert sich die Schutzfrist nach der Geburt auf 12 Wochen.
Höhe und Zahlung
- Gesetzlich Krankenversicherte mit Anspruch auf Krankengeld: Die Krankenkasse zahlt Mutterschaftsgeld bis zu 13 € pro Kalendertag. Liegt das durchschnittliche Nettoentgelt pro Kalendertag über diesem Betrag, zahlt die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber einen Zuschuss in Höhe der Differenz, so dass in der Regel das durchschnittliche Nettoentgelt während der Mutterschutzzeit erhalten bleibt.
- Privatversicherte oder familienversicherte Personen ohne Anspruch auf Krankengeld: Die Mutterschaftsgeldstelle beim Bundesversicherungsamt zahlt einen einmaligen Betrag von bis zu 210 €; Arbeitgeberzuschüsse sind gegebenenfalls zusätzlich zu leisten, damit zusammen mit dem BVA‑Betrag das durchschnittliche Nettoentgelt erreicht wird.
Antragstellung und Unterlagen
- Zuständigkeit: Gesetzlich Versicherte stellen den Antrag bei ihrer Krankenkasse. Privat Versicherte bzw. Personen ohne Krankengeldanspruch stellen den Antrag bei der Mutterschaftsgeldstelle des Bundesversicherungsamtes.
- Übliche Unterlagen:
- Ausgefüllter Mutterschaftsgeldantrag (Formulare meist online verfügbar)
- Ärztliche oder hebammenmäßige Bescheinigung über den voraussichtlichen Entbindungstermin
- Verdienstbescheinigung der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers zur Berechnung des Anspruchs und des Arbeitgeberzuschusses
- Bei privat Versicherten: Nachweis des Versicherungsstatus (z. B. Bescheinigung der privaten Krankenversicherung)
- Nach der Geburt: Geburtsbescheinigung/Entbindungsschein zur abschließenden Abrechnung (soweit verlangt)
- Hinweis: Die konkreten Vorgaben zur Form der Nachweise können je nach Krankenkasse variieren; klären Sie Details frühzeitig mit der Kasse oder dem Personalbüro.
Rechtliche Hinweise und Beratung
- Kündigungsschutz: Schwangere genießen besonderen Kündigungsschutz (§ 17 MuSchG). Eine Kündigung in der Schwangerschaft bedarf in vielen Fällen der Zustimmung der zuständigen Behörde.
- Berechnungszeitraum: Für die Ermittlung des durchschnittlichen Nettoverdiensts ist in der Regel der Durchschnitt der letzten drei Kalendermonate vor Beginn des Mutterschutzes maßgeblich; bei unregelmäßigem Verdienst können andere Zeiträume (z. B. 13 Wochen) zugrunde gelegt werden.
- Beratung: Wegen individueller Unterschiede und möglicher Besonderheiten (z. B. Teilzeit, Minijob kombiniert mit anderweitigem Einkommen, privatrechtliche Regelungen) empfiehlt sich frühzeitige Beratung durch die Krankenkasse, das Personalbüro oder eine Sozialberatungsstelle.
Quellen
- Mutterschutzgesetz (MuSchG): www.gesetze-im-internet.de/muschg/
- Bundesversicherungsamt — Mutterschaftsgeld: www.bundesversicherungsamt.de
- Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: www.bmfsfj.de
- Informationsseiten gesetzlicher Krankenkassen (z. B. AOK, TK, Barmer): prüfen Sie die jeweilige Kasse
Rundfunkgebührenbefreiung
Studierende, die laufende Leistungen nach dem BAföG oder nach dem SGB II beziehen und nicht mehr in der Hauptwohnung der Eltern leben, können eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag beantragen. Antrag und Upload der Nachweise erfolgen online beim Beitragsservice
FAQ:
- Wer kann befreit werden?
Studierende mit laufendem BAföG‑Anspruch oder mit ALG‑II‑Leistungen, die ihren Hauptwohnsitz nicht mehr bei den Eltern haben. - Wo stelle ich den Antrag?
Online beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio. Direkt zum Antrag. - Welche Nachweise werden benötigt?
Typischerweise: aktueller BAföG‑Bescheid oder Leistungsbescheid des Jobcenters, Meldebescheinigung/Bestätigung der Hauptwohnung; prüfen Sie die genauen Anforderungen im Online‑Formular. - Wie oft muss ich den Antrag erneuern?
Die Befreiung bzw. die Nachweisführung ist in der Regel jährlich zu aktualisieren; achten Sie auf die Fristen im Bescheid.
Weitere Informationen und Onlineanträge
Das Bundesministerium für Finanzen hat ein Gutachten zum Thema „Öffentlich-rechtliche Medien – Aufgabe und Finanzierung“ erstellt. Lesen Sie dazu mehr.
Schulbedarfspaket
Viele Leistungsträger gewähren zu Schuljahresbeginn eine finanzielle Unterstützung für den Schulbedarf von Kindern aus einkommensschwachen Familien. Empfänger:innen von SGB‑II‑Leistungen erhalten die Hilfe in der Regel über das Jobcenter; prüfen Sie Fristen und Nachweisanforderungen rechtzeitig.
FAQ
- Wer kann die Hilfe erhalten?
In der Regel einkommensschwache Familien bzw. Haushalte, die Sozialleistungen beziehen; die konkreten Anspruchsvoraussetzungen variieren. - Wo beantrage ich die Leistung?
Empfänger:innen von SGB‑II‑Leistungen: Jobcenter. Für Kinderzuschlag oder Wohngeld: Familienkasse bzw. zuständiges Sozialamt; teils Schulen oder kommunale Träger. - Welche Nachweise werden typischerweise verlangt?
Häufig geforderte Unterlagen sind: aktueller Leistungsbescheid (z. B. Jobcenter/BAföG/KiZ), Meldebescheinigung oder Bestätigung der Hauptwohnung, gegebenenfalls Schulbescheinigung bzw. Alter des Kindes. Prüfen Sie die genauen Vorgaben bei der zuständigen Stelle. - Muss ich etwas beachten?
Regelungen, Höhe und Auszahlungstermine unterscheiden sich; die Leistung kann automatisch ausgezahlt oder separat beantragt werden. Klären Sie Fristen und Verfahren rechtzeitig vor Schuljahresbeginn.
Weitere Informationen und Adressen
Sozialleistungen für internationale Studierende mit Kind
Zum 1. März 2020 werden die Regelungen zu Familienleistungen geändert (Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität, BT-Drs. 19/13436, S. 17,63, 64), zudem tritt das Fachkräfteeinwanderungsgesetz in Kraft (BGBl. v. 20.8.2019, S. 1307).
Internationale Studierende (§ 16b AufenthG n.F.) und Arbeitsuchende nach einem abgeschlossenen Studium (§ 20 Abs. 3 AufenthG n.F.) sind von der Änderung des § 62 EStG, des § 1 Abs. 7 BEEG und des § 1 Abs. 2a UVorschG betroffen.
Sie erhalten Kindergeld, Elterngeld oder Unterhaltsvorschuss, wenn sie in Deutschland erwerbstätig sind, sich in Elternzeit befinden oder ALG I beziehen. Die Anforderungen an die Erwerbstätigkeit haben sich an dem europarechtlichen Begriff zu orientieren, weil die Regelung auf Art. 12 Abs. 1 lit. e der Richtlinie 2011/98/EU zurückgeht.
Diese Informationen wurde uns von der Servicestelle Familienfreundliches Studium des Deutschen Studentenwerks (DSW) zur Verfügung gestellt.
Stipendien
Stipendien können für Studierende eine Finanzierung des Studiums ermöglichen. Für jedes Stipendium sind andere Auswahlkriterien maßgebend, darum macht es Sinn, sich mit Hilfe von Suchportalen über, an die persönliche Situation angepassten, Stipendien zu informieren.
Über folgende Seiten können Stependien gesucht werden:
Stipendien, die sich die Förderung von Studierenden mit Kind zur Aufgabe gemacht haben, dieses als zusätzliches Förderkriterium beinhalten oder für Studierende mit Kind besonders interessant sein können, sind im Folgenden aufgeführt:
- Bundesstiftung Mutter-Kind
Näheres dazu unter Bundesstiftung Mutter-Kind.
- MAWISTA-Stipendium
Hier handelt es sich um ein Stipendium, welches einmal im Jahr vergeben wird, wobei die Zielgruppe variiert. Die aktuelle Ausschreibung bezieht sich auf ein Stipendium für Studierende mit Kind, die ein Auslandsstudium planen.
Näheres unter Mawista
- Heinrich-Böll-Stiftung
Die Heinrich-Böll-Stiftung ist eine grüne politische Stiftung, die mitunter ihre Förderschwerpunkte auf Studierende mit Kind gelegt hat. Weitere Informationen zur Bewerbung unter Heinrich-Böll-Stiftung.
- Hildegardis-Verein – Familienförderung
Zusätzlich zur Darlehensvergabe an ausschließlich Studentinnen, bietet der Hildegardis-Verein, vorausgesetzt es sind genügend Fördermittel vorhanden, eine Familienförderung als Stipendium an. Diese wird nur an Studentinnen vergeben, die schon im Darlehensprogramm aufgenommen worden sind. Weitere Informationen unter Hildegardis Verein
- Stiftung Begabtenförderung berufliche Bildung (SBB)
Dieses Stipendium ist ein Aufstiegsstipendium, welches Berufserfahrenen eine Möglichkeit bietet einen akademischen Grad zu erwerben. Gefördert wird durch das Bundesministerium für Bildung und Forschung. Nähere Informationen können hier erlangt werden: SBB Stiftung Begabtenförderung berufliche Bildung.
Studienkredite und Darlehen
Endphase des Studiums
Für die Endphase des Studiums (Abschlussprüfung, Promotion) können deutsche Staatsangehörige bei finanziellen Engpässen ein Darlehen für maximal 2 Semester in Anspruch nehmen. Die Darlehen werden gegen Sicherheitsleistungen gewährt.
Ein Darlehen aus dem Härtefonds des Deutschen Studierendennwerks steht auch ausländischen Studierenden für die Abschlussphase zur Verfügung (siehe DSW Härtefonds).
DSW Härtefonds
Student:innen, die unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten sind, können ein Darlehen erhalten.
In beiden Fällen muss sich an das Studentenwerk Frankfurtzur persönlichen Beratung gewendet werden.
KFW Studienkredit
Der KfW‑Studienkredit bietet Studierenden flexible, elternunabhängige monatliche Auszahlungen zur Finanzierung von Studium oder Promotion (üblich: 100–650 € monatlich); Rückzahlung beginnt nach der Auszahlungsphase. Für verbindliche Konditionen (Auszahlungsdauer, Altersgrenzen, Zinssatz, Rückzahlungsbeginn) prüfen Sie bitte die KfW‑Webseite.
FAQ
- Wofür eignet sich der KfW‑Studienkredit?
Zur Finanzierung von Erst‑ oder Zweitstudium, Promotion oder postgradualen Studien. - Wer kann ihn beantragen?
Studierende, die die jeweiligen Alters‑ und Studienfortschrittskriterien der KfW erfüllen; das Einkommen der Eltern spielt keine Rolle. Konkrete Zugangsvoraussetzungen sind produktseitig geregelt. - Wie viel wird ausgezahlt?
Flexible monatliche Auszahlungen (in früheren Konditionen z. B. zwischen 100 € und 650 €). Die Gesamthöhe und die mögliche Dauer der Auszahlungen richten sich nach dem Vertrag. - Muss ich Sicherheiten stellen?
In der Regel sind keine Sicherheiten erforderlich. - Wird der Kredit verzinst?
Ja. Der Kredit ist verzinst; KfW‑Konditionen können variable Zinssätze vorsehen. Details zu Zinsintervallen und -höhe bitte aktuell prüfen. - Wann beginnt die Rückzahlung?
Nach Ende der Auszahlungsphase beginnt die Rückzahlung nach einer vertraglich geregelten Karenz-/tilgungsfreien Zeit; Laufzeiten können lang sein (verbindliche Angaben auf der KfW‑Seite prüfen). Kann ich den KfW‑Studienkredit mit BAföG kombinieren?
Ja. Der KfW‑Studienkredit ist elternunabhängig und kann ergänzend zu BAföG genutzt werden.
Bildungskredit
- Wer kann ihn beantragen?
Studierende in fortgeschrittener Studienphase können beim Bundesverwaltungsamt (BVA) einen zinsgünstigen Bildungskredit beantragen. Der Kredit ist unabhängig vom Einkommen der Eltern und kann zusätzlich zum BAföG gewährt werden. - Höhe und Laufzeit
Monatliche Auszahlungen sind üblich in Stufen (z. B. 100 €, 200 € oder 300 €) für bis zu 24 Monate; insgesamt sind bis zu 7.200 € möglich. Innerhalb dieser Summe sind auch Einmalzahlungen denkbar. - Voraussetzungen und Beschränkungen
Übliche Vorgaben umfassen eine Altersgrenze bei Antragstellung (häufig 36 Jahre) und den Nachweis einer fortgeschrittenen Studienphase. Genaue Semestergrenzen und Ausnahmeregelungen bitte beim BVA verifizieren. - Rückzahlung
Rückzahlungsbeginn und -modalitäten sind vertraglich geregelt; es gibt eine tilgungsfreie Zeit nach der Auszahlungsphase. Konkrete Angaben zu Beginn der Rückzahlung und Ratenhöhe prüfen Sie bitte auf der BVA‑Website. - Antrag / Informationen
Antrag online beim Bundesverwaltungsamt: https://www.bva.bund.de
Sonstige Kredite
Zahlreiche Banken von nicht staatlicher Seite bieten weitere Kredite an, beispielsweise: die Deutsche Kreditbank, die Sparkassen, die Deutsche Bank, die SEB-Bank und die Volks- und Raiffeisenbanken. Ein Vergleich der Kreditinstitute wird empfohlen.
Wohngeld
Studierende, die BAföG-Leistungen beziehen, haben keinen Anspruch auf Wohngeld.
Fällt aber das BAföG, z. B. aufgrund von Beurlaubung, fehlender Leistungsnachweise oder Überschreitung der Studiendauer weg, kann ein Anspruch auf Wohngeld entstehen. Nachzuweisen ist der Ablehnungsbescheid vom BAföG-Amt.
Aber auch hier gilt, dass das Kind, welches sich in keiner förderbaren Ausbildung befindet, einen generellen Anspruch hat, wenn die Eltern ihren eigenen Bedarf, nicht aber den des Kindes, sicherstellen können. Die Höhe des Wohngeldes ist abhängig vom Familieneinkommen, der Anzahl der Personen, die in der Wohnung leben und der Mietkosten.
Wohngeld wird in der Regel nicht rückwirkend, sondern ab dem Monat der Antragstellung gezahlt. Anträge sind schriftlich bei der zuständigen Wohngeldstelle zu stellen.
Benötigte Unterlagen:
- Ausgefüllter Antrag auf Mietzuschuss
- Mietbescheinigung
- Einkommenserklärung
- Haushaltsbescheinigung
- eventuell Bescheinigung von der Krankenkasse bei Mutterschutzgeld
- eventuell Verdienstbescheinigung
- BAföG-Ablehnungsbescheid
Teilzeit-/ Online-Studiengang
Sie denken über ein Teilzeitstudium nach? Hier gib es weitere Informationen. Grundsätzlich gilt nach der hessischen Immatrikulationsverordnung, dass ein Teilzeitstudium bei zulassungsfreien Bachelorstudiengängen möglich ist. Ob ein Antrag auf ein Studium in Teilzeit gestellt werden kann und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, erfährt man auf folgender Seite: Infos zum Teilzeitstudium.
Ein Online-Studiengang wird z.B. im Fachbereich Sozialwesen angeboten. Sie finden weitere Informationen unter: Fernstudiengang "Bachelor of Arts Soziale Arbeit" (BASA-Online)
Arbeitsräume
Welche bzw. welcher Studierende mit Kind kennt das nicht: Die Prüfung oder der Abgabetermin rückt immer näher und jede Minute, die zum Lernen und Arbeiten genutzt werden kann, ist unentbehrlich. Wo man zwischen zwei Veranstaltungen an der Hochschule einen guten Arbeitsplatz oder, wenn es zuhause einmal zu turbulent zugeht, einen ruhigen, öffentlichen Platz zum Arbeiten findet, ist hier aufgeführt.
Hochschule RheinMain
Wiesbaden
- Bibliothek WBS
Bertramstraße 27
65185 Wiesbaden - Bibliothek KSR
Kurt-Schumacher-Ring 18
65197 Wiesbaden - Bibliothek UdE
Unter den Eichen 5
65195 Wiesbaden - Hochschul- und Landesbibliothek
Rheinstraße 55-57
65185 Wiesbaden
Rüsselsheim, Am Brückweg 26:
- Bibliothek ING
Am Brückweg 26
65428 Rüsselsheim - Zusätzlich gibt es die Möglichkeit den Bereich des Foyers im A-Gebäude zu nutzen.
- Quantum - Eltern-Kind-Raum (F-Gebäude neben der Mensa)
Öffentliche Bibliotheken
Ruhige und für jeden zugängliche Arbeitsplätze sind in vielen öffentlichen Bibliotheken zu finden.
Wiesbaden
- Stadt- und Musikbibliothek
Hochstättenstraße 6-10
65183 Wiesbaden
Rüsselsheim
- Stadtbücherei
Am Treff 1
65428 Rüsselsheim
Mainz/Universität
Besonders sind hier die langen Öffnungszeiten bis 24 Uhr auch an Samstagen und Sonntagen.
- Universitätsbibliothek der Johannes Gutenberg-Universität
Zentralbibliothek
Jakob-Welder-Weg 6
55128 Mainz
Weitere Bereichsbibliotheken der Universität
Andere Orte
Auch in gemütlichen Cafés können ruhige Arbeitsplätze zu finden sein.
Wiesbaden
- Café Molino
Kaffeebar mit gemütlicher Atmosphäre
Schwalbacher Straße 3
65185 Wiesbaden - Heimathafen
bietet Co-Working-Spaces an
Karlsstraße 22
65185 Wiesbaden
Auslandsstudium
Ein Studium mit Kind beinhaltet schon viele Hürden und einen großen Aufwand an Organisation, sodass die meisten studierenden Eltern, sobald das Thema Auslandssemester aufkommt, gar nicht mehr zuhören.
Doch niemand sollte auf einen Auslandsaufenthalt während des Studiums verzichten, nur weil man Mutter oder Vater ist. Das Wichtigste ist eine gute und rechtzeitige Vorbereitung. Bei der Vorbereitung eines Auslandsstudiums sind die ersten Anlaufstellen an der Hochschule "das Büro für Internationales" und der Auslandsbeauftragte des jeweiligen Fachbereichs. Weitere Informationen auf der Hochschulseite gibt es unter: Studium und Praktikum im Ausland
Eine große Herausforderung ist die Finanzierung des geplanten Aufenthaltes. Hierbei können spezielle Stipendien und Förderdarlehen, die für Studierende mit Kind und deren Auslandsaufenthalt gedacht sind, hilfreich sein:
- Förderung katholischer/ christlicher Frauen im Studium: Hildegardis Verein
- Stipendium speziell für ein Auslandsstudium von Studierenden mit Kind: Mawista
Weitere Informationen und Erfahrungsberichte zu Auslandsstudium mit Kind unter:
Urlaubssemester
Für die Zeit des Mutterschutzes oder in der Elternzeit können Studierende Urlaubssemester beantragen. Das hat den Vorteil, dass diese Semester nicht als Fachsemester angerechnet werden. Die Beurlaubung kann auch während des Semesters vorgenommen werden und ist immer nur für volle Semester möglich. Während der Beurlaubung können Studierende sogar an Lehrveranstaltungen und Prüfungsleistungen teilnehmen. Die Anmeldung zur Prüfung ist dann jeweils persönlich im Fachbereichssekretariat vorzunehmen (Nachweis mitbringen, z. B. Mutterpass) und muss jedes Semester neu beantragt werden. In Urlaubssemestern müssen trotzdem die vollen Semestergebühren bezahlt werden. Für eine Rückerstattung des Semestertickets entscheidet der AStA der Hochschule RheinMain.
Weitere Informationen und Anträge finden Sie unter: Urlaubssemester
Wichtig für Studierende, die BAföG beziehen:
Für ein Urlaubssemester wird grundsätzlich kein BAföG gezahlt. Dabei ist es unerheblich, ob ein Urlaubssemester vor Semesterbeginn beantragt oder ob rückwirkend von der Hochschule ein Urlaubssemester genehmigt wurde. BAföG, das für die Dauer eines Urlaubssemesters geleistet wurde, muss ans BAföG-Amt zurückgezahlt werden. Die Studierenden sollten in diesem Fall überprüfen lassen, ob in der Zeit des Urlaubssemesters ein Anspruch auf SGB II-Leistungen besteht.
Praktikum
In vielen Studiengängen ist ein Praktikum über mehrere Wochen in der Prüfungsordnung vorgeschrieben. Für Studierende mit Kind, die z. B. nebenher noch arbeiten, um ihren Lebensunterhalt zu verdienen, ist es bei unbezahlten Praktika nicht einfach so möglich, ihre Arbeit auf das Wochenende zu verschieben. Eine Lösung kann ein Praktikum in Teilzeit sein. Dies ist in den verschiedenen Studiengängen unterschiedlich gelöst. Ob die Möglichkeit besteht, die vorgegebenen Praktikumsstunden in Teilzeit zu absolvieren, sollte daher in den einzelnen Fachbereichen in den Sekretariaten oder ─ falls vorhanden ─ bei den Praktikumsbeauftragten des jeweiligen Studienganges erfragt werden.