Beratung
Beratungsangebot der Hochschule RheinMain
Die Hochschule RheinMain hat ein umfangreiches Beratungsnetzwerk aufgebaut aus Anlaufstellen innerhalb der Hochschule und externen Organisationen, um den Studierenden den Spagat zwischen Familienalltag und Studium zu erleichtern. Auch für Beschäftigte gibt es Angebote an der Hochschule, diese können natürlich auch die externen Angebote nutzen.
Rechtliche Beratung
Zusätzlich zu dem Kinderfreibetrag enthält das BAföG einige Sonderregelungen für studierende Schwangere und Eltern mit Kindern.
Ausführlichere Informationen bietet das Merkblatt des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zum Förderung nach BAföG in den Fällen von Schwangerschaft und Kindererziehung.
Unterbrechung des Studiums durch Schwangerschaft
Grundsätzlich bekommt man bei Unterbrechung des Studiums kein BAföG. Unterbricht eine Studierende das Studium aufgrund einer Schwangerschaft, so kann sie noch weitere drei Kalendermonate BAföG beziehen. Der Monat, in den der Beginn der Unterbrechung fällt, wird dabei nicht mitgezählt. Am besten man lässt sich von seinem zuständigen Amt für Ausbildungsförderung oder in der Sozial- und Förderberatung des AStA beraten. Auch besteht möglicherweise während der Unterbrechung Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Nach der Unterbrechung kann normalerweise wieder BAföG bezogen werden.
Verlängerung der Förderung
Durch Schwangerschaft und Kindererziehung erfahren studierende Eltern eine höhere zeitliche Belastung. Daher kann für eine „angemessene Zeit“ eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus gewährt werden. Dies gilt jedoch nur für Kinder bis zu 10 Jahren. Außerdem muss die Schwangerschaft oder Erziehung/ Pflege eines Kindes ursächlich für die Studienverlängerung sein. Ob diese Voraussetzung vorliegt, klärt das zuständige Amt. Die Förderungsvergünstigung wird vollständig als Zuschuss gewährt und erhöht somit nicht die BAföG-Schulden. Folgende Verlängerungszeiten werden als angemessen erachtet:
- für die Schwangerschaft: 1 Semester
- bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres des Kindes: 1 Semester pro Lebensjahr
- für das 6. und 7. Lebensjahr des Kindes: insgesamt 1 Semester
- für das 8. bis 10. Lebensjahr des Kindes: insgesamt 1 Semester
- für das 11. bis 14. Lebensjahr des Kindes: insgesamt 1 Semester.
Die Förderungsvergünstigung bleibt auch bei Betreuung mehrerer Kinder auf 1 Semester beschränkt.
Die Verlängerungszeiten können auf beide studierende Elternteile verteilt werden. In diesem Fall muss eine Erklärung darüber abgegeben werden.
Freibeträge beim Jobben
Für jedes Kind von Studierenden wird ein Freibetrag in Höhe von 605€ gewährt, der zusätzlich verdient werden darf, ohne dass das BAföG gekürzt wird. Der Freibetrag vermindert sich allerdings, wenn das Kind ein eigenes Einkommen erzielt. Er fällt ganz weg, wenn das Kind ebenfalls BAföG erhält.
Die Elternzeit wurde geschaffen, um den Eltern Zeit für die Betreuung ihres Kindes einzuräumen und trotzdem nicht den Kontakt zu ihrer Arbeitsstelle zu verlieren.
Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit
Wer hat Anspruch auf Elternzeit?
Eltern, die in einem Arbeitsverhältnis (auch Minijob, Praktikum) stehen, die mit ihrem Kind im selben Haushalt leben, es überwiegend selbst betreuen und höchstens 30 Wochenstunden arbeiten.
Wie lange kann Elternzeit in Anspruch genommen werden?
Elternzeit kann bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres genommen werden, also besteht längstens 36 Monate Anspruch je Elternteil. Wenn die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber zustimmt, können bis zu 12 Monate vom 4. Lebensjahr bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres übertragen werden. Der Anspruch auf Elternzeit besteht unabhängig vom Elterngeld und für jeden Elternteil unabhängig von der Elternzeitdauer des Partners. Bei Müttern, die der Mutterschutzfrist unterliegen, wird die Anzahl der Mutterschutzmonate von der Elternzeit abgezogen.
Was ist mit befristeten Verträgen?
Befristete Verträge verlängern sich grundsätzlich nicht. (Ausnahme siehe Elternzeitgesetz)
Wie wird die Elternzeit angemeldet? Wann muss man sich festlegen?
Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer muss mindestens 7 Wochen vor Beginn schriftlich die genaue Länge der Elternzeit bei der Arbeitgeberin bzw. beim Arbeitgeber verlangen. Soll die Elternzeit direkt im Anschluss an die Geburt erfolgen, muss die Mutter somit sieben Wochen vor Ablauf der Mutterschutzfrist die Elternzeit verlangen, der Vater hingegen sieben Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin. Es ist ratsam, aufgrund des besonderen Kündigungsschutzes, die Elternzeit frühestens 8 Wochen vor deren Beginn anzumelden.
Es empfiehlt sich präzise Start- und Endtermine bei der Anmeldung anzugeben, damit es nicht zu Unklarheiten kommt.
Man muss sich bei der Anmeldung auf die nächsten 2 Jahre verbindlich festlegen. Veränderungen, wie zum Beispiel Verkürzung oder Verlängerung, können dann nur mit Einwilligung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers erfolgen. Die Elternzeit kann in bis zu zwei Abschnitten genommen werden.
Besteht ein Anspruch auf Teilzeitarbeit?
In Unternehmen mit mindestens 15 Beschäftigten besteht ein Teilzeitarbeitsanspruch zwischen 15 und 30 Wochenstunden, wenn keine dringenden betrieblichen Gründe dagegensprechen und der Arbeitsvertrag seit mindestens 6 Monaten besteht.
Besteht Kündigungsschutz?
Der besondere Kündigungsschutz durch das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes besteht ab der schriftlichen Anmeldung der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers und während der Elternzeit, frühestens jedoch 8 Wochen vor deren Beginn.
Kindschaftsrecht
Das Kindschaftsrecht regelt die Gesetze rund um das Kind und seine Beziehungen zur Familie. Es wurde umfassend reformiert und stellt nun eheliche und außereheliche Kinder rechtlich gleich. Es umfasst unter anderem folgende Bereiche:
Sorgerecht
Eltern haben das Recht und die Pflicht für ihr minderjähriges Kind zu sorgen.
Es besteht ein gemeinsames Sorgerecht,
- wenn die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes miteinander verheiratet sind;
- wenn die Eltern nach der Geburt einander heiraten;
- wenn die Eltern erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Hier muss eine Sorgeerklärung beim Jugendamt oder Notar unterschrieben werden, dies kann auch schon vor der Geburt passieren.)
Wird bei unverheirateten Paaren keine Sorgeerklärung abgegeben, so hat die Mutter das alleinige Sorgerecht. Seit Mai 2013 kann allerdings der Vater auch ohne Einwilligung der Mutter das gemeinsame Sorgerecht beim Familiengericht beantragen. Entschieden wird immer zum Wohle des Kindes.
Mehr Informationen zum Sorgerecht
Umgangsrecht
Das Kind hat das Recht Kontakt zu den Personen, die ihm nahestehen, anzubahnen und aufrechtzuerhalten. Andersrum hat jeder Elternteil das Recht Umgang mit seinem Kind zu haben. Dies kann nur zum Wohle des Kindes durch ein Gericht eingeschränkt werden.
Mehr Informationen zum Umgangsrecht
Kindesunterhalt
Jedes Kind hat grundsätzlich Anspruch auf Unterhalt durch seine Eltern. Diese können den Unterhalt durch Pflege oder Barunterhalt leisten. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, leistet in der Regel die Pflege, der andere zahlt den Barunterhalt. Kindesunterhalt hat Vorrang vor allen anderen Unterhaltsansprüchen!
Die Aufgaben des Jugendamtes:
Das Jugendamt berät und unterstützt Eltern in folgenden Angelegenheiten
- vor der Abgabe einer Sorgeerklärung bei nichtehelichen Kindern
- zur Regelung der elterlichen Sorge nach einer Trennung oder Scheidung
- bei Konflikten im Zusammenhang mit Umgangskontakten von Kindern und Jugendlichen
- bei Konflikten und Krisen in der Familie
- wenn Sozialleistungen beantragt werden sollen oder nicht verheiratete betreuende Elternteile Anspruch auf Betreuungsunterhalt haben
- wenn es um die Namensgebung geht
- bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes
- bei der Feststellung der Vaterschaft
Aufgrund des wahrscheinlichen Einflusses einer Schwangerschaft auf den Studienverlauf, ist eine Schwangerschaft dem Sekretariat des relevanten Studiengangs zu Melden. Das Formular ist hier zu finden.
Der gesetzliche Mutterschutz soll die Gesundheit von Mutter und Kind vor Gefährdung und Überforderung am Arbeitsplatz schützen. Außerdem schützt er vor finanziellen Nachteilen und dem Verlust des Arbeitsplatzes in der Schwangerschaft und nach der Geburt.
Zum Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter
Für wen gilt es?
Für ALLE werdenden Mütter (egal welcher Staatsangehörigkeit), die in einem Arbeitsverhältnis stehen (auch Praktikanten, Werkstudentinnen, geringfügig Beschäftigte, Heimarbeitende, Hausangestellte).
Wann soll ich meiner Arbeitgeberin bzw. meinem Arbeitgeber Bescheid geben?
Gemäß § 15 Abs. 1 MuSchG soll die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber über die Schwangerschaft und den voraussichtlichen Entbindungstermin informiert werden, sobald diese bekannt sind. Demnach sollte die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber über Schwangerschaft und den mutmaßlichen Geburtstermin informiert werden, sobald diese bekannt sind. Nur so kann die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber die Mutterschutzbestimmungen einhalten.
Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber kann eine Bescheinigung einer Ärztin bzw. eines Arztes oder einer Hebamme verlangen (Sie bzw. er muss die Kosten tragen). Sie oder er ist gesetzlich verpflichtet, den zuständigen staatlichen Aufsichtsbehörden die Schwangerschaft zu melden, darüber hinaus darf sie bzw. er nicht unbefugt die Information an Dritte (z. B. Arbeitskollegen) weitergeben.
In Bewerbungen muss man, auch auf Nachfrage hin, die Schwangerschaft nicht mitteilen.
Beschäftigungsverbote/ Schutzfristen
Die werdende Mutter darf 6 Wochen vor der Geburt und 8 Wochen nach der Geburt nicht arbeiten. Auf eigenen Wunsch darf sie in den 6 Wochen vor der Geburt arbeiten, jedoch nicht danach. Bei Mehrlings- und Frühgeburten verlängert sich die Schutzfrist nach der Geburt auf 12 Wochen. Bei vorzeitigen Entbindungen verlängert sich die Schutzfrist, die vor der Geburt nicht wahrgenommen wurde, um die Anzahl der Tage nach der Geburt.
Stillzeit
Stillenden Müttern ist auf ihr Verlangen die zum Stillen erforderliche Zeit freizugeben, mindestens aber zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich eine Stunde. Diese Zeit darf nicht vor- oder nachgearbeitet werden und muss vergütet werden.
Kündigungsschutz
Kündigungsschutz besteht in der gesamten Schwangerschaft, falls der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber diese bekannt ist oder innerhalb von zwei Wochen nach der Kündigung mitgeteilt wird und bis zu 4 Monate nach der Entbindung.
Pflichten der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers in der Schwangerschaft und Stillzeit
Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber muss die zuständige Aufsichtsbehörde (staatliche Arbeitsschutz- oder Gewerbeaufsichtsämter) über die Schwangerschaft informieren. An diese Stelle können sich auch Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber oder Beschäftigte wenden, falls es Unklarheiten oder Fragen gibt. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber muss die werdende Mutter vor der Geburt so beschäftigen und ihren Arbeitsplatz einschließlich der Maschinen, Werkzeuge und Geräte so einrichten, dass sie vor Gefahren für Leben und Gesundheit ausreichend geschützt ist. Das Gleiche gilt für die stillende Mutter nach der Geburt.
Konkrete Pflichten der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers in Schwangerschaft und Stillzeit:
- Bei ständig stehenden oder gehenden Tätigkeiten muss eine Sitzgelegenheit zum kurzen Ausruhen bereitgestellt werden.
- Bei ständig sitzenden Tätigkeiten muss Gelegenheit zu kurzen Unterbrechungen der Arbeit gegeben werden.
- Freistellung zu ärztlichen Untersuchungen, die im Rahmen der Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen bei Schwanger- und Mutterschaft liegen
- Urlaub muss auch für die Ausfallzeiten wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote (gelten als Beschäftigungszeiten) gewährt werden.
Generelle Beschäftigungsverbote in der Schwangerschaft gelten für:
- Akkord-, Fließband-, Sonntags- oder Nachtarbeit
- Mehrarbeit (über 8,5 Stunden täglich oder 90 Stunden in der Doppelwoche)
- Individuelle Beschäftigungsverbote aufgrund eines ärztlichen Attests bei Gefährdung von Leben oder Gesundheit der Mutter oder des Kindes
- Arbeiten mit schädlichen Einwirkungen und mit gesundheitsgefährdenden Stoffen (Strahlen, Staub, Gase, Dämpfe, Hitze, Kälte, Nässe, Erschütterung, Lärm)
- Arbeiten, bei denen regelmäßig Lasten von mehr als 5 kg oder gelegentlich von mehr als 10 kg Gewicht von Hand gehoben werden
- Arbeiten bei denen sie sich häufig erheblich strecken oder beugen und hocken muss
- Arbeiten mit erhöhter Unfallgefahr (Ausrutschen, Fallen, Stürzen)
- Nach dem 3. Monat auf Beförderungsmitteln
- Arbeiten mit dem Schälen von Holz
Das Mutterschutzgesetz gilt seit dem 1. Januar 2018 auch für Studierende, soweit Ort, Zeit und Ablauf einer Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgegeben sind oder im Rahmen der hochschulischen Ausbildung ein verpflichtendes Praktikum absolviert wird.
Schwangere Studierende haben das Recht auf einen Nachteilsausgleich. Genaueres lässt sich hier nachlesen.
Es gibt mehrere Kompensationsmöglichkeiten für Studierende mit Kind, die ausgleichend wirken sollen. Ein Überblick über diese lässt sich hier nachlesen.
Finanzielle Beratung
Lebt ein eigenes Kind, welches das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, mit im Haushalt, so können BAföG-berechtigte Studierende einen Kinderbetreuungszuschlag beantragen. Der Zuschlag beträgt für jedes leibliche oder adoptierte Kind unter 14 Jahren 150€ (ab dem 1. Oktober 2020) monatlich. Falls beide Eltern BAföG-berechtigt sind, wird der Zuschlag im gleichen Zeitraum nur einem Elternteil gezahlt. Dazu legen sie untereinander fest, wer den Zuschlag bezieht.
Anträge und Adressen
Weitere Informationen zur Verlängerung der Förderungshöchstdauer und anderen BAföG-Themen sind auf der Detailseite BAFöG zu finden.
Die Bundesstiftung Mutter-Kind hilft schwangeren Frauen in finanziellen Notlagen, wenn die eigenen Einkünfte nicht mehr ausreichen, um Mehrbedarfe durch Schwangerschaft, Geburt, Pflege und Erziehung eines Kleinkinds zu begleichen und andere finanzielle Hilfe nicht oder nicht rechtzeitig gezahlt wird.
Der Antrag wird ausschließlich bei einer örtlichen Schwangerschaftsberatung oder Schwangerschaftskonfliktberatung gestellt (z. B.: Diakonie, Caritas, profamilia).
Höhe und Dauer der finanziellen Unterstützung richten sich nach den einzelnen Umständen.
Weitere Informationen unter:
Das Elterngeld soll einen finanziellen Ausgleich zum Wegfall des Einkommens schaffen, wenn Eltern nach der Geburt in Elternzeit sind. Elterngeld können Mütter und Väter insgesamt bis zu 14 Monate nach der Geburt eines Kindes beziehen. Die Monate können frei untereinander aufgeteilt werden, jedoch kann ein Elternteil maximal 12 Monate in Anspruch nehmen, für Alleinerziehende gelten 14 Monate für eine Person.
Die Höhe des Elterngeldes ist einkommensabhängig:
- Jedoch mindestens 300 € monatlich (auch ohne Voreinkommen), wenn der beziehende Elternteil sein Kind selbst betreut (und nicht über 30 Stunden die Woche arbeitet).
- 67 % des Voreinkommens von 1000-1200 €
- Unter 1000 € schrittweise Erhöhung des Prozentsatzes
- Schrittweise Absenkung auf 65 % bei mehr als 1200 € Voreinkommen, als Netto-Einkommen vor der Geburt werden maximal 2.770 Euro berücksichtigt
Das Gesamtbudget kann auf bis zu 28 Monate gestreckt werden (24 Monate für einen Elternteil) bei Zahlung der halben Monatsbeiträge. Das kann von Vorteil sein, da das Elterngeld auf das ALG II angerechnet wird.
Kommt innerhalb von 24 Monaten ein weiteres Kind zur Welt, erhält man für dieses einen Geschwisterbonus zusätzlich zum Elterngeld.
Weitere Informationen finden Sie hier.
Zwillings- und Mehrlingsgeburten
Das Elterngeld wird seit März 2014 pro Kind und nicht mehr pro Geburt gezahlt, somit ergibt sich für Zwillings- oder Mehrlingsgeburten je Kind ein eigener Elterngeldanspruch. Diese Änderung gilt auch noch rückwirkend für Geburten ab dem 1.01.2010 (Stichtag des Antrageinganges: 31.12.2014), die zusätzlichen Elterngeldzeiten können bei den zuständigen Elterngeldstellen beantragt werden.
Werden von einem Elternteil die Elterngeldzeiten von mehreren Kindern im gleichen Monat genutzt, addieren sich die Zahlungen nicht, lediglich für das älteste Kind wird der volle Betrag ausgezahlt und bei den Ansprüchen der weiteren Kinder angerechnet. Es bleibt aber immer ein auszuzahlender Freibetrag von 300 € pro jüngeres Kind.
Auch für Zwillings- oder Mehrlingsgeburten kann nur 12 Monate + 2 Partnermonate, also höchstens 14 Monate Elterngeld bezogen werden. Es ist aber möglich, dass beide Elternteile (Voraussetzung der Elternzeit) im gleichen Monat Elterngeldzahlungen für unterschiedliche Kinder bekommen, damit wird für jeweils ein Kind der Höchstbetrag ausgezahlt.
ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus
Für Geburten ab dem 01.07.2015 besteht für Eltern die Wahlmöglichkeit zwischen dem klassischen Elterngeld oder dem neuen ElterngeldPlus.
Das neue ElterngeldPlus bringt den Vorteil, dass sich Teilzeitarbeit (zwischen 25 und 30 Stunden pro Woche) und Elterngeld besser vereinen lässt, um den bisherigen finanziellen Nachteil auszugleichen.
Aus einem Monat Elterngeld werden zwei Monate ElterngeldPlus bei (höchstens) der Höhe von der Hälfte des monatlichen Elterngeldbetrages, welches ohne Teilzeitarbeit zustehen würde.
Der Partnerschaftsbonus wird fällig, wenn sich beide Elternteile für mindestens vier Monate gleichzeitig in Teilzeitbeschäftigung befinden. Sie erhalten dadurch vier zusätzliche Monate das ElterngeldPlus. (Für Alleinerziehende gilt dies ebenso und die Zusatzmonate werden erhalten.)
Auch für Studierende besteht die Möglichkeit das ElterngeldPlus zu beantragen. Interessant wird dies für Elterngeldbeträge, die über den Sockelbetrag (300 €) hinaus gehen und auf andere Leistungen angerechnet werden.
Das ElterngeldPlus wird wie das Elterngeld beantragt.
Weitere Informationen (PDF 438 KB)
Antragstellung
Elterngeld wird bei der Elterngeldstelle des zuständigen Amts für Versorgung und Soziales schriftlich gestellt.
Benötigte Unterlagen:
- Ausgefüllter Elterngeldantrag
- Geburtsurkunde des Kindes
- Einkommenserklärung und ggf. Verdienstbescheinigung
- eventuell: Arbeitszeitbestätigung bei Teilzeitarbeit vom Arbeitgeber
- eventuell: Bescheinigung der Krankenkasse über Mutterschaftsgeld
- eventuell: Bescheinigung vom Arbeitgeber über Arbeitgeberanteil vom Mutterschaftsgeld
Weitere Informationen und Anträge
Viele studierende Eltern müssen sich neben dem Studium noch etwas hinzuverdienen, damit es für die Familie reicht. Da ist vor allem wichtig, was unterm Strich übrig bleibt. Diese Seite bietet Infos zu Steuerabgaben und Sozialversicherungsbeiträgen in den verschiedenen Beschäftigungsverhältnissen. Außerdem erfahren Sie, was Sie für Rechte haben, wenn das Kind krank ist. Grundsätzlich gelten in allen Beschäftigungsverhältnissen die Bestimmungen des Mutterschutz-Gesetzes.
Mehr Informationen gibt es hier.
1. Kurzfristig beschäftigte Jobs (Semesterferien)
Lohnsteuer
Bei Beschäftigungen mit max. 450 € Verdienst monatlich fallen keine Steuern an. Bis zu dem jährlichen Grundfreibetrag von9.984,00 € (ab 2022) zzgl. Pauschalen fallen zwar erst mal Steuerabgaben an, diese kann man sich aber im Rahmen der Steuererklärung zurückholen. Liegt man darüber, muss man Steuern zahlen.
Kranken-, Pflege - Arbeitslosenversicherung
Wenn die Arbeitszeit (egal wieviel Arbeitstage) ausschließlich in der vorlesungsfreien Zeit stattfindet, fallen keine Abgaben an.
Rentenversicherung
Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer (AN) ist versicherungsfrei, wenn das Beschäftigungsverhältnis auf höchstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt ist. Dabei muss die Beschäftigung aber entweder im Voraus vertraglich oder nach Art des Beschäftigungsverhältnisses begrenzt angelegt sein und darf nicht berufsmäßig ausgeübt werden.
Ansonsten gelten im Niedriglohnsektor von 450,01 bis 1.300 €/Monat für die bzw. den AN reduzierte Rentenbeiträge (Aufstockung auf vollen Beitragsanteil jederzeit möglich). Je nach der Höhe des Lohnes steigt der Rentenbeitrag.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Seite der DRV.
2. Geringfügig entlohnte Beschäftigungen im gewerblichen Bereich, sog. Mini-Jobs (bis 450 €)
Geringfügig entlohnte Beschäftigungen sind auf Dauer angelegte Beschäftigungen mit einem Monatsentgelt von insgesamt regelmäßig nicht mehr als 450,00 € (auch in Kombination mit mehreren Jobs möglich).
Steuern
Hier fallen keine Abgaben für die bzw. den AN an.
Kranken-, Pflege-, Arbeitslosenversicherung
Für die bzw. den AN besteht Versicherungsfreiheit. Die bzw. der AG zahlt einen Pauschalbetrag in Höhe von 13 % in die Krankenversicherung ein.
Rentenversicherung
Seit dem 1.1.13 besteht Versicherungspflicht in Höhe von 3,9 % des Verdienstes für die bzw. den AN. Man kann sich aber auf Antrag davon befreien lassen. Die bzw. der AG zahlt 15 % des Verdienstes ein.
Für geringfügig entlohnte Beschäftigte in privaten Haushalten gelten besondere Bestimmungen.
3. Mehr als geringfügige Jobs (450 € - 1.300€)
Steuern
Bis zu dem jährlichen Grundfreibetrag von 9.984,00 € (ab 2022) zzgl. Pauschalen fallen keine Steuerabgaben an (die Steuern werden allerdings erst nach der Steuererklärung zurückgezahlt). Darüber muss Lohnsteuer gezahlt werden.
Kranken-, Pflege-, Arbeitslosenversicherung
Diese sind versicherungsfrei, wenn Studierende nicht mehr als 20 Wochenstunden arbeiten.
Weitere Ausnahmen sind:
Ist die Arbeit den Erfordernissen des Studiums angepasst und untergeordnet, kann Versicherungsfreiheit auch noch bei einer Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden bestehen (z.B. Beschäftigung nur am Wochenende, in Abend- oder Nachtarbeit).
Werden mehrfach im Jahr befristete Beschäftigungen von mehr als 20 Stunden Wochenarbeitszeit ausgeübt, besteht Versicherungsfreiheit nur, wenn alle Beschäftigungen zusammen nicht mehr als 26 Wochen bzw. 180 Kalendertage umfassen.
Rentenversicherung
Im sogenannten Niedriglohnsektor von 450,01 bis 1.300,00 €/Monat gelten für die Arbeitnehmerin und den Arbeitnehmer reduzierte Rentenbeiträge. Neu ist, dass der Arbeitnehmeranteil geringer ist, wobei die Beitragsbelastung des Arbeitnehmers mit dem Einkommen bis hin zu einem Verdienst von 1.300,00 Euro ansteigt. Je näher also das Arbeitsentgelt an die 1.300,00 Euro kommt, desto höher wird der Arbeitnehmeranteil, bis er bei 1.300,00 Euro den normalen, hälftigen Beitragsanteil erreicht.
Nähre Informationen finden Sie auf der Seite der Deutschen Rentenversicherung.
4. Pflichtpraktikum während des Studiums
Ein Praktikum ist ein Pflichtpraktikum, wenn das Praktikum während des Studiums absolviert wird und in der Studien- und Prüfungsordnung vorgeschrieben ist.
Steuern
Bei Beschäftigungen mit max. 450 € Verdienst monatlich fallen keine Steuern an. Bis zu dem jährlichen Grundfreibetrag von 8.652,00 € (ab 2016) zzgl. Pauschalen fallen zwar erst einmal Steuerabgaben an, diese kann man sich aber im Rahmen der Steuererklärung zurückholen. Liegt man darüber, muss man Steuern zahlen.
Sozialversicherungen
Es besteht Beitragsfreiheit. (Allerdings ist man als Studentin bzw. Student natürlich trotzdem generell versicherungspflichtig, entweder über die Familienversicherung oder über die studentische Pflichtversicherung.
5. Freiwilliges Praktikum während des Studiums
Steuern
Bei Beschäftigungen mit max. 450 € Verdienst monatlich fallen keine Steuern an. Bis zu dem jährlichen Grundfreibetrag von 9.984 ,00 € (ab 2022) zzgl. Pauschalen fallen zwar erst einmal Steuerabgaben an, diese kann man sich aber im Rahmen der Steuererklärung zurückholen. Liegt man darüber, muss man Steuern zahlen.
Kranken-, Pflege-, Arbeitslosenversicherung
Für die oder den AN besteht Versicherungsfreiheit. Die oder der AG zahlt einen Pauschalbetrag in Höhe von 13 % in die Krankenversicherung ein.
Rentenversicherung
Bei geringfügig Beschäftigten bis 455 € besteht seit dem 1.1.13 Versicherungspflicht in Höhe von 3,9 % des Verdienstes für die bzw. den AN. Man kann sich aber auf Antrag davon befreien lassen. Die bzw. der AG zahlt bei einem freiwilligen Praktikum nicht in die Rentenversicherung ein. Im sogenannten Niedriglohnsektor von 455,00 bis 1.300,00 €/Monat gelten für die oder den AN reduzierte Rentenbeiträge (Details siehe „Mehr als geringfügige Jobs“).
6. Freistellung und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall des Kindes
Wer sich in einer nicht sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung befindet, was auf die meisten Studenten zutrifft, hat Anspruch auf 5 Tage unbezahlte Freistellung von der Arbeit im Jahr für Kinder unter 12 Jahren. (Es gibt Gerichtsurteile, nach denen der Lohn während dieser 5 Tage weitergezahlt werden muss. Hier sollte man sich rechtlich beraten lassen, siehe Rechtsberatung)
Wer in einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung ist (dies gilt nicht für den 450€-Job), bekommt von der Krankenkasse Krankengeld (bis zu 90 Prozent des entfallenen Nettoarbeitslohns), wenn das Kind krank ist. Dies gilt nur für Kinder unter 12 Jahren, die nicht von einer im Haushalt lebenden weiteren Person betreut werden können. Der Anspruch gilt für das erste Kind und Elternteil 10 Tage im Jahr. Bei zwei Kindern sind es 30 Tage pro Elternteil und bei mehreren Kindern gilt ein Anspruch von maximal 65 Tagen, bei allein Erziehenden maximal 130 Tage.
In jedem Fall ist eine Bescheinigung des Kinderarztes einzureichen.
Ein Kinderbetreuungskostenzuschuss wird grundsätzlich nur dann gewährt, wenn beide Elternteile berufstätig und/ oder sich in Ausbildung befinden. Der Zuschuss ist einkommensabhängig, in jedem Fall ist ein Teil der Betreuungskosten von den Eltern zu tragen. In Wiesbaden wird der Antrag beim Amt für Soziale Arbeit/ Abteilung Kindertagesstätten gestellt, in Rüsselsheim wie auch in vielen anderen Städten ist das Jugendamt dafür zuständig.
Der Zuschuss kann sowohl für eine Kindertagesstätte als auch für eine Tagespflegeperson beantragt werden.
Anträge und weitere Informationen für Wiesbaden
Anträge und weitere Informationen für Rüsselsheim
Ein Anspruch auf Kindergeld entsteht nach der Geburt des Kindes für jeden, der in Deutschland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder im Ausland lebt, aber in Deutschland als einkommenssteuerpflichtig gilt.
In Deutschland wohnende Ausländer mit gültiger Niederlassungserlaubnis können Kindergeld erhalten, nähere Informationen erhalten sie bei der zuständigen Familienkasse.
Das Kindergeld wird einkommensunabhängig in Höhe von
- je 219 € für die ersten zwei Kinder
- 225 € für das dritte Kind
- ab dem vierten Kind 221 €
monatlich an denjenigen gezahlt, in dessen Obhut sich das Kind befindet. Leben beide Elternteile in einem Haushalt, müssen sie festlegen, wer das Kindergeld bezieht.
Gezahlt wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes, darüber hinaus bis zum Ende des 25. Lebensjahres, wenn sich das Kind in Ausbildung und Studium befindet.
Der Antrag muss schriftlich bei der zuständigen Familienkasse gestellt werden. Nach Geburt des Kindes reicht es aus, die Geburtsurkunde des Kindes mit dem ausgefüllten Antrag einzureichen, sofern kein Zweifel besteht, dass das Kind im Haushalt der Eltern lebt. Hat das Kind das Alter von sechs Monaten überschritten, ist die polizeiliche Anmeldung des Kindes notwendig. Des Weiteren muss bei Kindern über 18 Jahren eine Immatrikulationsbescheinigung vorgelegt oder Dauer und Art der Ausbildung nachgewiesen werden.
Antragstellung:
Wo? |
|
Wie? |
|
Was brauche ich? |
|
Unterlagen? |
|
AKTUELL: Sonderregelungen wegen Corona:
Liebe Studierenden mit Kind,
wir haben folgende Infos von der Servicestelle Familienfreundliches Studium des Deutschen Studentenwerks (DSW) erhalten:
Mit dem Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket) möchte die Bundesregierung die Folgen der Coronavirus-Krise eindämmen.
Im Artikel 6 des o.g. Gesetzes werden bezüglich des Kinderzuschlages Änderungen im Bundeskindergeldgesetzes vorgenommen, die an dieser Stelle zusammengefasst sind:
- Für Neuantragstellungen in der Zeit vom 1. April 2020 bis zum 30. September 2020 ist bei der Ermittlung des monatlich zu berücksichtigenden Einkommens der Eltern nur das Einkommen aus dem letzten Monat vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgeblich. In diesen Fällen wird Vermögen gemäß § 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der Regel nicht berücksichtigt.
- In sogenannten Bestandsfällen, bei denen der Bewilligungszeitraum vor dem 1. April 2020 begonnen hat, kann im April oder Mai 2020 einmalig während des laufenden Bewilligungszeitraums ein Antrag auf Überprüfung gestellt werden. Bei der Überprüfung ist abweichend von § 6a Absatz 8 Satz 1 BKGG als monatlich zu berücksichtigendes Einkommen der Eltern nur das Einkommen aus dem Monat vor dem Überprüfungsantrag zugrunde zu legen.
- Für sogenannte Bestandsfälle, in denen der höchstmögliche Gesamtkinderzuschlag bezogen wird und der sechsmonatige Bewilligungszeitraum in der Zeit vom 1. April 2020 bis zum 30. September 2020 endet, wird der Bewilligungszeitraum von Amts wegen einmalig um weitere sechs Monate verlängert. Damit soll erreicht werden, dass Leistungen möglichst ohne Unterbrechung gewährt werden können.
Die Regelungen zum Notfall-KiZ sollen als Teil des Sozialschutz-Paketes bis zum 29. März in Kraft treten. Gelten soll die Regelung befristet bis zum 30. September 2020.
Informationen des BMFSFJ zum Notfall-KiZ finden Sie hier:
www.notfall-kiz.de
https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/aktuelles/presse/pressemitteilungen/hilfe-fuer-eltern-in-der-corona-zeit--ministerin-giffey-startet-notfall-kiz/153964
Seit dem 1. Januar 2020 gelten neue Regeln beim Kinderzuschlag (KiZ). Mehr Haushalte, insbesondere nun auch mehr Alleinerziehende, haben künftig einen Anspruch. Die Leistung wurde zudem erhöht und die Anspruchsprüfung vereinfacht. Deshalb kann es sich auch für Sie lohnen, sich über den KiZ zu informieren und gegebenenfalls einen Antrag zu stellen.
Der KiZ ist ein finanzieller Zuschuss, der zusätzlich zum Kindergeld ausgezahlt wird. Der KiZ steht Ihnen zu, wenn Ihr Einkommen für den eigenen Lebensunterhalt reicht, Sie
jedoch finanzielle Unterstützung benötigen, um für den Lebensunterhalt der gesamten Familie zu sorgen. Der KiZ wird zusätzlich zum Kindergeld ausgezahlt.
Die maximale Höhe beträgt je nach Einkommen maximal 185 Euro – pro Kind und Monat.
Der Kinderzuschlag schließt sich nicht mit dem BAföG aus. Da sich Leistungen nach dem SGB II mit dem Kinderzuschlag und Wohngeld gegenseitig ausschließen, sollte in jedem einzelnen Fall nachgerechnet werden, welcher Weg der finanziell günstigere ist.
Hier beim KiZ-Lotsen der Arbeitsagentur können Sie checken, ob Sie Anspruch haben!
Aktuell: Erhöhung der Regelsätze in den SGB II und XII ab dem 1. Januar 2020
Alleinstehende / Alleinerziehende | 563 | |
Paare je Partner / Bedarfsgemeinschaften | 506 | |
nicht-erwerbstätige Erwachsene unter 25 Jahre im Haushalt der Eltern | 451 | |
Jugendliche von 14 bis 17 Jahren | 471 | |
Kinder von 6 bis 13 Jahren | 390 | |
Kinder von 0 bis 5 Jahren | 357 |
Quelle: www.dgb.de/service/ratgeber/buergergeld/
Leistungen nach dem SGB II
Für Studierende besteht prinzipiell kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, da dem Grunde nach ein Anspruch auf Leistungen nach dem BAföG besteht. Jedoch gibt es nachfolgende Sonderregelungen:
- ALG II bei Beurlaubung
- Mehrbedarfe
- Einmalige Beihilfen
- Leistungsansprüche des Kindes nach dem SGB II
- Härtefallregelung
ALG II bei Beurlaubung
Wenn man sich z. B. wegen Schwangerschaft und Kindererziehung sowie Erkrankung beurlauben lässt und der Anspruch auf Leistungen nach dem BAföG erlischt, könnte ein Anspruch auf ALG II in vollem Umfang entstehen. Allerdings wird vom zuständigen Amt für Soziale Arbeit die Bedürftigkeit geprüft.
Mehrbedarfe
Durch Schwangerschaft und Kinder können generelle Mehrbedarfsansprüche entstehen, wenn das Einkommen unter oder geringfügig über dem BAföG-Höchstsatz liegt:
- Für schwangere Studentinnen besteht ab der zwölften Schwangerschaftswoche ein Mehrbedarf von 17 % des maßgebenden Regelbedarfs (§21 Abs. 2 SGB II)
- Für Alleinerziehende ein Mehrbedarf in Höhe von
- (1) 36 % des maßgebenden Regelbedarfs bei einem Kind unter sieben Jahren oder bei zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren
- (2) 12 % für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach (1) ergibt, höchstens jedoch 60 % des maßgebenden Regelbedarfs (§21 Abs. 3 SGB II)
Einmalige Beihilfen
Des Weiteren können einmalige Beihilfen unabhängig vom sonstigen Bezug von Leistungen nach dem SGB II gewährt werden; auch diese Leistungen sind nicht vom Ausschluss des „im Grunde BAföG-berechtigt“ betroffen (§24 Abs. 2 SGB II):
- Schwangerschaftsbekleidung
- Erstausstattung für das Kind
Leistungsansprüche des Kindes nach dem SGB II
Kinder von Studierenden sind vom Leistungsausschluss des SGB II nicht betroffen. Können studierende Eltern mit ihrem Einkommen den eigenen Bedarf, nicht aber den des Kindes decken, besteht ein Anspruch des Kindes (Leistungen nichterwerbsfähiger Angehöriger) auf ALG II (Sozialgeld).
Hier kann es sich lohnen, im Einzelfall nachzurechnen, ob die Alternative Kinderzuschlag und Wohngeld nicht die bessere Option ist, da sich die Leistungen gegenseitig ausschließen.
Härtefallregelung
In besonderen Härtefällen können Leistungen nach dem SGB II über ein Darlehen gewährt werden, wenn sich ein Studierender in der Endphase seines Studiums befindet. Hier ist die Gesetzeslage nicht eindeutig und es empfiehlt sich sehr im Einzelfall vor Antragsstellung eine Beratungsstelle aufzusuchen.
Ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld setzt ein Beschäftigungsverhältnis ─ auch geringfügig ─ voraus, welches durch Schwangerschaft unterbrochen wird oder rechtmäßig in der Schwangerschaft von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber gekündigt wurde. Das Mutterschaftsgeld wird auf Antrag in der Mutterschutzzeit, in der Regel sechs Wochen vor bis acht Wochen nach der Geburt, gezahlt
Ist die Antragstellerin selbst Versicherungsnehmerin einer gesetzlichen Krankenversicherung (Pflicht oder freiwillig) und krankengeldberechtigt, erhält sie bis zu 13 € pro Tag von ihrer Krankenkasse und gegebenenfalls einen Arbeitgeberzuschuss in Höhe der Differenz zum durchschnittlichen Nettoverdienst eines Kalendertages.
Der Antrag wird hier schriftlich bei der Krankenkasse gestellt, die Anträge sind meist online bei der jeweiligen Kasse verfügbar.
Bei der Mitgliedschaft über eine private Krankenkasse oder die Familienversicherung der Eltern oder des Partners wird ein einmaliges Mutterschaftsgeld von bis zu 210 € vom Bundesversicherungsamt/ Mutterschaftsgeldstelle gezahlt.
Nähere Informationen und Anträge
Für die Antragstellung benötigte Unterlagen sind:
- Ausgefüllter Mutterschaftsgeldantrag
- Bescheinigung über den voraussichtlichen Entbindungstermin von der Ärztin bzw. dem Arzt oder einer Hebamme (darf nicht älter als eine Woche vor dem Beginn des Mutterschutzes sein)
- Verdienstbescheinigung von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes
Eine Befreiung von Rundfunkgebühren können Studierende beantragen, die Leistungen nach dem BAföG oder Leistungen nach dem SGB II beziehen und nicht mehr bei den Eltern wohnen.
Des Weiteren existiert eine Härtefallregelung für Betroffene, deren Einkommen die jeweilige Bedarfsgrenze knapp überschreitet (jedoch nicht über den Rundfunkbeitrag von 18,36 €) oder für Bedürftige, die Sozialleistungen, obwohl dazu berechtigt, nicht in Anspruch nehmen.
Der Befreiungsantrag muss jedes Jahr erneuert werden.
Weitere Informationen und Onlineanträge
Das Bundesministerium für Finanzen hat ein Gutachten zum Thema „Öffentlich-rechtliche Medien – Aufgabe und Finanzierung“ erstellt. Lesen Sie dazu mehr.
Für einkommensschwache Familien wird ein zusätzlicher Betrag von 156 € pro Kind und Schuljahr (104 Euro für das erste Schulhalbjahr und 52 Euro für das zweite Schulhalbjahr) gezahlt. SGB-II-Bezieher erhalten diesen direkt über das Jobcenter. Für Bezieher des Kinderzuschlages und Wohngeld ist eine andere Stelle zuständig.
Weitere Informationen und Adressen
104 Euro für das erste Schulhalbjahr und 52 Euro für das zweite Schulhalbjahr
Zum 1. März 2020 werden die Regelungen zu Familienleistungen geändert (Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität, BT-Drs. 19/13436, S. 17,63, 64), zudem tritt das Fachkräfteeinwanderungsgesetz in Kraft (BGBl. v. 20.8.2019, S. 1307).
Internationale Studierende (§ 16b AufenthG n.F.) und Arbeitsuchende nach einem abgeschlossenen Studium (§ 20 Abs. 3 AufenthG n.F.) sind von der Änderung des § 62 EStG, des § 1 Abs. 7 BEEG und des § 1 Abs. 2a UVorschG betroffen.
Sie erhalten Kindergeld, Elterngeld oder Unterhaltsvorschuss, wenn sie in Deutschland erwerbstätig sind, sich in Elternzeit befinden oder ALG I beziehen. Die Anforderungen an die Erwerbstätigkeit haben sich an dem europarechtlichen Begriff zu orientieren, weil die Regelung auf Art. 12 Abs. 1 lit. e der Richtlinie 2011/98/EU zurückgeht.
Diese Informationen wurde uns von der Servicestelle Familienfreundliches Studium des Deutschen Studentenwerks (DSW) zur Verfügung gestellt.
Stipendien können für Studierende eine Finanzierung des Studiums ermöglichen. Für jedes Stipendium sind andere Auswahlkriterien maßgebend, darum macht es Sinn, sich mit Hilfe von Suchportalen über, an die persönliche Situation angepassten, Stipendien zu informieren.
Über folgende Seiten können Stependien gesucht werden:
- Stipendienverzeichis »mystipendium«
- Bundesverband deutscher Stiftungen
- Informationsportal »Stipendien-Tipps«
Stipendien, die sich die Förderung von Studierenden mit Kind zur Aufgabe gemacht haben, dieses als zusätzliches Förderkriterium beinhalten oder für Studierende mit Kind besonders interessant sein können, sind im Folgenden aufgeführt:
- Bundesstiftung Mutter-Kind
Näheres dazu unter dem gesonderten Punkt Bundesstiftung Mutter-Kind.
Weitere Infos auch unter Bundesstiftung Mutter und Kind.
- MAWISTA-Stipendium
Hier handelt es sich um ein Stipendium, welches einmal im Jahr vergeben wird, wobei die Zielgruppe variiert. Die aktuelle Ausschreibung bezieht sich auf ein Stipendium für Studierende mit Kind, die ein Auslandsstudium planen.
Näheres unter Mawista
- Heinrich-Böll-Stiftung
Die Heinrich-Böll-Stiftung ist eine grüne politische Stiftung, die mitunter ihre Förderschwerpunkte auf Studierende mit Kind gelegt hat. Weitere Informationen zur Bewerbung unter Heinrich-Böll-Stiftung.
- Hildegardis-Verein – Familienförderung
Zusätzlich zur Darlehensvergabe an ausschließlich Studentinnen, bietet der Hildegardis-Verein, vorausgesetzt es sind genügend Fördermittel vorhanden, eine Familienförderung als Stipendium an. Diese wird nur an Studentinnen vergeben, die schon im Darlehensprogramm aufgenommen worden sind. Weitere Informationen unter Hildegardis Verein
- Stiftung Begabtenförderung berufliche Bildung (SBB)
Dieses Stipendium ist ein Aufstiegsstipendium, welches Berufserfahrenen eine Möglichkeit bietet einen akademischen Grad zu erwerben. Gefördert wird durch das Bundesministerium für Bildung und Forschung. Nähere Informationen können hier erlangt werden: SBB Stiftung Begabtenförderung berufliche Bildung.
Endphase des Studiums
Für die Endphase des Studiums (Abschlussprüfung, Promotion) können deutsche Staatsangehörige bei finanziellen Engpässen ein Darlehen für maximal 2 Semester in Anspruch nehmen. Die Darlehen werden gegen Sicherheitsleistungen gewährt.
Ein Darlehen aus dem Härtefonds des Deutschen Studentenwerks steht auch ausländischen Studierenden für die Abschlussphase zur Verfügung (siehe DSW Härtefonds).
DSW Härtefonds
Studenten, die unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten sind, können ein Darlehen erhalten.
In beiden Fällen muss sich an das Studentenwerk Frankfurt zur persönlichen Beratung gewendet werden.
KFW Studienkredit
Die KFW-Förderbank bietet einen Kredit an, der zur Finanzierung des gesamten Erst- oder Zweitstudiums, einer Promotion oder postgradualer Studien dienen kann. Die Laufzeit ist flexibel, beträgt aber maximal 14 Monate. Die Auszahlung beträgt zwischen 100 € ─ 650 €. Das Einkommen der Eltern ist unerheblich. Es müssen keine Sicherheiten gestellt werden. Es gibt keinen Kinderzuschlag oder ähnliche Vergünstigungen für studierende Eltern.
Es muss beachtet werden, dass der Kredit vom ersten Tag an verzinst wird. Er ist variabel und wird immer wieder neu für 6 Monate festgelegt. Zusätzlich wird ein Höchstzinssatz vereinbart.
Einschränkungen: Studierende dürfen höchstens 44 Jahre alt sein. Nach dem 5. Semester wird ein Leistungsnachweis gefordert.
Die Rückzahlung beginnt frühestens 6 Monate und spätestens 23 Monate nach der letzten Auszahlung in monatlichen Raten von mindestens 20 € für maximal 25 Jahre.
Die Finanzierungsberatung des Studentenwerk Frankfurt berät ausführlich über alle Konditionen des KFW-Studienkredits.
Bildungskredit
In der fortgeschrittenen Phase des Studiums können Studierende den zinsgünstigen Kredit des Bundesverwaltungsamtes in Anspruch nehmen. Dieser beträgt maximal 100 €, 200 € oder 300 € für maximal 24 Monate. Es können auch 3.600 € als Einmalzahlung ausgezahlt werden. Insgesamt jedoch nicht mehr als 7.200 €. Der Bildungskredit ist unabhängig vom Einkommen der Eltern und kann mit dem BAföG kombiniert werden. Sicherheiten sind nicht erforderlich.
Einschränkung: Studierende dürfen höchstens 36 Jahre alt sein und die Studienzeit nicht mehr als 12 Semester betragen.
Die Rückzahlung soll 4 Jahre nach der ersten Ratenzahlung beginnen und beträgt 120 € monatlich.
Sonstige Kredite
Zahlreiche Banken von nicht staatlicher Seite bieten weitere Kredite an, beispielsweise: die Deutsche Kreditbank, die Sparkassen, die Deutsche Bank, die SEB-Bank und die Volks- und Raiffeisenbanken. Ein Vergleich der Kreditinstitute wird empfohlen.
Unterhalt für das Kind
Bei getrennt lebenden Eltern ist der nicht kontinuierlich betreuende Elternteil unterhaltsverpflichtet. Sind die Eltern unverheiratet, muss die Vaterschaft anerkannt oder festgestellt worden sein. Unterhaltsberechtigt sind unverheiratete, nicht volljährige Kinder oder über die Volljährigkeit der Kinder hinaus, wenn diese sich in einer Schulausbildung befinden.
Die Höhe des Unterhaltes richtet sich nach Alter des Kindes und Einkommen des zahlungspflichtigen Elternteils und wird bar bezahlt. Aktuelle Beträge können der sogenannten „Düsseldorfer Tabelle“ entnommen werden.
Kommt der unterhaltsverpflichtete Elternteil seinen Zahlungen nicht nach, ist es möglich einen schriftlichen Antrag auf Beistandsschaft beim zuständigen Jugendamt oder für Wiesbaden beim Sozialdienst des Amtes für Soziale Arbeit zu stellen. Der Beistand kann auch für einen Antrag auf Feststellung der Vaterschaft in Anspruch genommen werden. Der Unterhalt kann darüber hinaus gerichtlich geltend gemacht werden, eine Unterstützung durch den Beistand oder anwaltliche Hilfe ist dazu notwendig.
Wiesbaden
Amt für Soziale Arbeit
Bereich Sozialdienst
Konradinerallee 11
65189 Wiesbaden
Tel.: 0611/ 313452
E-Mail: sozialdienst(at)wiesbaden.de
Zum Amt für Soziale Arbeit
Rüsselsheim
Fachbereich Jugend und Soziales
Bereich Finanzielle und rechtliche Hilfen
Mainstraße 7
65428 Rüsselsheim
Antrag und weitere Infos
Unterhaltsvorschuss
Ist man alleinerziehend und kommt der andere Elternteil seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht oder nur teilweise oder nicht regelmäßig nach (Richtwert ist hier die Höhe des gesetzlichen Mindestunterhalts nach §1612a, Abs. 1 BGB), dann ist man unter folgenden Zusatzbedingungen berechtigt für das im gleichen Haushalt lebende Kind einen Unterhaltsvorschuss zu erhalten:
- Das Kind hat das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet.
- Das Kind hat seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
- Man lebt dauerhaft und räumlich getrennt von dem anderen Elternteil.
- Es muss Auskunft über den zahlungspflichtigen Elternteil erteilt werden.
- Der Anspruch erlischt bei Heirat mit einer anderen Person als dem leiblichen Elternteil.
Die Höhe der monatlichen Zahlungen betragen für Kinder
- 177 Euro für Kinder bis 5 Jahre
- 236 Euro für Kinder zwischen 6 Jahren und 11 Jahren
- 314 Euro für Kinder zwischen 12 Jahren und 17 Jahren
Von dem Betrag werden Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils oder Waisenrentenbezüge des Kindes abgezogen. Andere Einkünfte des Kindes oder das Einkommen des alleinerziehenden Elternteils werden nicht abgezogen.
Vorsicht beim umgekehrten Fall: Unterhaltsvorschuss wird, wie der Unterhalt auch, auf Leistungen, die den Lebensunterhalt des Kindes sichern, angerechnet.
Der Unterhaltsvorschuss wird längstens 72 Monate gezahlt, höchstens jedoch bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres, auch wenn die 72 Monate nicht erreicht werden.
Der Antrag auf Unterhaltsvorschuss muss schriftlich gestellt werden.
Wiesbaden
Amt für Soziale Arbeit
Bereich Sozialdienst
Konradinerallee 11
65189 Wiesbaden
Tel.: +49 611 313452
E-Mail: sozialdienst(at)wiesbaden.de
Antrag und weitere Infos
Rüsselsheim
Fachbereich Jugend und Soziales
Bereich Finanzielle und rechtliche Hilfen
Mainstraße 7
65428 Rüsselsheim
Antrag und weitere Infos
Weitere Informationen:
Broschüre „Der Unterhaltsvorschuss“ vom „Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend“
Zum Download
Unterhalt aus Anlass der Geburt
Mütter und Väter nichtehelicher Kinder haben auch einen Anspruch auf Unterhalt neben dem Anspruch auf Unterhalt des Kindes.
Mütter sowie Väter sollen von der Erwerbspflicht in den ersten drei Lebensjahren des Kindes befreit werden, um sich voll und ganz um die Pflege und Erziehung des Kindes kümmern zu können. Der jeweils andere Elternteil ist dann unterhaltspflichtig.
Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens 4 Monate vor Geburt und dauert bis mindestens drei Jahre nach der Geburt an. Sie kann aufgrund von Billigkeit verlängert werden, das heißt im Einzellfall kann diese Verlängerung als angemessen erachtet werden.
Der Vater ist gegenüber der Mutter auch in den sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes unterhaltspflichtig. Dies gilt auch für Kosten, die durch die Schwangerschaft oder Entbindung außerhalb dieses Zeitraums entstehen. Kann die Mutter durch Schwangerschaft oder wegen einer durch Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit nicht arbeiten, so muss der Vater ebenfalls für den Unterhalt aufkommen.
Studierende, die BAföG-Leistungen beziehen, haben keinen Anspruch auf Wohngeld.
Fällt aber das BAföG, z. B. aufgrund von Beurlaubung, fehlender Leistungsnachweise oder Überschreitung der Studiendauer weg, kann ein Anspruch auf Wohngeld entstehen. Nachzuweisen ist der Ablehnungsbescheid vom BAföG-Amt.
Aber auch hier gilt, dass das Kind, welches sich in keiner förderbaren Ausbildung befindet, einen generellen Anspruch hat, wenn die Eltern ihren eigenen Bedarf, nicht aber den des Kindes, sicherstellen können. Die Höhe des Wohngeldes ist abhängig vom Familieneinkommen, der Anzahl der Personen, die in der Wohnung leben und der Mietkosten.
Wohngeld wird in der Regel nicht rückwirkend, sondern ab dem Monat der Antragstellung gezahlt. Anträge sind schriftlich bei der zuständigen Wohngeldstelle zu stellen.
Benötigte Unterlagen:
- Ausgefüllter Antrag auf Mietzuschuss
- Mietbescheinigung
- Einkommenserklärung
- Haushaltsbescheinigung
- eventuell Bescheinigung von der Krankenkasse bei Mutterschutzgeld
- eventuell Verdienstbescheinigung
- BAföG-Ablehnungsbescheid
Angebote von der Hochschule für Studierende
- Beratung zu Themen wie Elterngeld, Elternzeit, Urlaubssemester, Konflikten und zu allem, was das Studieren mit Kindern an der Hochschule angeht
- Vernetzung
- Seminarangebot, z.B. Erste-Hilfe am Säugling/Kleinkind, Bindungsseminar, Musikspielwiese oder Tragetuchberatung
Telefon: 0611 9495 1190
E-Mail: familie(at)asta-hsrm.de
Campus KSR (A-110)
Kurt-Schumacher-Ring 18
65197 Wiesbaden
Sprechstunde nach Vereinbarung
AStA Büro Wiesbaden, Gebäude A, Raum 109 (Untergeschoss)
Kurt-Schumacher-Ring 18 I 65197 Wiesbaden
Telefon: +49 611 9495-1190
E-Mail: sozialundfoerderberatung(at)asta-hsrm.de
Regina Müller und Team
Beratung und Hilfe zu den folgenden Themen:
- Vereinbarkeit von Studium, Beruf und Familie
- Kinderbetreuungsmöglichkeiten HSRM
- Beratung für werdende Mütter und Väter
Campus KSR C-217
Kurt-Schumacher-Ring 18 I 65197 Wiesbaden
Telefon: +49 611 9495-2345
E-Mail: familienkompass(at)hs-rm.de
Monika Stegmann, Christina Schrandt (stellvertretend) und Team
Beratung und Hilfe zu den folgenden Themen:
- Frauenförderplan
- Schutz vor sexueller Belästigung und Mobbing
- AG Gleichstellung
- MentorinnenNetzwerk für Frauen in Naturwissenschaft und Technik
Campus Rüsselsheim C-104
Am Brückweg 26 I 65428 Rüsselsheim
Telefon: +49 6142 898-4130
sowie
Campus KSR C-2.17
Kurt-Schumacher-Ring 18 I 65197 Wiesbaden
Telefon: +49 611 9495-1676
E-Mail: frauenbeauftragte(at)hs-rm.de
Beratung zum Thema
- Arbeits- und Orientierungsschwierigkeiten im Studium
- psychosomatische Beschwerden
- Prüfungsängste
- Fragen und Probleme in der persönlichen Entwicklung und
- in Familien- und Partnerschaftsbeziehungen
Psychologische Beratungen finden am Standort Wiesbaden und Rüsselsheim statt.
Chantal Mommertz, Alexander Kallenberg und Marlene Schulz
Beratung zu
- Hochschul- und Studiengangwechsel
- Lern- und Arbeitsschwierigkeiten
- Prüfungsängsten
- Fragen des Studienabbruchs
- Organisationsproblemen
- Fragen zu postgradualen Studiengängen
- Mehrfachbelastungen im Studium (z. B. soziale und familiäre Schwierigkeiten)
Die Zentrale Studienberatung finden Sie in Wiesbaden (KSR) und Rüsselsheim.
Angebote von der Hochschule für Mitarbeitende
Das Employee Assistance Program (EAP), hierzulande besser bekannt als externe Beratung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, unterstützt Sie in Situationen psychischer Belastungen, Überforderung und Stress. Und das unabhängig davon, ob Sie sich nun in einer persönlichen, beruflichen oder familiären Krise befinden.
Für ein solches Beratungsangebot hat die Hochschule RheinMain seit dem 01.03.2021 das externe Beratungsinstitut EAP-Assistbeauftragt, das diesen Service allen Beschäftigten zur Verfügung stellt. Darin enthalten ist eine auf Wunsch anonyme Beratung durch eine unabhängige Ansprechpartnerin bzw. einen unabhängigen Ansprechpartner. Das Angebot kann von Ihnen, von Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern, von Kindern sowie allen im Haushalt lebenden Angehörigen genutzt werden.
Informationen zur Nutzung finden Sie auf den internen Seiten der Hochschule
Externe Beratungsstellen in Wiesbaden
Beratungsstelle für Familie, Paare und Einzelne
Im Roncalli-Haus, 2. Stock
Friedrichstraße 26-28
65185 Wiesbaden
Telefon: +49 611 174 186
E-Mail: beratungsstelle(at)caritas-WiRT.de
- Erziehungsberatung
- Ehe-, Familie-, Lebensberatung
- Sozialpädagogische Familienhilfe
Darüber hinaus bietet die Caritas viele weitere Dienste und Beratungen im sozialen Bereich, unter anderem einen Migrationsdienst, Suchtberatung oder Hilfe im Umgang mit Behörden, an.
Beratung und Hilfen für Schwangere in Konfliktsituationen, sowie Paar-, Familien-, Lebens- und Erziehungsberatung
Kaiser-Friedrich-Ring 5
65185 Wiesbaden
Telefon: +49 611 9871 2370
Nebenstelle Schelmengraben: Erziehungsberatung
Hans-Böckler-Str. 63
65199 Wiesbaden
Telefon: +49 611 422 663
Auch das Diakonische Werk bietet weitere Beratungsdienste und Hilfen (unter anderen Sozial- und Schuldnerberatung) an.
Beratung & Seelsorge
Phillipp Müller
Frankfurt University of Applied Sciences, Gebäude 8, linker Seitentrakt, Raum 24
Nibelungenplatz 1
60318 Frankfurt
Beratungsstelle für Eltern/-teile in Erziehungsfragen, Paarproblemen oder Trennungsfragen
(kostenfrei bei Wohnsitz in Wiesbaden)
Adelheidstraße 28
65185 Wiesbaden
Telefon: +49 611 370 012
E-Mail: mail(at)erziehungsberatung-adelheidstrasse.de
Weitere Informationen erhalten Sie hier.
Gespräch und Beratung, Weltanschauliche Beratung, Beratung in sozialen Notlagen
Joachim Braun
Telefon: 069 788087-14
E-Mail: braun(at)khg-frankfurt.de
Weitere Informationen erhalten Sie hier.
Beratungsstelle für Mädchen und Frauen, denen sexuelle Gewalt widerfahren ist und Personen, die Opfer unterstützen möchten
Wildwasser Wiesbaden e.V.
Verein gegen sexuellen Missbrauch
Dostojewskistraße 10
65187 Wiesbaden
Weitere Informationen erhalten Sie hier.
Erziehungsberatung für Eltern mit Wohnsitz in Wiesbaden
Rathausstraße 10
65203 Wiesbaden-Biebrich
Information und Anmeldung über Heide Daute-Schupp
Telefon: +49 611 9672 126
Offene Sprechstunde: dienstags von 11:00-12:00 Uhr
Schwerpunkte:
- Fragen zur Erziehung und Entwicklung der Kinder
- Familien-, Ehe- und Partnerschaftsprobleme
- Verhaltensauffälligkeiten der KinderSchul- und Lernschwierigkeiten
- Trennung und Scheidung
Weitere Informationen erhalten Sie hier.
Schwangeren- und Schwangerschaftskonfliktberatung, Ehe- und Paarberatung, Trennungs- und Scheidungsmediation, Rechtsinformation unter anderen zu Unterhalt und Sorgerecht
Langgasse 3
65183 Wiesbaden
Telefon: +49 611 376 516
E-Mail: wiesbaden(at)profamilia.de
Weitere Informationen erhalten Sie hier.
Beratungsstelle für Schwangere, Alleinerziehende und Familien
Platter Straße 80
65193 Wiesbaden
Telefon: +49 611 952 870
E-Mail: info(at)skf-wiesbaden.de
Arbeitsschwerpunkte (unter anderen):
- Schwangerenberatung in Verbindung mit Lebensberatung
- Schwangerschaftskonfliktberatung ohne Beratungsnachweis
- Arbeit mit Alleinerziehenden
- Hilfen für Mutter und Kind
- Familienmediation
- Frauen in Not
Weitere Informationen erhalten Sie hier.
Beratung und Unterstützung werdender und (allein-) erziehender Eltern (u. a. Schwangeren- und Schwangerschaftskonfliktberatung, Erziehungs- und Rechtsberatung)
Konradinerallee 11
65189 Wiesbaden
Telefon: +49 611 313 452
E-Mail: sozialdienst(at)wiesbaden.de
Weitere Informationen zu den einzelnen Dienstleistungen und deren Kontakte finden Sie hier.
Lokale Koordinierungsstelle zur Umsetzung der Istanbul Konvention beim Kommunalen Frauenreferat der Landeshauptstadt Wiesbaden.
Schloßplatz 6
65183 Wiesbaden
Telefon: +49 611 31 3179
E-Mail: frauenbeauftragte(at)wiesbaden.de
Weitere Informationen zu den einzelnen Dienstleistungen und deren Kontakte finden Sie hier.
Externe Beratungsstellen in Rüsselsheim
Fachbereich Jugend und Soziales (Jugendamt)
Beratung und Unterstützung rund um Erziehung
Mainstraße 7
65428 Rüsselsheim
Kontakte der einzelnen Bezirke und weitere Informationen erhalten Sie hier.
Virchowstraße 23
65428 Rüsselsheim
Telefon: +49 6142 409 670
E-Mail: caritaszentrum-dicker-busch(at)cv-offenbach.de
Beratungsangebote:
- Erziehungs- und Eheberatung
- Katholische Beratungsstelle für Frauen in Schwangerschaft und Notsituationen
- Allgemeine Lebens- und Sozialberatung
Der Caritasverband bietet auch andere Beratungsdienste, wie Sucht- und Migrationsberatung an.
Weitere Informationen erhalten Sie hier.
Beratungszentrum für Schwangeren und Schwangerenkonfliktberatung, Paar-, Familien und Lebensberatung
Schulstraße 17
64521 Groß-Gerau
Telefon: +49 6152 9493-80 oder -81
E-Mail: alb(at)diakonie-kreisgg.de
Es werden auch weitere Beratungsdienste (Migrations- und Sozialberatung) angeboten.
Nähere Informationen erhalten Sie hier.
Information und Weitervermittlung zu Beratungsstellen für Frauen
Milena Kratochwil und Claudia Busch
Mainzer Straße 9 1/10
65428 Rüsselsheim
Beratung und Hilfe für schwangere Studentinnen und Studierende mit Kind, mit Schwerpunkt auf ausländischen Studierenden
Hilde Hasch
Im kleinen Ramsee 21
65428 Rüsselsheim
Telefon: +49 6142 162 460
Mobil: +49 176 125 390 43
E-Mail: khg.ruesselsheim(at)bistum-mainz.de
Weitere Informationen erhalten Sie hier.
Themen:
- Schwangeren und Schwangerschaftskonfliktberatung,
- Familienplanung,
- Partnerschaftsberatung,
- Hilfen Sozial- und Familienrecht sowie Vorgeburtliche Untersuchungen
Lahnstr. 30
65428 Rüsselsheim
Telefon: +49 6142 12142
E-Mail: ruesselsheim(at)profamilia.de
Weitere Informationen erhalten Sie hier.