Studierende, die zu Prüfungen angemeldet sind und aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht teilnehmen können, sind gemäß den Prüfungsordnungen des FB WBS verpflichtet, diese Gründe der Prüfungsbehörde (Prüfungsamt bzw. Prüfungsausschuss) unverzüglich anzuzeigen und qualifiziert nachzuweisen.
Zu beachten ist: Wird ein Entschuldigungsgrund nicht akzeptiert oder bleiben Studierende unentschuldigt einer Prüfungs- oder Studienleistung fern, wird diese mit „nicht ausreichend (5)“ bewertet. Dies gilt auch bei Letztversuchen.
Begriffserläuterungen:
| unverzüglich | Unverzüglich bedeutet juristisch ohne schuldhaftes Zögern |
| qualifiziertes Attest | Ein Attest ist qualifiziert, wenn daraus die Beschwerden so hervorgehen, dass entschieden werden kann, ob eine Prüfungsunfähigkeit besteht oder nicht. Eine einfache Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung reicht nicht. |
(s.a. unten: "Qualifiziertes Attest" und "Sorgfaltspflichten")
Kann an einer Prüfungs- oder Studienleistung krankheitsbedingt nicht teilgenommen werden und handelt es sich um das erste Fernbleiben von dieser Studien- oder Prüfungsleistung, dann muss dem Prüfungsamt unverzüglich ein qualifiziertes Attest des Hausarztes zugehen und ein Nachtermin beantragt werden.
Es reicht nicht aus, nur ein Attest (ohne Antrag) einzureichen. Ohne Antrag darf ein Attest nicht gewertet werden. Anträge an den Prüfungsausschuss bedürfen einer persönlichen, eigenhändigen Unterschrift des / der Antragstellenden und sind "An den Prüfungsausschuss, zu Händen des Vorsitzenden" zu adressieren. Anträge per e-mail genügen nicht den Formvorschriften und bewirken keine Fristwahrung.
Kann eine Prüfungs- oder Studienleistung zum zweiten Mal in Folge nicht angetreten werden, wird zwingend ein amtsärztliches Attest benötigt, das ebenfalls unverzüglich dem Prüfungsamt zugestellt werden muss. Ein Nachtermin ist ebenso zu beantragen.
Zuständig ist das Gesundheitsamt des jeweiligen Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt der Studierenden und gehört dort als Dienstleistung zum Bereich Gutachten und Untersuchungen im Privatauftrag.
| Stadt / Landkreis | Terminvereinbarung unter | mehr Info |
| Stadt Wiesbaden | 0611 / 31-2805 | wiesbaden.de |
| Rheingau-Taunus-Kreis | 06124 / 510-352 (Bad Schwalbach) 06722 / 407-156 (Rüdesheim) 06126 / 95957-783 (Idstein) | rheingau-taunus.de |
| Main-Taunus-Kreis | 06192 / 201-1130 (Hofheim) | mtk.org |
| Kreis Groß-Gerau | 06152 / 989-132, 06152 / 989-206 | kreis-gross-gerau.de |
| weitere in Hessen | siehe nebenstehenden Link | Gesundheitsämter in Hessen |
| Kreis Mainz-Bingen incl. Stadt Mainz | 06131 / 69333-0 | mainz.de |
| weitere in Rheinland-Pfalz | siehe nebenstehenden Link | Gesundheitsämter in RLP |
Mitzubringende Unterlagen: Attest des Haus- / Facharztes, Arztberichte, Röntgenbilder, Auszug aus der Prüfungsordnung, Personalausweis.
Nach Klausurbeginn ist aus verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsätzen ein entschuldigter Rücktritt nicht mehr möglich, d.h. die Klausur wird gewertet.
Mit Klausurbeginn erklären die Studierenden, dass sie sich gesundheitlich in der Lage fühlt, die Prüfung abzulegen. Daher gelten insbesondere sämtliche gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die bereits vor Klausurantritt vorlagen oder psychische Ausnahmesituationen darstellen, nicht als Entschuldigungsgrund. Die Studierenden haben sich dann bewusst dem Risiko des Scheiterns ausgesetzt.
Nur in extrem strengen Ausnahmefällen, wenn wider Erwarten während der Klausur plötzlich starke gesundheitliche Probleme auftreten, die sich nicht bereits vorher angekündigt haben und die Prüfungsfähigkeit verhindern, ist ein entschuldigter Abbruch der Klausur möglich. In diesem Fall müssen die Studierenden sich dann bitte sofort an die Klausuraufsicht wenden und den Rücktritt geltend machen. Die Aufsicht wird den Rücktritt im Protokoll festhalten. Es ist unverzüglich ein Arzt bzw. ein Amtsarzt zur Ausstellung eines qualifizierten Attestes aufzusuchen (vgl. oben).
Nur ein qualifiziertes Attest ermöglicht es, aufgrund der Angaben des Arztes die Rechtsfrage zu beantworten, ob Prüfungsunfähigkeit vorliegt. Die Beantwortung der Rechtsfrage, ob die nachgewiesene gesundheitliche Beeinträchtigung den Abbruch der Prüfung oder den Rücktritt von der Prüfung rechtfertigen kann, ist grundsätzlich nicht Aufgabe des Arztes; dies ist vielmehr letztlich und in eigener Verantwortung vom Prüfungsausschuss bzw. vom Prüfungsamt zu entscheiden. Eine einfache Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung reicht hier nicht aus. Studierende sind aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht grundsätzlich dazu verpflichtet, zur Feststellung der Prüfungsunfähigkeit ihre Beschwerden offen zu legen und hierzu erforderlichenfalls den behandelnden Arzt von seiner Schweigepflicht zu entbinden. Dies bedeutet nicht, dass der Arzt die Diagnose als solche bekannt geben muss, sondern eben nur die durch die Krankheit hervorgerufenen körperlichen bzw. psychischen Auswirkungen (s. § 11 Abs. 1 Satz 1 des Hess. Datenschutzgesetzes (HDSG)).
Kann aus einem anderen triftigen Grund nicht an einer Prüfung teilgenommen werden (z.B. Unfall auf dem Weg zur FH), ist dies durch eine amtliche / behördliche Bescheinigung nachzuweisen.
Die Studierenden sind selbst verpflichtet dafür Sorge zu tragen, das richtige Attest einzureichen! D.h. auch, dass in Fällen, in denen ein amtsärztliches Attest vorgelegt werden muss, dies nicht nachgereicht werden kann. Es gilt dann „unentschuldigt“.
Atteste mit dem zugehörigen Antrag auf Gewährung eines Nachprüfungstermins bitte grundsätzlich über den jederzeit zugänglichen Fristenbriefkasten (Eingang Bleichstrasse) unter Angabe von Studiengang und Matrikelnummer auf dem Briefumschlag einreichen, wobei ein Beleg zum Nachweis der Abgabe ausgedruckt werden kann.
Das Dekanat nimmt prüfungsrelevante Formulare nicht entgegen!
Das Attest kann auch (bspw. auch vom Arzt) an die FH gefaxt bzw. per Post geschickt werden.
Wird ein Attest von einer befreundeten oder verwandten Person abgegeben, ist ein schuldhaftes Zögern des / der Beauftragten (Verspätung o.ä.) den Studierenden selbst zuzurechnen wie eigenes Verschulden.
Die Attest- / Antragsprüfung und Anerkennung erfolgt gemäß der jeweils geltenden Prüfungsordnung durch das Prüfungsamt / den Prüfungsausschuss, die darüber befinden, ob die vorgetragenen Gründe als Entschuldigung ausreichen oder ob die Prüfung als nicht bestanden gewertet wird.
Bei Anerkennung des Antrages und der Gründe erfolgt eine automatische Prüfungsanmeldung zum nächstmöglichen Termin, ohne dass gesonderte Nachricht ergeht.
Wird der Attestgrund nicht akzeptiert, erhalten die Studierenden einen abschlägigen Bescheid, gegen den begründet Widerspruch einlegt werden kann (formlos an den Prüfungsausschuss oder FH-Präsidenten unter Angabe der Kontaktdaten und des Studiengangs sowie mit eigenhändiger Unterschrift).
Rechtsverbindlich sind die Bestimmungen, die sich aus der jeweils zutreffenden Prüfungsordnung ergeben. Rücktritt, Versäumnis und Widerspruchsverfahren sind geregelt:
- in §§ 14, 21 der Prüfungsordnung 2005 - Teil A des Fachbereichs Wirtschaft der FH Wiesbaden
- in §§ 16, 23 der Prüfungsordnungen 2010.
Wiesbaden, im September 2011
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