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Vergabe von Studienplätzen

Die Hochschule RheinMain bietet zulassungsfreie und -beschränkte Studiengänge an. Studien­interessierte an freien Studien­gängen erhalten in jedem Fall einen Studien­platz, wenn sie die Voraus­setzungen für den entsprechenden Studien­gang erfüllen und sich form- und frist­gerecht dafür an­melden.
Alle an einem zulassungsbeschränkten Bachelor- oder Diplomstudiengang Studientinteressierte müssen sich auf einen Studienplatz bewerben. Die Hochschule RheinMain vergibt ihre Studien­plätze nach den Bestimmungen der hessischen Vergabe­verordnung. Dieses Vergabe­verfahren wird hier erläutert.

Folgende Fragen werden auf dieser Seite beantwortet:

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Was ist ein N.C.?

N.C. (lat. = Numerus Clausus) bezeichnet  eine kapazitätsbedingte Zulassungsbeschränkung und legt die Anzahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze für bestimmte Studiengänge fest. Wenn sich mehr Studieninteressierte für einen Studiengang interessieren als Studienplätze vorhanden sind, wird eine Zulassungsbeschränkung auf den jeweiligen Studiengang gelegt. 

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Wie werden die N.C.-Werte im kommenden Verfahren sein?

    N.C. - Werte bzw. Grenzwerte für ein Verfahren werden nicht im Voraus festgelegt. Die Grenzwerte ergeben sich in jedem Verfahren neu aus dem Verhältnis der Anzahl der vorhandenen Studienplätze und der Anzahl und persönlichen Voraussetzungen der Bewerberinnen und Bewerber. Eine Zulassungsgrenze drückt aus, welche Note (Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung unter Berücksichtigung des Zweitkriteriums) oder wie viele Wartesemester die letzte zugelassene Person aufgewiesen hat.
    N.C.-Werte sind immer historische Werte. Die Grenzwerte zukünftiger Vergabeverfahren können nicht vorher gesagt werden.

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      Was bedeutet Wartezeit?

      Als Wartezeit werden alle Halbjahre (auch Wartesemester genannt) ab dem Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung (HZB) wie z.B. Fachhochschulreife oder Abi bis zur Einschreibung in einen Studiengang gewertet - abzüglich von Studiensemestern an deutschen Hochschulen.

      Ein Halbjahr dauert vom 1. März bis 31. August und vom 1. September bis zum 28. Februar. Das Halbjahr, in dem Sie Ihre HZB erworben haben, wird bei der Berechnung nicht berücksichtigt.
      Wenn Sie beispielsweise Ihr Abitur im Juni 2012 abgelegt haben (d.h. während des Sommersemesters 2012) beginnt die Zählung der Halbjahre mit dem Wintersemester 2012/2013.

      Bei der Berechnung der Wartezeit ist es unerheblich, wie Sie diese Zeit zubringen (z.B. mit Ausbildung, Sozialem Jahr, sonstiger beruflicher Tätigkeit oder "Nichtstun"). Wenn Sie also zum Beispiel nach dem Abitur nicht sofort mit einem Studium beginnen, sammeln Sie in dieser Zeit des Nichtstudiums automatisch Wartesemester an.  Das kontinuierliche Ansammeln von Wartezeit endet mit der Einschreibung in einen Studiengang an einer deutschen Hochschule.

      Die Wartezeit kann sich erhöhen, wenn

        • vor Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung (HZB) ein berufsqualifizierender Abschluss außerhalb der Hochschule erlangt wurde. Liegt der Erwerb der HZB hierbei vor dem 16.07.2004 können bis zu 4 Wartesemester, liegt der Erwerb der HZB zwischen dem 16.07.2004 und dem 16.07.2008 können bis zu zwei Wartesemester anerkannt werden. Bei einer nach dem 16.07.2008 erworbenen HZB werden keine Wartesemester mehr angerechnet.
        • Sie nach dem Erwerb der HZB einen berufsqualifizierenden Abschluss außerhalb der Hochschule erlangt und die Ausbildung vor dem 16.01.1998 begonnen haben. Hierfür kann Ihnen ein Wartehalbjahr angerechnet werden.
        • Sie nach dem Erwerb der HZB eine mindestens dreijährige Berufstätigkeit ausgeübt und diese vor dem 16.01.1998 begonnen haben. Hierfür kann Ihnen ein Wartehalbjahr angerechnet werden.
        • Sie vor dem 16.01.1998 nach dem Erwerb der HZB wegen Erfüllung von Unterhaltspflichten, wegen Übernahme einer Dienstpflicht, wegen Ableistung einer mind. zweijährigen Tätigkeit im Entwicklungsdienst, wegen Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres, wegen Krankheit oder aus sonstigen von Ihnen nicht zu vertretenden Gründen gehindert waren, einen berufsqualifizierenden Abschluss außerhalb einer Hochschule oder eine Berufstätigkeit von mindestens dreijähriger Dauer zu beginnen. Hierfür kann Ihnen ein Wartehalbjahr angerechnet werden. 

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        Wie vergibt die Hochschule RheinMain ihre Studienplätze?

        In jedem zulassungsbeschränkten Studiengang werden die Studienplätze in folgende Quoten aufgeteilt:

        1. Quote für ausländische Bewerberinnen und Bewerber (bis 10 % der Plätze),
        2. Quote für Härtefälle (bis 5 % der Plätze),
        3. Quote für Zweitstudienbewerberinnen und -bewerber (bis 3 % der Plätze),
        4. Hauptquote (nach Abzug der Quoten 1 -3 werden die verbleibenden Studienplätze zu 20% nach Wartezeit und zu 80% nach Qualifikation aufgeteilt).


        Der Grad der Qualifikation wird durch die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung (HZB) und einem weiteren Kriterium, dem sogenannten Zweitkriterium, gebildet. An der Hochschule RheinMain wurde durch eine Satzung festgelegt, dass als Zweitkriterium eine abgeschlossene Berufsausbildung berücksichtigt werden soll. Dies bedeutet, dass der Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung die Durchschnittsnote der HZB verbessern kann, die Bewerberinnen und Bewerber ggf. also mit einem besseren Durchschnittsnotenwert, als auf ihrer Hochschulzugangsberechtigung vermerkt, am Vergabeverfahren teilnehmen.

        Die Information darüber, wie und welche Berufsausbildungen für welche Studiengänge hierbei zugrunde gelegt werden, finden Sie auf den Studiengangsseiten folgender Webseite:
        Studienangebot der Hochschule RheinMain (Bitte auf der Webseite den Studiengang anklicken, für den Sie sich interessieren.)

        Die Satzung der Hochschule RheinMain für das Auswahlverfahren können Sie hier downloaden:
        Leitet Herunterladen der Datei einSatzung zum Auswahlverfahren der Hochschule RheinMain

        Wichtig: Es werden nur Berufsausbildungen berücksichtigt, die nicht Teil der Hochschulzugangsberechtigung sind. Wenn die Berufsausbildung Voraussetzung für den Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung ist, z.B. Berufsausbildung plus ein Jahr Fachoberschule, kann diese nicht nochmals als Zweitkriterium anerkannt werden.

        Bewerberinnen und Bewerber ohne Berufsausbildungen nehmen mit der Durchschnittsnote ihrer HZB am Verfahren teil.


        Alle Bewerberinnen und Bewerber werden auf allen Ranglisten der Hauptquote geführt und erhalten jeweils einen ihrer eingebrachten Noten bzw. Wartezeit(en) gemäßen Rangplatz.


        Für die Noten-Rangliste gilt, dass unter Bewerberinnen und Bewerbern mit gleicher Durchschnittsnote der Reihe nach die Kriterien Wartezeit, geleisteter Dienst und  Los über die Rangplätze entscheiden.
        Für die Wartezeit-Rangliste gilt, dass unter Bewerberinnen und Bewerbern mit gleicher Wartezeit der Reihe nach die Kriterien Grad der Qualifikation, geleisteter Dienst und Los über die Rangplätze entscheiden.


        Eine Bewerberin/ein Bewerber ist ausgewählt, wenn zumindest auf einer der  Ranglisten ein ausreichender Rangplatz eingenommen wurde.

        Unabhängig von den oben beschriebenen Quoten werden Sie für einen Studiengang zugelassen, wenn Sie sich in einem früheren Vergabeverfahren für diesen Studiengang beworben hatten und Ihnen ein Studienplatz zugewiesen wurde, den Sie nicht annehmen konnten, weil Sie

        • Wehrdienst, Zivildienst, Dienst im Bundesgrenzschutz (bis zu einer Dauer von drei Jahren) abgeleistet haben,
        • einen mindestens zweijährigen Dienst als Entwicklungshelfer abgeleistet haben,
        • ein Freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr abgeleistet haben oder
        • ein Kind unter 18 Jahren oder einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen bis zu einer Dauer von 3 Jahren betreut oder gepflegt haben.

        Der Studienplatz steht Ihnen jedoch nur dann zu, wenn

        • die Hochschulzugangsberechtigung und ein eventuell für das Studium erforderliches Praktikum zu Beginn des Dienstes vorgelegen haben und
        • Sie für den gewählten Studiengang zu Beginn oder während Ihres Dienstes von der Hochschule RheinMain zugelassen worden waren (die Kopie des Zulassungsbescheides ist der Bewerbung beizufügen) und 
        • seit der Beendigung des Dienstes nicht mehr als ein Vergabeverfahren durchgeführt wurde.

        Soweit Sie die Zulassung während des Wehr- oder Ersatzdienstes beantragen, ist nachzuweisen, dass der Dienst bis 15.03. (für ein Sommersemester) und bis 01.10. (für ein Wintersemester) abgeschlossen sein wird.

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        Was ist ein Nachrückverfahren?

        In der Regel nehmen nicht alle Bewerberinnen und Bewerber ihre Studienplätze an. Die hierdurch frei gebliebenen Studienplätze vergibt die Hochschule RheinMain im Nachrückverfahren an die Bewerberinnen und Bewerber, die im Hauptvergabeverfahren nicht zugelassen werden konnten. Wie viele Plätze für das Nachrückverfahren frei werden, ist nicht vorhersehbar.

        Falls Sie einen Ablehnungsbescheid erhalten haben, wird automatisch im Nachrückverfahren geprüft, ob Sie für einen der frei gewordenen Studienplätze zugelassen werden können. Nur im Nachrückverfahren nachträglich zugelassene Bewerberinnen und Bewerber erhalten einen neuen Bescheid. Eine Zulassung im Nachrückverfahren kann mitunter sehr spät erfolgen.

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        Was ist ein Losverfahren?

        Sind nach Abschluss des Vergabeverfahrens in einem Studiengang noch Studienplätze verfügbar, werden diese verlost.
        Die freien Studienplätze werden hierfür der Studienplatzbörse (s. u.) gemeldet.
        Für die Vergabe der Reststudienplätze können sich Studienbewerber und -bewerberinnen mit deutschen oder ausländischen Zeugnissen jeweils bis 1. Oktober für das jeweilige Wintersemester und bis 15. März für das jeweilige Sommersemester an unserer Hochschule schriftlich bewerben.

        Im Losverfahren nicht ausgeloste Bewerberinnen und Bewerber erhalten keinen Ablehnungsbescheid. 

        Unter folgendem Link können Sie sich ab 01.03. für ein Sommersemester und ab 01.09. für ein Wintersemester darüber informieren, in welchen Studiengängen die Hochschule RheinMain ein Losverfahren für das nächste Semester durchführen wird. Hier können Sie sich auch den Antrag für das Losverfahren herunterladen:
        Weiter zur Restplatzvergabe

        Unter folgendem Link können Sie bundesweit nach freien Studienplätzen in der Studienplatzbörse suchen:
        Weiter zur bundesweiten Studienplatzbörse

        Bitte beachten Sie, dass sich die Liste der Studiengänge, für die die Restplatzvergabe durchgeführt wird, in den genannten Zeiträumen (01.-15.03. und 01.09.-01.10.) täglich erweitern kann. Ein täglicher Blick in die Listen kann sich also lohnen.

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        Was ist ein Härtefallantrag?

        Bewerberinnen und Bewerber, für die die Nichtzulassung in dem im Zulassungsantrag genannten Studiengang eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, haben die Möglichkeit, einen Härtefallantrag zu stellen. Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn besondere soziale oder familiäre Gründe in der Person des Bewerbers / der Bewerberin die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Der Antrag auf Zulassung nach den Härtefallrichtlinien ist mit dem Zulassungsantrag zu stellen. Im Härtefallantrag müssen Sie eine ausführliche, schlüssige Begründung für Ihre besondere Ausnahmesituation darlegen und entsprechende Nachweise beifügen. Die Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber wird durch den Grad der außergewöhnlichen Härte bestimmt. Die Härtefallregelungen finden Sie  Leitet Herunterladen der Datei einhier.

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        Was ist ein Antrag auf Nachteilsausgleich?

        In besonderen Situationen kann ein Antrag auf Nachteilsausgleich gestellt werden.
        Ein Antrag auf Verbesserung der Durchschnittsnote kann dann gestellt werden, wenn von Ihnen nicht zu vertretende Gründe Sie daran gehindert haben, beim Erwerb der Hochschul­zu­gangs­berechtigung eine bessere Durchschnittsnote zu erzielen.


        Ein Antrag auf Verbesserung der Wartezeit kann dann gestellt werden, wenn von Ihnen nicht zu vertretende Gründe Sie daran gehindert haben, die Hochschulzugangsberechtigung zu einem früheren Zeitpunkt zu erwerben.

        Zweitstudienbewerberinnen  und -bewerber können diese Anträge nicht stellen.

        Genauere Informationen zum Nachteilsausgleich finden Sie  Leitet Herunterladen der Datei einhier.

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        Was ist ein zulassungsfreier Studiengang?

        Für zulassungsfreie Studiengänge ist keine Zulassungsbeschränkung festgesetzt, d.h. wer die Voraussetzungen für den entsprechenden Studiengang erfüllt und sich form- und fristgerecht dafür bewirbt (Onlineeinschreibung), erhält auch einen Studienplatz. Weitere wichtige Informationen erhalten Sie in den Informationen zur Einschreibung (s.o.).

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        Wer kann sich für ein erstes Fachsemester bewerben?

        Studienanfängerinnen bzw. Studienanfänger, also Bewerberinnen und Bewerber, die nicht an einer Hochschule in Deutschland eingeschrieben sind bzw. dies noch nie waren, bewerben sich für ein erstes Fachsemester.

        Bewerberinnen und Bewerber, die den Studiengang oder den Studienort wechseln möchten, können sich sowohl für ein erstes als auch für ein höheres Fachsemester bewerben.

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        Wer kann sich nur für ein höheres Fachsemester bewerben?

        Wenn Sie in dem gewählten Studiengang früher einmal an der Hochschule RheinMain eingeschrieben waren, aber das Studium unterbrochen haben (also Studienunterbrecherin bzw. Studienunterbrecher sind), können Sie sich nur für ein höheres Fachsemester bewerben.

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        Was gilt als Zweitstudium und wer bewirbt sich als Zweitstudienbewerberin bzw. Zweitstudienbewerber?

        Sie gelten als Zweitstudienbewerberin / Zweitstudienbewerber, wenn Sie bereits ein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in Deutschland abgeschlossen haben. Hochschulen sind z.B. Universitäten, Fachhochschulen einschl. der Fachhochschulen für öffentliche Verwaltung, Kunsthochschulen, Musikhochschulen, Bundeswehrhochschulen und kirchliche Hochschulen. Die Anrechnung von Vorstudienzeiten an Berufsakademien kann erfolgen, wenn die Berufsakademie und der dort erworbene oder angestrebte Abschluss dem einer staatlichen Hochschule gleichgestellt ist.
        Das Erststudium gilt nur dann als abgeschlossen, wenn es mit einem Bachelor, Diplom, Staatsexamen, einer Magisterarbeit, Promotion oder einer Graduierung beendet wurde.

        Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber für ein Zweitstudium (für einen zulassungsbeschränkten Studiengang) im ersten Fachsemester wird durch eine Messzahl bestimmt, die aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium gebildet wird. Weitere Informationen zur Bildung der Messzahl finden Sie hier:
        Weiter zur Webseite des Hess. Ministeriums für Wissenschaft und Kunst (HMWK)

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        Für wieviele Studiengänge können Sie sich gleichzeitig bewerben?

        Studieninteressierte, die noch keinen Studienabschluss haben, können sich für bis zu drei Studiengänge gleichzeitig bewerben.
        Zweitstudienbewerberinnen bzw. -bewerber können sich max. auf einen Studiengang bewerben.

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         05.03.13 mo

        Kontakt

        Zentrale Studienberatung
        Hochschule RheinMain
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