Die Hochschule RheinMain bietet zulassungsfreie und -beschränkte Studiengänge an. Studieninteressierte an freien Studiengängen erhalten in jedem Fall einen Studienplatz, wenn sie die Voraussetzungen für den entsprechenden Studiengang erfüllen und sich form- und fristgerecht dafür anmelden.
Alle an einem zulassungsbeschränkten Bachelor- oder Diplomstudiengang Studientinteressierten müssen sich auf einen Studienplatz bewerben. Die Hochschule RheinMain vergibt ihre Studienplätze für das erste Fachsemester nach den Bestimmungen der hessischen Vergabeverordnung, die ein bestimmtes Verfahren für die Vergabe von Studienplätzen vorsieht. Dieses Verfahren möchten wir Ihnen hier erläutern.
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N.C. steht für den lateinischen Begriff Numerus Clausus und bezeichnet eine kapazitätsbedingte Zulassungsbeschränkung in bestimmten Studiengängen. Wenn sich mehr Studieninteressierte für einen Studiengang interessieren als Studienplätze vorhanden sind, wird eine Zulassungsbeschränkung auf den jeweiligen Studiengang gelegt.
N.C. - Werte bzw. Grenzwerte für ein Verfahren werden nicht im Voraus festgelegt. Sie ergeben sich in jedem Verfahren neu auf Grund der Anzahl und persönlichen Voraussetzungen der einzelnen Bewerberinnen und Bewerber. Eine Zulassungsgrenze drückt aus, welche Note (Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung) oder wie viele Wartesemester die letzte zugelassene Person aufgewiesen hat. N.C.-Werte sind also immer historische Werte.
Als Wartezeit gelten alle Halbjahre seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung (z.B. Fachhochschulreife) bis zur Bewerbung abzüglich von Studiensemestern an deutschen Hochschulen. Hierbei ist es unerheblich, wie jemand diese Zeit zugebracht hat (z.B. mit Ausbildung, Wehr- oder Ersatzdienst, sonstiger beruflicher Tätigkeit oder "Nichtstun").
Die Wartezeit kann sich erhöhen, wenn
In jedem zulassungsbeschränkten Studiengang werden die Studienplätze in folgende Quoten aufgeteilt:
Alle Bewerberinnen und Bewerber werden auf den beiden Ranglisten der Hauptquote
Grad der Qualifikation (Zeugnisdurchschnittsnote) und Wartezeit
geführt und erhalten jeweils einen seiner/ihrer eingebrachten Note bzw. Wartezeit(en) gemäßen Rangplatz.
Unter Bewerberinnen und Bewerbern mit gleicher Durchschnittsnote entscheiden der Reihe nach die Kriterien Wartezeit, geleisteter Dienst, Los über die Rangplätze. Unter Bewerber/innen mit gleicher Wartezeit entscheiden der Reihe nach die Kriterien Grad der Qualifikation, geleisteter Dienst, Los über die Rangplätze.
Eine Bewerberin/ein Bewerber ist ausgewählt, wenn zumindest auf einer der beiden Ranglisten ein ausreichender Rangplatz eingenommen wurde.
Unabhängig von den oben beschriebenen Quoten werden Sie für einen Studiengang zugelassen, wenn Sie sich in einem früheren Vergabeverfahren für diesen Studiengang beworben hatten und Ihnen ein Studienplatz zugewiesen wurde, den Sie nicht annehmen konnten, weil Sie
Der Studienplatz steht Ihnen jedoch nur dann zu, wenn
wurde.
Soweit Sie die Zulassung während des Wehr- oder Ersatzdienstes beantragen, ist nachzuweisen, dass der Dienst bis 15.03. (für ein Sommersemester) und bis 01.10. (für ein Wintersemester) abgeschlossen sein wird.
In der Regel nehmen nicht alle Bewerberinnen und Bewerber ihre Studienplätze an. Die hierdurch freigebliebenen Studienplätze vergibt die Hochschule RheinMain im Nachrückverfahren an die Bewerberinnen und Bewerber, die im Hauptvergabeverfahren nicht zugelassen werden konnten. Wie viele Plätze für das Nachrückverfahren frei werden, ist nicht vorhersehbar.
Falls Sie einen Ablehnungsbescheid erhalten haben, wird automatisch im Nachrückverfahren geprüft, ob Sie für einen der frei gewordenen Studienplätze zugelassen werden können. Nur im Nachrückverfahren nachträglich zugelassene Bewerberinnen und Bewerber erhalten einen neuen Bescheid. Eine Zulassung im Nachrückverfahren kann mitunter sehr spät erfolgen.
Sind nach Abschluss des Vergabeverfahrens in einem Studiengang noch Studienplätze verfügbar, werden sie verlost.
Die freien Studienplätze werden hierfür der Studienplatzbörse (s.u.) gemeldet.
Für die Vergabe der Reststudienplätze können sich deutsche und ausländische Studienbewerber und -bewerberinnen jeweils bis 1. Oktober für das jeweilige Wintersemester und bis 15. März für das jeweilige Sommersemester an der entsprechenden Hochschule schriftlich bewerben.
Hierfür genügt ein Antrag mit Lebenslauf und einer einfachen Kopie Ihrer Hochschulzugangsberechtigung. Ausländische Studienbewerberinnen und -bewerber fügen bitte zusätzlich den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse (mindestens DSH 2) in einfacher Kopie bei.
Nicht ausgeloste Bewerberinnen und Bewerber im Losverfahren erhalten keinen Ablehnungsbescheid.
Unter folgendem Link können Sie sich ab 01.03. darüber informieren, für welche Studiengänge die Hochschule RheinMain ein Losverfahren für das nächste Semester durchführt; hier können Sie sich auch den Antrag für das Verfahren herunterladen:
Weiter zur Restplatzvergabe
Bewerberinnen und Bewerber für die die Nichtzulassung in dem im Zulassungsantrag genannten Studiengang eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, haben die Möglichkeit, einen Härtefallantrag zu stellen. Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn besondere soziale oder familiäre Gründe in der Person des Bewerbers / der Bewerberin die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Der Antrag auf Zulassung nach den Härtefallrichtlinien ist mit dem Zulassungsantrag zu stellen. Im Härtefallantrag müssen Sie eine ausführliche, schlüssige Begründung für Ihre besondere Ausnahmesituation darlegen und entsprechende Nachweise beifügen. Die Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber wird durch den Grad der außergewöhnlichen Härte bestimmt. Die Härtefallregelungen finden Sie
hier.
Ein Antrag auf Verbesserung der Durchschnittsnote kann dann gestellt werden, wenn von Ihnen nicht zu vertretende Gründe Sie daran gehindert haben, beim Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung eine bessere Durchschnittsnote zu erzielen.
Ein Antrag auf Verbesserung der Wartezeit kann dann gestellt werden, wenn von Ihnen nicht zu vertretende Gründe Sie daran gehindert haben, die Hochschulzugangsberechtigung zu einem früheren Zeitpunkt zu erwerben.
Zweitstudienbewerberinnen und -bewerber können diese Anträge nicht stellen.
Genauere Informationen zum Nachteilsausgleich finden Sie
hier.
Für freie Studiengänge ist keine Zulassungsbeschränkung festgesetzt, d.h. wer die Voraussetzungen für den entsprechenden Studiengang erfüllt und sich form- und fristgerecht dafür bewirbt (Onlineeinschreibung), erhält auch einen Studienplatz. Weitere wichtige Informationen erhalten Sie in den Bewerbungsinformationen.
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