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Unterhalt für das Kind

Bei getrennt lebenden Eltern ist der nicht kontinuierlich betreuende Elternteil unterhaltsverpflichtet. Sind die Eltern unverheiratet, muss die Vaterschaft anerkannt oder festgestellt worden sein. Unterhaltsberechtigt sind unverheiratete, nicht volljährige Kinder oder über die Volljährigkeit der Kinder hinaus, wenn diese sich in einer Schulausbildung befinden.

Die Höhe des Unterhaltes richtet sich nach Alter des Kindes und Einkommen des zahlungspflichtigen Elternteils und wird bar bezahlt. Aktuelle Beträge können der sogenannten „Düsseldorfer Tabelle“ entnommen werden.

Kommt der unterhaltsverpflichtete Elternteil seinen Zahlungen nicht nach, ist es möglich einen schriftlichen Antrag auf Beistandsschaft beim zuständigen Jugendamt oder für Wiesbaden beim Sozialdienst des Amtes für Soziale Arbeit zu stellen. Der Beistand kann auch für einen Antrag auf Feststellung der Vaterschaft in Anspruch genommen werden. Der Unterhalt kann darüber hinaus gerichtlich geltend gemacht werden, eine Unterstützung durch den Beistand oder anwaltliche Hilfe ist dazu notwendig.

Wiesbaden

Amt für Soziale Arbeit
Bereich Sozialdienst
Konradinerallee 11
65189 Wiesbaden
Tel.: 0611/ 313452
E-Mail: sozialdienst(at)remove-this.wiesbaden.de
Zum Amt für Soziale Arbeit                                                                                                          
 

Rüsselsheim

Fachbereich Jugend und Soziales
Bereich Finanzielle und rechtliche Hilfen
Mainstraße 7
65428 Rüsselsheim
Antrag und weitere Infos

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Unterhaltsvorschuss

Ist man alleinerziehend und kommt der andere Elternteil seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht oder nur teilweise oder nicht regelmäßig nach (Richtwert ist hier die Höhe des gesetzlichen Mindestunterhalts nach §1612a, Abs. 1 BGB), dann ist man unter folgenden Zusatzbedingungen berechtigt für das im gleichen Haushalt lebende Kind einen Unterhaltsvorschuss zu erhalten:

  • Das Kind hat das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet.
  • Das Kind hat seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
  • Man lebt dauerhaft und räumlich getrennt von dem anderen Elternteil.
  • Es muss Auskunft über den zahlungspflichtigen Elternteil erteilt werden.
  • Der Anspruch erlischt bei Heirat mit einer anderen Person als dem leiblichen Elternteil.

Die Höhe der monatlichen Zahlungen betragen für Kinder

  • 177 Euro für Kinder bis 5 Jahre
  • 236 Euro für Kinder zwischen 6 Jahren und 11 Jahren
  • 314 Euro für Kinder zwischen 12 Jahren und 17 Jahren

Von dem Betrag werden Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils oder Waisenrentenbezüge des Kindes abgezogen. Andere Einkünfte des Kindes oder das Einkommen des alleinerziehenden Elternteils werden nicht abgezogen.
Vorsicht beim umgekehrten Fall: Unterhaltsvorschuss wird, wie der Unterhalt auch, auf Leistungen, die den Lebensunterhalt des Kindes sichern, angerechnet.

Der Unterhaltsvorschuss wird längstens 72 Monate gezahlt, höchstens jedoch bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres, auch wenn die 72 Monate nicht erreicht werden.

Der Antrag auf Unterhaltsvorschuss muss schriftlich gestellt werden.


Wiesbaden

Amt für Soziale Arbeit
Bereich Sozialdienst
Konradinerallee 11
65189 Wiesbaden
Tel.: +49 611 313452
E-Mail: sozialdienst(at)remove-this.wiesbaden.de
Antrag und weitere Infos
 

Rüsselsheim

Fachbereich Jugend und Soziales
Bereich Finanzielle und rechtliche Hilfen
Mainstraße 7
65428 Rüsselsheim
Antrag und weitere Infos
 

Weitere Informationen:

Broschüre „Der Unterhaltsvorschuss“ vom „Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend“
Zum Download

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Unterhalt aus Anlass der Geburt

Mütter und Väter nichtehelicher Kinder haben auch einen Anspruch auf Unterhalt neben dem Anspruch auf Unterhalt des Kindes.

Mütter sowie Väter sollen von der Erwerbspflicht in den ersten drei Lebensjahren des Kindes befreit werden, um sich voll und ganz um die Pflege und Erziehung des Kindes kümmern zu können. Der jeweils andere Elternteil ist dann unterhaltspflichtig.

Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens 4 Monate vor Geburt und dauert bis mindestens drei Jahre nach der Geburt an. Sie kann aufgrund von Billigkeit verlängert werden, das heißt im Einzellfall kann diese Verlängerung als angemessen erachtet werden.

Der Vater ist gegenüber der Mutter auch in den sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes unterhaltspflichtig. Dies gilt auch für Kosten, die durch die Schwangerschaft oder Entbindung außerhalb dieses Zeitraums entstehen. Kann die Mutter durch Schwangerschaft oder wegen einer durch Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit nicht arbeiten, so muss der Vater ebenfalls für den Unterhalt aufkommen.

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