Sozialleistungen für internationale Studierende mit Kind

Zum 1. März 2020 werden die Regelungen zu Familienleistungen geändert (Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität, BT-Drs. 19/13436, S. 17,63, 64), zudem tritt das Fachkräfteeinwanderungsgesetz in Kraft (BGBl. v. 20.8.2019, S. 1307).

Internationale Studierende (§ 16b AufenthG n.F.) und Arbeitsuchende nach einem abgeschlossenen Studium (§ 20 Abs. 3 AufenthG n.F.) sind von der Änderung des § 62 EStG, des § 1 Abs. 7 BEEG und des § 1 Abs. 2a UVorschG betroffen.

Sie erhalten Kindergeld, Elterngeld oder Unterhaltsvorschuss, wenn sie in Deutschland erwerbstätig sind, sich in Elternzeit befinden oder ALG I beziehen. Die Anforderungen an die Erwerbstätigkeit haben sich an dem europarechtlichen Begriff zu orientieren, weil die Regelung auf Art. 12 Abs. 1 lit. e der Richtlinie 2011/98/EU zurückgeht.

Hier dazu einen Auszug aus dem Skript von Dorothee Frings zu ihrem Seminar „Aufenthalts- und Sozialrecht für ausländische Studierende“.

Diese Informationen wurde uns von der Servicestelle Familienfreundliches Studium des Deutschen Studentenwerks (DSW) zur Verfügung gestellt.