LEISTUNGEN NACH DEM SGB II

Aktuell: Erhöhung der Regelsätze in den SGB II und XII ab dem 1. Januar 2020

Alleinstehende / Alleinerziehende

432 Euro (+ 8 Euro)

 

Paare je Partner / Bedarfsgemeinschaften

389 Euro (+ 7 Euro)

 

nicht-erwerbstätige Erwachsene unter 25 Jahre im Haushalt der Eltern           

345 Euro (+ 5 Euro)

 

Jugendliche von 14 bis 17 Jahren

328 Euro (+ 6 Euro)

 

Kinder von 6 bis 13 Jahren

308 Euro (+ 6 Euro)

 

Kinder von 0 bis 5 Jahren

250 Euro (+ 5 Euro)

 

(Veränderung gegenüber 2019 in Klammern)

Quelle: https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/regelsaetze-1666914

Leistungen nach dem SGB II

Für Studierende besteht prinzipiell kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, da dem Grunde nach ein Anspruch auf Leistungen nach dem BAföG besteht. Jedoch gibt es nachfolgende Sonderregelungen:

ALG II bei Beurlaubung

Wenn man sich z. B. wegen Schwangerschaft und Kindererziehung sowie Erkrankung beurlauben lässt und der Anspruch auf Leistungen nach dem BAföG erlischt, könnte ein Anspruch auf ALG II in vollem Umfang entstehen. Allerdings wird vom zuständigen Amt für Soziale Arbeit die Bedürftigkeit geprüft.

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Mehrbedarfe

 Durch Schwangerschaft und Kinder können generelle Mehrbedarfsansprüche entstehen, wenn das Einkommen unter oder geringfügig über dem BAföG-Höchstsatz liegt:

  • Für schwangere Studentinnen besteht ab der zwölften Schwangerschaftswoche ein Mehrbedarf von 17 % des maßgebenden Regelbedarfs (§21 Abs. 2 SGB II)
  • Für Alleinerziehende ein Mehrbedarf in Höhe von
    • (1) 36 % des maßgebenden Regelbedarfs bei einem Kind unter sieben Jahren oder bei zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren
    • (2) 12 % für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach (1) ergibt, höchstens jedoch 60 % des maßgebenden Regelbedarfs (§21 Abs. 3 SGB II)

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Einmalige Beihilfen


Des Weiteren können einmalige Beihilfen unabhängig vom sonstigen Bezug von Leistungen nach dem SGB II gewährt werden; auch diese Leistungen sind nicht vom Ausschluss des „im Grunde BAföG-berechtigt“ betroffen (§24 Abs. 2 SGB II):

  • Schwangerschaftsbekleidung
  • Erstausstattung für das Kind

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Leistungsansprüche des Kindes nach dem SGB II


Kinder von Studierenden sind vom Leistungsausschluss des SGB II nicht betroffen. Können studierende Eltern mit ihrem Einkommen den eigenen Bedarf, nicht aber den des Kindes decken, besteht ein Anspruch des Kindes (Leistungen nichterwerbsfähiger Angehöriger) auf ALG II (Sozialgeld).

Hier kann es sich lohnen, im Einzelfall nachzurechnen, ob die Alternative Kinderzuschlag und Wohngeld nicht die bessere Option ist, da sich die Leistungen gegenseitig ausschließen.

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Härtefallregelung


In besonderen Härtefällen können Leistungen nach dem SGB II über ein Darlehen gewährt werden, wenn sich ein Studierender in der Endphase seines Studiums befindet. Hier ist die Gesetzeslage nicht eindeutig und es empfiehlt sich sehr im Einzelfall vor Antragsstellung eine Beratungsstelle aufzusuchen.

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