Die Elternzeit wurde geschaffen, um den Eltern Zeit für die Betreuung ihres Kindes einzuräumen und trotzdem nicht den Kontakt zu ihrer Arbeitsstelle zu verlieren.

Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit

Wer hat Anspruch auf Elternzeit?

Eltern, die in einem Arbeitsverhältnis (auch Minijob, Praktikum) stehen, die mit ihrem Kind im selben Haushalt leben, es überwiegend selbst betreuen und höchstens 30 Wochenstunden arbeiten.

Wie lange kann Elternzeit in Anspruch genommen werden?

Elternzeit kann bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres genommen werden, also besteht längstens 36 Monate Anspruch je Elternteil. Wenn die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber zustimmt, können bis zu 12 Monate vom 4. Lebensjahr bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres übertragen werden. Der Anspruch auf Elternzeit besteht unabhängig vom Elterngeld und für jeden Elternteil unabhängig von der Elternzeitdauer des Partners. Bei Müttern, die der Mutterschutzfrist unterliegen, wird die Anzahl der Mutterschutzmonate von der Elternzeit abgezogen.

Was ist mit befristeten Verträgen?

Befristete Verträge verlängern sich grundsätzlich nicht. (Ausnahme siehe Elternzeitgesetz)

Wie wird die Elternzeit angemeldet? Wann muss man sich festlegen?

Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer muss mindestens 7 Wochen vor Beginn schriftlich die genaue Länge der Elternzeit bei der Arbeitgeberin bzw. beim Arbeitgeber verlangen. Soll die Elternzeit direkt im Anschluss an die Geburt erfolgen, muss die Mutter somit sieben Wochen vor Ablauf der Mutterschutzfrist die Elternzeit verlangen, der Vater hingegen sieben Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin. Es ist ratsam, aufgrund des besonderen Kündigungsschutzes, die Elternzeit frühestens 8 Wochen vor deren Beginn anzumelden.
Es empfiehlt sich präzise Start- und Endtermine bei der Anmeldung anzugeben, damit es nicht zu Unklarheiten kommt.

Man muss sich bei der Anmeldung auf die nächsten 2 Jahre verbindlich festlegen. Veränderungen, wie zum Beispiel Verkürzung oder Verlängerung, können dann nur mit Einwilligung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers erfolgen. Die Elternzeit kann in bis zu zwei Abschnitten genommen werden.

Besteht ein Anspruch auf Teilzeitarbeit?

In Unternehmen mit mindestens 15 Beschäftigten besteht ein Teilzeitarbeitsanspruch zwischen 15 und 30 Wochenstunden, wenn keine dringenden betrieblichen Gründe dagegensprechen und der Arbeitsvertrag seit mindestens 6 Monaten besteht.

Besteht Kündigungsschutz?

Der besondere Kündigungsschutz durch das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes besteht ab der schriftlichen Anmeldung der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers und während der Elternzeit, frühestens jedoch 8 Wochen vor deren Beginn.