Die Hochschule RheinMain bietet zulassungsfreie und -beschränkte Studiengänge an. Studieninteressierte an freien Studiengängen erhalten in jedem Fall einen Studienplatz, wenn sie die Voraussetzungen für den entsprechenden Studiengang erfüllen und sich form- und fristgerecht dafür anmelden.
Alle an einem zulassungsbeschränkten Bachelor- oder Diplomstudiengang Studientinteressierte müssen sich auf einen Studienplatz bewerben. Die Hochschule RheinMain vergibt ihre Studienplätze nach den Bestimmungen der hessischen Vergabeverordnung. Dieses Vergabeverfahren wird hier erläutert.
Folgende Fragen werden auf dieser Seite beantwortet:
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N.C. (lat. = Numerus Clausus) bezeichnet eine kapazitätsbedingte Zulassungsbeschränkung und legt die Anzahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze für bestimmte Studiengänge fest. Wenn sich mehr Studieninteressierte für einen Studiengang interessieren als Studienplätze vorhanden sind, wird eine Zulassungsbeschränkung auf den jeweiligen Studiengang gelegt.
N.C. - Werte bzw. Grenzwerte für ein Verfahren werden nicht im Voraus festgelegt. Die Grenzwerte ergeben sich in jedem Verfahren neu aus dem Verhältnis der Anzahl der vorhandenen Studienplätze und der Anzahl und persönlichen Voraussetzungen der Bewerberinnen und Bewerber. Eine Zulassungsgrenze drückt aus, welche Note (Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung unter Berücksichtigung des Zweitkriteriums) oder wie viele Wartesemester die letzte zugelassene Person aufgewiesen hat.
N.C.-Werte sind immer historische Werte. Die Grenzwerte zukünftiger Vergabeverfahren können nicht vorher gesagt werden.
Als Wartezeit werden alle Halbjahre (auch Wartesemester genannt) ab dem Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung (HZB) wie z.B. Fachhochschulreife oder Abi bis zur Einschreibung in einen Studiengang gewertet - abzüglich von Studiensemestern an deutschen Hochschulen.
Ein Halbjahr dauert vom 1. März bis 31. August und vom 1. September bis zum 28. Februar. Das Halbjahr, in dem Sie Ihre HZB erworben haben, wird bei der Berechnung nicht berücksichtigt.
Wenn Sie beispielsweise Ihr Abitur im Juni 2012 abgelegt haben (d.h. während des Sommersemesters 2012) beginnt die Zählung der Halbjahre mit dem Wintersemester 2012/2013.
Bei der Berechnung der Wartezeit ist es unerheblich, wie Sie diese Zeit zubringen (z.B. mit Ausbildung, Sozialem Jahr, sonstiger beruflicher Tätigkeit oder "Nichtstun"). Wenn Sie also zum Beispiel nach dem Abitur nicht sofort mit einem Studium beginnen, sammeln Sie in dieser Zeit des Nichtstudiums automatisch Wartesemester an. Das kontinuierliche Ansammeln von Wartezeit endet mit der Einschreibung in einen Studiengang an einer deutschen Hochschule.
Die Wartezeit kann sich erhöhen, wenn
In jedem zulassungsbeschränkten Studiengang werden die Studienplätze in folgende Quoten aufgeteilt:
Der Grad der Qualifikation wird durch die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung (HZB) und einem weiteren Kriterium, dem sogenannten Zweitkriterium, gebildet. An der Hochschule RheinMain wurde durch eine Satzung festgelegt, dass als Zweitkriterium eine abgeschlossene Berufsausbildung berücksichtigt werden soll. Dies bedeutet, dass der Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung die Durchschnittsnote der HZB verbessern kann, die Bewerberinnen und Bewerber ggf. also mit einem besseren Durchschnittsnotenwert, als auf ihrer Hochschulzugangsberechtigung vermerkt, am Vergabeverfahren teilnehmen.
Die Information darüber, wie und welche Berufsausbildungen für welche Studiengänge hierbei zugrunde gelegt werden, finden Sie auf den Studiengangsseiten folgender Webseite:
Studienangebot der Hochschule RheinMain (Bitte auf der Webseite den Studiengang anklicken, für den Sie sich interessieren.)
Die Satzung der Hochschule RheinMain für das Auswahlverfahren können Sie hier downloaden:
Satzung zum Auswahlverfahren der Hochschule RheinMain
Wichtig: Es werden nur Berufsausbildungen berücksichtigt, die nicht Teil der Hochschulzugangsberechtigung sind. Wenn die Berufsausbildung Voraussetzung für den Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung ist, z.B. Berufsausbildung plus ein Jahr Fachoberschule, kann diese nicht nochmals als Zweitkriterium anerkannt werden.
Bewerberinnen und Bewerber ohne Berufsausbildungen nehmen mit der Durchschnittsnote ihrer HZB am Verfahren teil.
Alle Bewerberinnen und Bewerber werden auf allen Ranglisten der Hauptquote geführt und erhalten jeweils einen ihrer eingebrachten Noten bzw. Wartezeit(en) gemäßen Rangplatz.
Für die Noten-Rangliste gilt, dass unter Bewerberinnen und Bewerbern mit gleicher Durchschnittsnote der Reihe nach die Kriterien Wartezeit, geleisteter Dienst und Los über die Rangplätze entscheiden.
Für die Wartezeit-Rangliste gilt, dass unter Bewerberinnen und Bewerbern mit gleicher Wartezeit der Reihe nach die Kriterien Grad der Qualifikation, geleisteter Dienst und Los über die Rangplätze entscheiden.
Eine Bewerberin/ein Bewerber ist ausgewählt, wenn zumindest auf einer der Ranglisten ein ausreichender Rangplatz eingenommen wurde.
Unabhängig von den oben beschriebenen Quoten werden Sie für einen Studiengang zugelassen, wenn Sie sich in einem früheren Vergabeverfahren für diesen Studiengang beworben hatten und Ihnen ein Studienplatz zugewiesen wurde, den Sie nicht annehmen konnten, weil Sie
Der Studienplatz steht Ihnen jedoch nur dann zu, wenn
Soweit Sie die Zulassung während des Wehr- oder Ersatzdienstes beantragen, ist nachzuweisen, dass der Dienst bis 15.03. (für ein Sommersemester) und bis 01.10. (für ein Wintersemester) abgeschlossen sein wird.
In der Regel nehmen nicht alle Bewerberinnen und Bewerber ihre Studienplätze an. Die hierdurch frei gebliebenen Studienplätze vergibt die Hochschule RheinMain im Nachrückverfahren an die Bewerberinnen und Bewerber, die im Hauptvergabeverfahren nicht zugelassen werden konnten. Wie viele Plätze für das Nachrückverfahren frei werden, ist nicht vorhersehbar.
Falls Sie einen Ablehnungsbescheid erhalten haben, wird automatisch im Nachrückverfahren geprüft, ob Sie für einen der frei gewordenen Studienplätze zugelassen werden können. Nur im Nachrückverfahren nachträglich zugelassene Bewerberinnen und Bewerber erhalten einen neuen Bescheid. Eine Zulassung im Nachrückverfahren kann mitunter sehr spät erfolgen.
Sind nach Abschluss des Vergabeverfahrens in einem Studiengang noch Studienplätze verfügbar, werden diese verlost.
Die freien Studienplätze werden hierfür der Studienplatzbörse (s. u.) gemeldet.
Für die Vergabe der Reststudienplätze können sich Studienbewerber und -bewerberinnen mit deutschen oder ausländischen Zeugnissen jeweils bis 1. Oktober für das jeweilige Wintersemester und bis 15. März für das jeweilige Sommersemester an unserer Hochschule schriftlich bewerben.
Im Losverfahren nicht ausgeloste Bewerberinnen und Bewerber erhalten keinen Ablehnungsbescheid.
Unter folgendem Link können Sie sich ab 01.03. für ein Sommersemester und ab 01.09. für ein Wintersemester darüber informieren, in welchen Studiengängen die Hochschule RheinMain ein Losverfahren für das nächste Semester durchführen wird. Hier können Sie sich auch den Antrag für das Losverfahren herunterladen:
Weiter zur Restplatzvergabe
Unter folgendem Link können Sie bundesweit nach freien Studienplätzen in der Studienplatzbörse suchen:
Weiter zur bundesweiten Studienplatzbörse
Bitte beachten Sie, dass sich die Liste der Studiengänge, für die die Restplatzvergabe durchgeführt wird, in den genannten Zeiträumen (01.-15.03. und 01.09.-01.10.) täglich erweitern kann. Ein täglicher Blick in die Listen kann sich also lohnen.
Bewerberinnen und Bewerber, für die die Nichtzulassung in dem im Zulassungsantrag genannten Studiengang eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, haben die Möglichkeit, einen Härtefallantrag zu stellen. Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn besondere soziale oder familiäre Gründe in der Person des Bewerbers / der Bewerberin die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Der Antrag auf Zulassung nach den Härtefallrichtlinien ist mit dem Zulassungsantrag zu stellen. Im Härtefallantrag müssen Sie eine ausführliche, schlüssige Begründung für Ihre besondere Ausnahmesituation darlegen und entsprechende Nachweise beifügen. Die Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber wird durch den Grad der außergewöhnlichen Härte bestimmt. Die Härtefallregelungen finden Sie
hier.
In besonderen Situationen kann ein Antrag auf Nachteilsausgleich gestellt werden.
Ein Antrag auf Verbesserung der Durchschnittsnote kann dann gestellt werden, wenn von Ihnen nicht zu vertretende Gründe Sie daran gehindert haben, beim Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung eine bessere Durchschnittsnote zu erzielen.
Ein Antrag auf Verbesserung der Wartezeit kann dann gestellt werden, wenn von Ihnen nicht zu vertretende Gründe Sie daran gehindert haben, die Hochschulzugangsberechtigung zu einem früheren Zeitpunkt zu erwerben.
Zweitstudienbewerberinnen und -bewerber können diese Anträge nicht stellen.
Genauere Informationen zum Nachteilsausgleich finden Sie
hier.
Für zulassungsfreie Studiengänge ist keine Zulassungsbeschränkung festgesetzt, d.h. wer die Voraussetzungen für den entsprechenden Studiengang erfüllt und sich form- und fristgerecht dafür bewirbt (Onlineeinschreibung), erhält auch einen Studienplatz. Weitere wichtige Informationen erhalten Sie in den Informationen zur Einschreibung (s.o.).
Studienanfängerinnen bzw. Studienanfänger, also Bewerberinnen und Bewerber, die nicht an einer Hochschule in Deutschland eingeschrieben sind bzw. dies noch nie waren, bewerben sich für ein erstes Fachsemester.
Bewerberinnen und Bewerber, die den Studiengang oder den Studienort wechseln möchten oder die ihr Studium nach einer Studienunterbrechung wieder aufnehmen möchten, können sich sowohl für ein erstes als auch für ein höheres Fachsemester bewerben.
Wer das Studienfach oder den Studienort wechseln, oder wer nach einer Studienunterbrechung sein Studium wieder aufnehmen möchte, kann sich sowohl für ein höheres als auch für ein erstes Fachsemester bewerben. Es können also zwei Anträge gestellt werden.
Eine Einstufung in ein höheres Fachsemester bei Studienfach- oder ortwechsel ist nur möglich, wenn Prüfungsleistungen aus dem Vorstudium mitgebracht werden, die im neuen Studiengang auch anerkannt werden können.
Sie gelten als Zweitstudienbewerberin / Zweitstudienbewerber, wenn Sie bereits ein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in Deutschland abgeschlossen haben. Hochschulen sind z.B. Universitäten, Fachhochschulen einschl. der Fachhochschulen für öffentliche Verwaltung, Kunsthochschulen, Musikhochschulen, Bundeswehrhochschulen und kirchliche Hochschulen. Die Anrechnung von Vorstudienzeiten an Berufsakademien kann erfolgen, wenn die Berufsakademie und der dort erworbene oder angestrebte Abschluss dem einer staatlichen Hochschule gleichgestellt ist.
Das Erststudium gilt nur dann als abgeschlossen, wenn es mit einem Bachelor, Diplom, Staatsexamen, einer Magisterarbeit, Promotion oder einer Graduierung beendet wurde.
Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber für ein Zweitstudium (für einen zulassungsbeschränkten Studiengang) im ersten Fachsemester wird durch eine Messzahl bestimmt, die aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium gebildet wird. Weitere Informationen zur Bildung der Messzahl finden Sie hier:
Weiter zur Webseite des Hess. Ministeriums für Wissenschaft und Kunst (HMWK)
Studieninteressierte, die noch keinen Studienabschluss haben, können sich für bis zu drei Studiengänge gleichzeitig bewerben.
Zweitstudienbewerberinnen bzw. -bewerber können sich max. auf einen Studiengang bewerben.
19.06.13 mo
Zentrale Studienberatung
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