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Vergabe von Studienplätzen

Die Hochschule RheinMain bietet zulassungsfreie und -beschränkte Studiengänge an. Studieninteressierte an freien Studiengängen erhalten in jedem Fall einen Studienplatz, wenn sie die Voraussetzungen für den entsprechenden Studiengang erfüllen und sich form- und fristgerecht dafür anmelden.
Alle an einem zulassungsbeschränkten Bachelor- oder Diplomstudiengang Studientinteressierte müssen sich auf einen Studienplatz bewerben. Die Hochschule RheinMain vergibt ihre Studienplätze für das erste Fachsemester nach den Bestimmungen der hessischen Vergabeverordnung, die ein bestimmtes Verfahren für die Vergabe von Studienplätzen vorsieht. Dieses Verfahren möchten wir Ihnen hier erläutern.

Folgende Fragen werden auf dieser Seite beantwortet

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Was ist ein N.C.?

N.C. (lat. = Numerus Clausus) bezeichnet  eine kapazitätsbedingte Zulassungsbeschränkung und legt die Anzahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze für bestimmte Studiengänge fest. Wenn sich mehr Studieninteressierte für einen Studiengang interessieren als Studienplätze vorhanden sind, wird eine Zulassungsbeschränkung auf den jeweiligen Studiengang gelegt. 

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Wie werden die N.C.-Werte im kommenden Verfahren sein?

    N.C. - Werte bzw. Grenzwerte für ein Verfahren werden nicht im Voraus festgelegt. Die Grenzwerte ergeben sich in jedem Verfahren neu aus dem Verhältnis der Anzahl der Studienplätze und der Anzahl und persönlichen Voraussetzungen der Bewerberinnen und Bewerber. Eine Zulassungsgrenze drückt aus, welche Note (Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung unter Berücksichtigung des Zweitkriteriums) oder wie viele Wartesemester die letzte zugelassene Person aufgewiesen hat. N.C.-Werte sind immer historische Werte.

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      Was bedeutet Wartezeit?

      Als Wartezeit gelten automatisch alle Halbjahre seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung (z.B. Fachhochschulreife) bis zur Bewerbung abzüglich von Studiensemestern an deutschen Hochschulen. Hierbei ist es unerheblich, wie jemand diese Zeit zugebracht hat (z.B. mit Ausbildung, Wehr- oder Ersatzdienst, sonstiger beruflicher Tätigkeit oder "Nichtstun").

      Die Wartezeit kann sich erhöhen, wenn

        • vor Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung (HZB) ein berufsqualifizierender Abschluss außerhalb der Hochschule erlangt wurde. Liegt der Erwerb der HZB hierbei vor dem 16.07.2004 können bis zu 4 Wartesemester, liegt der Erwerb der HZB zwischen dem 16.07.2004 und dem 16.07.2008 können bis zu zwei Wartesemester anerkannt werden. Bei einer nach dem 16.07.2008 erworbenen HZB werden keine Wartesemester mehr angerechnet.
        • Sie nach dem Erwerb der HZB einen berufsqualifizierenden Abschluss außerhalb der Hochschule erlangt und die Ausbildung vor dem 16.01.1998 begonnen haben. Hierfür kann Ihnen ein Wartehalbjahr angerechnet werden.
        • Sie nach dem Erwerb der HZB eine mindestens dreijährige Berufstätigkeit ausgeübt und diese vor dem 16.01.1998 begonnen haben. Hierfür kann Ihnen ein Wartehalbjahr angerechnet werden.
        • Sie vor dem 16.01.1998 nach dem Erwerb der HZB wegen Erfüllung von Unterhaltspflichten, wegen Übernahme einer Dienstpflicht, wegen Ableistung einer mind. zweijährigen Tätigkeit im Entwicklungsdienst, wegen Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres, wegen Krankheit oder aus sonstigen von Ihnen nicht zu vertretenden Gründen gehindert waren, einen berufsqualifizierenden Abschluss außerhalb einer Hochschule oder eine Berufstätigkeit von mindestens dreijähriger Dauer zu beginnen. Hierfür kann Ihnen ein Wartehalbjahr angerechnet werden. 

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        Wie vergibt die Hochschule RheinMain ihre Studienplätze?

        In jedem zulassungsbeschränkten Studiengang werden die Studienplätze in folgende Quoten aufgeteilt:

        1. Quote für ausländische Bewerberinnen und Bewerber (bis 10 % der Plätze),
        2. Quote für Härtefälle (bis 5 % der Plätze),
        3. Quote für Zweitstudienbewerberinnen und -bewerber (bis 3 % der Plätze),
        4. Hauptquote (nach Abzug der Quoten 1 -3 werden die verbleibenden Studienplätze zu 20% nach Wartezeit und zu 80% nach Qualifikation aufgeteilt).


        Der Grad der Qualifikation wird durch die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung (HZB) und einem weiteren Kriterium, dem sogenannten Zweitkriterium, gebildet. An der Hochschule RheinMain wurde durch eine Satzung festgelegt, dass als Zweitkriterium eine abgeschlossene Berufsausbildung berücksichtigt werden soll. Dies bedeutet, dass der Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung die Durchschnittsnote der HZB verbessern kann, die Bewerberinnen und Bewerber ggf. also mit einem besseren Durchschnittsnotenwert, als auf ihrer Hochschulzugangsberechtigung vermerkt, am Vergabeverfahren teilnehmen.

        Die Information darüber, wie und welche Berufsausbildungen für welche Studiengänge hierbei zugrunde gelegt werden, finden Sie auf den Studiengangsseiten folgender Webseite:
        Studienangebot der Hochschule RheinMain (Bitte auf der Webseite den Studiengang anklicken, für den Sie sich interessieren.)

        Die Satzung der Hochschule RheinMain für das Auswahlverfahren können Sie hier downloaden:
        Leitet Herunterladen der Datei einSatzung zum Auswahlverfahren der Hochschule RheinMain

        Wichtig: Es werden nur Berufsausbildungen berücksichtigt, die nicht Teil der Hochschulzugangsberechtigung sind. Wenn die Berufsausbildung Voraussetzung für den Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung ist, z.B. Berufsausbildung plus ein Jahr Fachoberschule, kann diese nicht nochmals als Zweitkriterium anerkannt werden.

        Bewerberinnen und Bewerber ohne Berufsausbildungen nehmen mit der Durchschnittsnote ihrer HZB am Verfahren teil.


        Alle Bewerberinnen und Bewerber werden auf allen Ranglisten der Hauptquote geführt und erhalten jeweils einen ihrer eingebrachten Noten bzw. Wartezeit(en) gemäßen Rangplatz.


        Für die Noten-Rangliste gilt, dass unter Bewerberinnen und Bewerbern mit gleicher Durchschnittsnote der Reihe nach die Kriterien Wartezeit, geleisteter Dienst und  Los über die Rangplätze entscheiden.
        Für die Wartezeit-Rangliste gilt, dass unter Bewerber/innen mit gleicher Wartezeit der Reihe nach die Kriterien Grad der Qualifikation, geleisteter Dienst und Los über die Rangplätze entscheiden.


        Eine Bewerberin/ein Bewerber ist ausgewählt, wenn zumindest auf einer der  Ranglisten ein ausreichender Rangplatz eingenommen wurde.

        Unabhängig von den oben beschriebenen Quoten werden Sie für einen Studiengang zugelassen, wenn Sie sich in einem früheren Vergabeverfahren für diesen Studiengang beworben hatten und Ihnen ein Studienplatz zugewiesen wurde, den Sie nicht annehmen konnten, weil Sie

        • Wehrdienst, Zivildienst, Dienst im Bundesgrenzschutz (bis zu einer Dauer von drei Jahren) abgeleistet haben,
        • einen mindestens zweijährigen Dienst als Entwicklungshelfer abgeleistet haben,
        • ein Freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr abgeleistet haben oder
        • ein Kind unter 18 Jahren oder einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen bis zu einer Dauer von 3 Jahren betreut oder gepflegt haben.

        Der Studienplatz steht Ihnen jedoch nur dann zu, wenn

        • die Hochschulzugangsberechtigung und ein eventuell für das Studium erforderliches Praktikum zu Beginn des Dienstes vorgelegen haben und
        • Sie für den gewählten Studiengang zu Beginn oder während Ihres Dienstes von der Hochschule RheinMain zugelassen worden waren (die Kopie des Zulassungsbescheides ist der Bewerbung beizufügen) und 
        • seit der Beendigung des Dienstes nicht mehr als ein Vergabeverfahren durchgeführt wurde.

        Soweit Sie die Zulassung während des Wehr- oder Ersatzdienstes beantragen, ist nachzuweisen, dass der Dienst bis 15.03. (für ein Sommersemester) und bis 01.10. (für ein Wintersemester) abgeschlossen sein wird.

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        Was ist ein Nachrückverfahren?

        In der Regel nehmen nicht alle Bewerberinnen und Bewerber ihre Studienplätze an. Die hierdurch frei gebliebenen Studienplätze vergibt die Hochschule RheinMain im Nachrückverfahren an die Bewerberinnen und Bewerber, die im Hauptvergabeverfahren nicht zugelassen werden konnten. Wie viele Plätze für das Nachrückverfahren frei werden, ist nicht vorhersehbar.

        Falls Sie einen Ablehnungsbescheid erhalten haben, wird automatisch im Nachrückverfahren geprüft, ob Sie für einen der frei gewordenen Studienplätze zugelassen werden können. Nur im Nachrückverfahren nachträglich zugelassene Bewerberinnen und Bewerber erhalten einen neuen Bescheid. Eine Zulassung im Nachrückverfahren kann mitunter sehr spät erfolgen.

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        Was ist ein Losverfahren?

        Sind nach Abschluss des Vergabeverfahrens in einem Studiengang noch Studienplätze verfügbar, werden sie verlost.
        Die freien Studienplätze werden hierfür der Studienplatzbörse (s. u.) gemeldet.
        Für die Vergabe der Reststudienplätze können sich deutsche und ausländische Studienbewerber und -bewerberinnen jeweils bis 1. Oktober für das jeweilige Wintersemester und bis 15. März für das jeweilige Sommersemester an unserer Hochschule schriftlich bewerben.
        Hierfür genügt ein Antrag mit Lebenslauf und einer einfachen Kopie Ihrer Hochschulzugangsberechtigung. Ausländische Studienbewerberinnen und -bewerber fügen bitte zusätzlich den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse (mindestens DSH 2) in einfacher Kopie bei.

        Nicht ausgeloste Bewerberinnen und Bewerber im Losverfahren erhalten keinen Ablehnungsbescheid. 

        Unter folgendem Link können Sie sich ab 01.03. für ein Sommersemester und ab 01.09. für ein Wintersemester darüber informieren, in welchen Studiengängen die Hochschule RheinMain ein Losverfahren für das nächste Semester durchführen wird. Hier können Sie sich auch den Antrag für das Verfahren herunterladen:
        Weiter zur Restplatzvergabe

        Unter folgendem Link können Sie bundesweit nach freien Studienplätzen in der Studienplatzbörse suchen:
        Weiter zur bundesweiten Studienplatzbörse

        Bitte beachten Sie, dass sich die Liste der Studiengänge, für die die Restplatzvergabe durchgeführt wird, in den genannten Zeiträumen (01.-15.03. und 01.09.-01.10.) täglich erweitern kann. Ein täglicher Blick in die Listen kann sich also lohnen.

         

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        Was ist ein Härtefallantrag?

        Bewerberinnen und Bewerber für die die Nichtzulassung in dem im Zulassungsantrag genannten Studiengang eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, haben die Möglichkeit, einen Härtefallantrag zu stellen. Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn besondere soziale oder familiäre Gründe in der Person des Bewerbers / der Bewerberin die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Der Antrag auf Zulassung nach den Härtefallrichtlinien ist mit dem Zulassungsantrag zu stellen. Im Härtefallantrag müssen Sie eine ausführliche, schlüssige Begründung für Ihre besondere Ausnahmesituation darlegen und entsprechende Nachweise beifügen. Die Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber wird durch den Grad der außergewöhnlichen Härte bestimmt. Die Härtefallregelungen finden Sie  Leitet Herunterladen der Datei einhier.

         

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        Was ist ein Antrag auf Nachteilsausgleich?

        Ein Antrag auf Verbesserung der Durchschnittsnote kann dann gestellt werden, wenn von Ihnen nicht zu vertretende Gründe Sie daran gehindert haben, beim Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung eine bessere Durchschnittsnote zu erzielen.


        Ein Antrag auf Verbesserung der Wartezeit kann dann gestellt werden, wenn von Ihnen nicht zu vertretende Gründe Sie daran gehindert haben, die Hochschulzugangsberechtigung zu einem früheren Zeitpunkt zu erwerben.

        Zweitstudienbewerberinnen  und -bewerber können diese Anträge nicht stellen.

        Genauere Informationen zum Nachteilsausgleich finden Sie  Leitet Herunterladen der Datei einhier.

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        Was ist ein freier Studiengang?

        Für freie Studiengänge ist keine Zulassungsbeschränkung festgesetzt, d.h. wer die Voraussetzungen für den entsprechenden Studiengang erfüllt und sich form- und fristgerecht dafür bewirbt (Onlineeinschreibung), erhält auch einen Studienplatz. Weitere wichtige Informationen erhalten Sie in den Bewerbungsinformationen.

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         07.02.12 mo

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