Die Hochschule RheinMain bietet zulassungsfreie und -beschränkte Studiengänge an. Studieninteressierte an freien Studiengängen erhalten in jedem Fall einen Studienplatz, wenn sie die Voraussetzungen für den entsprechenden Studiengang erfüllen und sich form- und fristgerecht dafür anmelden.
Alle an einem zulassungsbeschränkten Bachelor- oder Diplomstudiengang Studientinteressierte müssen sich auf einen Studienplatz bewerben. Die Hochschule RheinMain vergibt ihre Studienplätze für das erste Fachsemester nach den Bestimmungen der hessischen Vergabeverordnung, die ein bestimmtes Verfahren für die Vergabe von Studienplätzen vorsieht. Dieses Verfahren möchten wir Ihnen hier erläutern.
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N.C. (lat. = Numerus Clausus) bezeichnet eine kapazitätsbedingte Zulassungsbeschränkung und legt die Anzahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze für bestimmte Studiengänge fest. Wenn sich mehr Studieninteressierte für einen Studiengang interessieren als Studienplätze vorhanden sind, wird eine Zulassungsbeschränkung auf den jeweiligen Studiengang gelegt.
N.C. - Werte bzw. Grenzwerte für ein Verfahren werden nicht im Voraus festgelegt. Die Grenzwerte ergeben sich in jedem Verfahren neu aus dem Verhältnis der Anzahl der Studienplätze und der Anzahl und persönlichen Voraussetzungen der Bewerberinnen und Bewerber. Eine Zulassungsgrenze drückt aus, welche Note (Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung unter Berücksichtigung des Zweitkriteriums) oder wie viele Wartesemester die letzte zugelassene Person aufgewiesen hat. N.C.-Werte sind immer historische Werte.
Als Wartezeit gelten automatisch alle Halbjahre seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung (z.B. Fachhochschulreife) bis zur Bewerbung abzüglich von Studiensemestern an deutschen Hochschulen. Hierbei ist es unerheblich, wie jemand diese Zeit zugebracht hat (z.B. mit Ausbildung, Wehr- oder Ersatzdienst, sonstiger beruflicher Tätigkeit oder "Nichtstun").
Die Wartezeit kann sich erhöhen, wenn
In jedem zulassungsbeschränkten Studiengang werden die Studienplätze in folgende Quoten aufgeteilt:
Der Grad der Qualifikation wird durch die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung (HZB) und einem weiteren Kriterium, dem sogenannten Zweitkriterium, gebildet. An der Hochschule RheinMain wurde durch eine Satzung festgelegt, dass als Zweitkriterium eine abgeschlossene Berufsausbildung berücksichtigt werden soll. Dies bedeutet, dass der Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung die Durchschnittsnote der HZB verbessern kann, die Bewerberinnen und Bewerber ggf. also mit einem besseren Durchschnittsnotenwert, als auf ihrer Hochschulzugangsberechtigung vermerkt, am Vergabeverfahren teilnehmen.
Die Information darüber, wie und welche Berufsausbildungen für welche Studiengänge hierbei zugrunde gelegt werden, finden Sie auf den Studiengangsseiten folgender Webseite:
Studienangebot der Hochschule RheinMain (Bitte auf der Webseite den Studiengang anklicken, für den Sie sich interessieren.)
Die Satzung der Hochschule RheinMain für das Auswahlverfahren können Sie hier downloaden:
Satzung zum Auswahlverfahren der Hochschule RheinMain
Wichtig: Es werden nur Berufsausbildungen berücksichtigt, die nicht Teil der Hochschulzugangsberechtigung sind. Wenn die Berufsausbildung Voraussetzung für den Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung ist, z.B. Berufsausbildung plus ein Jahr Fachoberschule, kann diese nicht nochmals als Zweitkriterium anerkannt werden.
Bewerberinnen und Bewerber ohne Berufsausbildungen nehmen mit der Durchschnittsnote ihrer HZB am Verfahren teil.
Alle Bewerberinnen und Bewerber werden auf allen Ranglisten der Hauptquote geführt und erhalten jeweils einen ihrer eingebrachten Noten bzw. Wartezeit(en) gemäßen Rangplatz.
Für die Noten-Rangliste gilt, dass unter Bewerberinnen und Bewerbern mit gleicher Durchschnittsnote der Reihe nach die Kriterien Wartezeit, geleisteter Dienst und Los über die Rangplätze entscheiden.
Für die Wartezeit-Rangliste gilt, dass unter Bewerber/innen mit gleicher Wartezeit der Reihe nach die Kriterien Grad der Qualifikation, geleisteter Dienst und Los über die Rangplätze entscheiden.
Eine Bewerberin/ein Bewerber ist ausgewählt, wenn zumindest auf einer der Ranglisten ein ausreichender Rangplatz eingenommen wurde.
Unabhängig von den oben beschriebenen Quoten werden Sie für einen Studiengang zugelassen, wenn Sie sich in einem früheren Vergabeverfahren für diesen Studiengang beworben hatten und Ihnen ein Studienplatz zugewiesen wurde, den Sie nicht annehmen konnten, weil Sie
Der Studienplatz steht Ihnen jedoch nur dann zu, wenn
Soweit Sie die Zulassung während des Wehr- oder Ersatzdienstes beantragen, ist nachzuweisen, dass der Dienst bis 15.03. (für ein Sommersemester) und bis 01.10. (für ein Wintersemester) abgeschlossen sein wird.
In der Regel nehmen nicht alle Bewerberinnen und Bewerber ihre Studienplätze an. Die hierdurch frei gebliebenen Studienplätze vergibt die Hochschule RheinMain im Nachrückverfahren an die Bewerberinnen und Bewerber, die im Hauptvergabeverfahren nicht zugelassen werden konnten. Wie viele Plätze für das Nachrückverfahren frei werden, ist nicht vorhersehbar.
Falls Sie einen Ablehnungsbescheid erhalten haben, wird automatisch im Nachrückverfahren geprüft, ob Sie für einen der frei gewordenen Studienplätze zugelassen werden können. Nur im Nachrückverfahren nachträglich zugelassene Bewerberinnen und Bewerber erhalten einen neuen Bescheid. Eine Zulassung im Nachrückverfahren kann mitunter sehr spät erfolgen.
Sind nach Abschluss des Vergabeverfahrens in einem Studiengang noch Studienplätze verfügbar, werden sie verlost.
Die freien Studienplätze werden hierfür der Studienplatzbörse (s. u.) gemeldet.
Für die Vergabe der Reststudienplätze können sich deutsche und ausländische Studienbewerber und -bewerberinnen jeweils bis 1. Oktober für das jeweilige Wintersemester und bis 15. März für das jeweilige Sommersemester an unserer Hochschule schriftlich bewerben.
Hierfür genügt ein Antrag mit Lebenslauf und einer einfachen Kopie Ihrer Hochschulzugangsberechtigung. Ausländische Studienbewerberinnen und -bewerber fügen bitte zusätzlich den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse (mindestens DSH 2) in einfacher Kopie bei.
Nicht ausgeloste Bewerberinnen und Bewerber im Losverfahren erhalten keinen Ablehnungsbescheid.
Unter folgendem Link können Sie sich ab 01.03. für ein Sommersemester und ab 01.09. für ein Wintersemester darüber informieren, in welchen Studiengängen die Hochschule RheinMain ein Losverfahren für das nächste Semester durchführen wird. Hier können Sie sich auch den Antrag für das Verfahren herunterladen:
Weiter zur Restplatzvergabe
Unter folgendem Link können Sie bundesweit nach freien Studienplätzen in der Studienplatzbörse suchen:
Weiter zur bundesweiten Studienplatzbörse
Bitte beachten Sie, dass sich die Liste der Studiengänge, für die die Restplatzvergabe durchgeführt wird, in den genannten Zeiträumen (01.-15.03. und 01.09.-01.10.) täglich erweitern kann. Ein täglicher Blick in die Listen kann sich also lohnen.
Bewerberinnen und Bewerber für die die Nichtzulassung in dem im Zulassungsantrag genannten Studiengang eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, haben die Möglichkeit, einen Härtefallantrag zu stellen. Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn besondere soziale oder familiäre Gründe in der Person des Bewerbers / der Bewerberin die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Der Antrag auf Zulassung nach den Härtefallrichtlinien ist mit dem Zulassungsantrag zu stellen. Im Härtefallantrag müssen Sie eine ausführliche, schlüssige Begründung für Ihre besondere Ausnahmesituation darlegen und entsprechende Nachweise beifügen. Die Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber wird durch den Grad der außergewöhnlichen Härte bestimmt. Die Härtefallregelungen finden Sie
hier.
Ein Antrag auf Verbesserung der Durchschnittsnote kann dann gestellt werden, wenn von Ihnen nicht zu vertretende Gründe Sie daran gehindert haben, beim Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung eine bessere Durchschnittsnote zu erzielen.
Ein Antrag auf Verbesserung der Wartezeit kann dann gestellt werden, wenn von Ihnen nicht zu vertretende Gründe Sie daran gehindert haben, die Hochschulzugangsberechtigung zu einem früheren Zeitpunkt zu erwerben.
Zweitstudienbewerberinnen und -bewerber können diese Anträge nicht stellen.
Genauere Informationen zum Nachteilsausgleich finden Sie
hier.
Für freie Studiengänge ist keine Zulassungsbeschränkung festgesetzt, d.h. wer die Voraussetzungen für den entsprechenden Studiengang erfüllt und sich form- und fristgerecht dafür bewirbt (Onlineeinschreibung), erhält auch einen Studienplatz. Weitere wichtige Informationen erhalten Sie in den Bewerbungsinformationen.
07.02.12 mo
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