FAQ: PRÜFUNGSRÜCKTRITT - ERKRANKUNG - ATTEST

FAQ: Prüfungsrücktritt - Erkrankung - Attest

Zu allererst wünschen wir Ihnen Gesundheit und Kraft, so dass Sie alle Prüfungen wie vorgesehen absolvieren können – und sich mit den nachfolgenden Details gar nicht erst befassen müssen. Falls es doch anders kommt, finden Sie hier, was es dann zu berücksichtigen gilt. Bitte beachten Sie: rechtsverbindlich sind einzig die Bestimmungen der Prüfungsordnung, nach der Sie studieren.

Prüfungsrücktritt ohne Angabe von Gründen

Haben Sie sich zu einer Modulprüfung angemeldet, so können Sie über  HSRM COMPASS, das Prüfungsportal der Hochschule, bis zu sieben Tage vor dem Prüfungstermin ohne Angabe von Gründen von der Anmeldung zurücktreten. Ein Rücktritt ohne Angabe von Gründen ist nur im Erstversuch möglich. Danach ist ein Rücktritt nur in besonderen Ausnahmefällen möglich.

Prüfungsrücktritt aus Gründen, die Sie nicht zu vertreten haben

Wenn Sie zu Prüfungen angemeldet sind und Gründe, die Sie nicht zu vertreten haben, an der Teilnahme hindern, sind Sie verpflichtet, diese unverzüglich anzuzeigen und qualifiziert nachzuweisen. Bleiben Sie unentschuldigt einer Prüfung fern, wird diese mit nicht ausreichend (5,0) bewertet. Dies gilt auch bei Letztversuchen.

• Erkrankung VOR Antritt einer Prüfung - ERSTMALS

Können Sie an einer Prüfung krankheitsbedingt nicht teilnehmen und handelt es sich um das erste Fernbleiben von dieser Prüfung, dann müssen Sie dem Prüfungswesen unverzüglich ein qualifiziertes Attest Ihres Hausarztes zuleiten und einen Nachtermin beantragen.

Es reicht nicht aus, nur ein Attest (ohne Antrag) einzureichen. Ohne Antrag darf ein Attest nicht gewertet werden. Anträge an den Prüfungsausschuss bedürfen Ihrer persönlichen, eigenhändigen Unterschrift und sind "An den Prüfungsausschuss, zu Händen des Vorsitzenden" zu adressieren. Anträge per E-Mail genügen nicht den Formvorschriften und bewirken keine Fristwahrung.

• Erkrankung VOR Antritt einer Prüfung - WIEDERHOLT

Können Sie eine Prüfung zum zweiten Mal in Folge krankheitsbedingt nicht antreten, wird zwingend ein amtsärztliches Attest benötigt, das ebenfalls unverzüglich dem Prüfungswesen zugestellt werden muss. Ein Nachtermin ist ebenso zu beantragen.

• Erkrankung NACH Antritt einer Prüfung

Nach Prüfungsbeginn ist aus verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsätzen ein entschuldigter Rücktritt nicht mehr möglich, d.h. die Prüfung wird gewertet. Mit Prüfungsbeginn erklären Sie, dass Sie sich gesundheitlich in der Lage fühlen, die Prüfung abzulegen. Daher gelten insbesondere sämtliche gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die bereits vor Klausurantritt vorlagen oder psychische Ausnahmesituationen darstellen, nicht als Entschuldigungsgrund. Sie haben sich dann bewusst dem Risiko des Scheiterns ausgesetzt.

Nur in extrem strengen Ausnahmefällen, wenn wider Erwarten während der Prüfung plötzlich starke gesundheitliche Probleme auftreten, die sich nicht bereits vorher angekündigt haben und die die Prüfungsfähigkeit verhindern, ist ein entschuldigter Abbruch der Prüfung möglich. In diesem Fall müssen Sie sich sofort an die Prüfungsaufsicht wenden und den Rücktritt geltend machen. Die Aufsicht wird den Rücktritt im Protokoll festhalten. Es ist unverzüglich ein Arzt bzw. ein Amtsarzt aufzusuchen und ein Attest einzuholen (vgl. oben).

• Versäumnis einer Prüfung aus anderen triftigen Gründen

Können Sie aus einem anderen triftigen Grund nicht an einer Prüfung teilnehmen (z.B. Unfall auf dem Weg zur Hochschule), ist dies durch eine amtliche / behördliche Bescheinigung nachzuweisen.

 

• Sonderrücktrittsrecht wegen CORONA

Solange die CORONA-Pandemie im bisherigen Gefährdungsumfang fortbesteht, haben Sie seit dem Sommersemester 2020 die Möglichkeit, im Rahmen einer Sonderregelung ein zusätzliches Rücktrittsrecht auszuüben. Zu Einzelheiten beachten Sie bitte die Ankündigungen in Stud.IP in der Veranstaltung WBS - Interne Informationen.

Downloads / Formulare

Alle wichtigen Dokumente zum Themenkreis Prüfungs- und Studienleistungen stehen in Stud.IP zum Download zur Verfügung (Veranstaltung "WBS - Interne Informationen" > Dateien > Prüfungswesen).

Qualifiziertes Attest

Ein Attest ist qualifiziert, wenn daraus die Beschwerden so hervorgehen, dass entschieden werden kann, ob Prüfungsunfähigkeit besteht oder nicht. Eine einfache Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung reicht nicht aus. Nur ein qualifiziertes Attest ermöglicht es, aufgrund der Angaben des Arztes die Rechtsfrage zu beantworten, ob Prüfungsunfähigkeit vorliegt.

Die Beantwortung der Rechtsfrage, ob die nachgewiesene gesundheitliche Be­ein­träch­ti­gung einen Prüfungsrücktritt oder -abruch rechtfertigen kann, ist grundsätzlich nicht Auf­ga­be des Arztes. Dies ist vielmehr letztlich und in eigener Verantwortung vom Prü­fungs­ausschuss bzw. Prüfungswesen zu entscheiden.

Sie sind aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht grundsätzlich dazu verpflichtet, zur Fest­stel­lung der Prüfungsunfähigkeit Ihre Beschwerden offen zu legen und hierzu er­forder­lichen­falls den behandelnden Arzt von seiner Schweigepflicht zu entbinden. Dies bedeutet nicht, dass der Arzt die Diagnose als solche bekanntgeben muss, sondern eben nur die durch die Krankheit hervorgerufenen körperlichen bzw. psychischen Auswirkungen (siehe § 11 Absatz 1 Satz 1 Hessisches Datenschutzgesetz).

Amtsärztliches Attest

Ab WS 2019-20: Das Gesundheitsamt Wiesbaden stellt aktuell keine amtsärztlichen Atteste aus. Daher wird die Regelung der Prüfungsordnung, beim zweiten aufeinanderfolgenden Fernbleiben von einer Prüfung wegen Krankheit ein amtsärztliches Attest vorzulegen, ab dem Hauptprüfungstermin im Januar 2020 ausgesetzt. Sie benötigen bei Erkrankung somit lediglich ein haus- oder fachärztliches Attest.

Zuständig ist gemäß § 3 Absatz 1 Nr. 2 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz die Gesundheitsbehörde am Studienort, d.h. für alle Studierenden des Fachbereichs WBS das Gesundheitsamt Wiesbaden, denn das Studium ist eine "dauernde Tätigkeit" im Sinne des Gesetzes.

In Ausnahmefällen, z.B. bei akuter Erkrankung an entfernten Aufenthaltsorten oder bei Wegeunfähigkeit (akuter Brechdurchfall, schwere Migräne, Einschränkungen bei Er­kran­kun­gen des Bewegungsapparates) kann nach Rücksprache mit dem Gesundheitsamt Wiesbaden Amtshilfe von anderen Gesundheitsämtern zur Beurteilung der Prü­fungs­un­fä­hig­keit in Anspruch genommen werden.

Sorgfaltspflichten

Sie sind verpflichtet, selbst dafür Sorge zu tragen, das richtige Attest einzureichen! D.h. auch, dass in Fällen, in denen ein amtsärztliches Attest vorgelegt werden muss, dies nicht nachgereicht werden kann. Ihr Fernbleiben gilt dann als "unentschuldigt".

Atteste mit dem zugehörigen Antrag auf Gewährung eines Nachprüfungstermins bitte grundsätzlich über den jederzeit zugänglichen Fristenbriefkasten (Eingang Bleichstrasse) unter Angabe von Studiengang und Matrikelnummer auf dem Briefumschlag einreichen, wobei ein Beleg zum Nachweis der Abgabe ausgedruckt werden kann.

Das Attest kann (auch vom Arzt) an die Hochschule gefaxt bzw. per Post geschickt werden.

Wird ein Attest von einer befreundeten oder verwandten Person abgegeben, ist ein schuldhaftes Zögern dieser Person (verspätete Abgabe) Ihnen selbst zuzurechnen wie eigenes Verschulden.

Attest- / Antragsprüfung und Anerkennung

Die Attest- / Antragsprüfung und Anerkennung erfolgt gemäß der für Sie geltenden Prüfungsordnung durch das Prüfungswesen bzw. den Prüfungsausschuss, die darüber befinden, ob die vorgetragenen Gründe als Entschuldigung ausreichen.

Bei Anerkennung des Antrages und der Gründe erfolgt eine automatische Prü­fungs­an­mel­dung zum nächstmöglichen Termin, ohne dass gesonderte Nachricht ergeht.

Bei Ablehnung Ihres Antrags erhalten Sie einen abschlägigen Bescheid, gegen den begründet Widerspruch einlegt werden kann (formlos an den Prüfungsausschuss oder den Präsidenten der Hochschule, unter Angabe der Kontaktdaten und des Studiengangs sowie mit eigenhändiger Unterschrift).

Wird Ihr Entschuldigungsgrund nicht akzeptiert, wird die Prüfung mit "nicht ausreichend (5,0)" bewertet. Dies gilt auch bei Letztversuchen.