Sprungmarken

Servicenavigation

Logo Fachbereich DCSM

Hauptnavigation

Voraussetzungen für das Studium

Zulassungsvoraussetzungen und -verfahren sind in §0 der BBPO des Master-Studiengangs Media & Design Management vom 18.03.2011 (Veröffentlicht in Amtliche Mitteilungen Nr. 165) geregelt.

Bitte beachten: In den (Online-)Bewerbungsformularen finden sich die ausführlichen Hinweise zu den notwendigen Dokumenten. Zusätzlich wird dort auch beschrieben, in welcher Form ggf. ein zu Media Management und Kommunikationsdesign äquivalenter BA-Studiengang nachzusweisen ist.

0. Zulassung zu dem Studiengang (Auszug)

0.1 Für die Zulassung zu dem Master-Studiengang Media & Design Management sind folgende Nachweise zu erbringen:

0.1.1 Abschluss (Bachelor, Diplom oder vergleichbare Abschlüsse) in einem mindestens sechssemestrigen Studiengang in den Bereichen Design-, Medien- und/oder Managementkompetenz (Fachhochschule, Universität, anerkannte Berufsakademie):

  • Entweder ein abgeschlossenes Bachelor-Studium in Media Management oder Kommunikationsdesign oder vergleichbaren Abschlüssen mit mindestens 180 ECTS- Punkten oder
  • wirtschaftswissenschaftliche, medien(informations)technische, kommunikations- sowie designwissenschaftliche und gestalterische Abschlüsse gelten in diesem Zusammenhang als vergleichbare Abschlüsse, soweit mindestens 90 ECTS-Punkte (oder mindestens 50 Prozent der Lehrinhalte soweit im Abschluss keine ECTS-Punkte ausgewiesen werden) solchen Lehrinhalten entsprechen, die Gegenstand der Inhalte des Master-Studiums Media & Design Management bilden.

0.1.2 Hochschulzugangsberechtigung.

0.2 Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Anerkennung des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses nach 0.1.

0.3 Falls zum Zeitpunkt der Bewerbung noch kein Abschlusszeugnis des Bachelor-Studiums vorliegt, muss die Bewerberin/der Bewerber einen Nachweis über mindestens 150 CPs mit einer vorläufigen Durchschnittsnote einreichen, der von einer für die Notengebung oder Zeugniserteilung autorisierten Stelle ausgestellt wurde. Hier gilt § 17 VergVO in der jeweils gültigen Fassung entsprechend.

0.4 Eine Rangfolgenbildung erfolgt nach der Abschlussnote des Erststudiums.

0.5 Die Ergebnisse des Zulassungsverfahrens werden den Studienbewerbern/ Studienbewerberinnen durch das Studienbüro der Hochschule RheinMain schriftlich mitgeteilt. Ablehnende Entscheidungen sind mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.